Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Vom 24. Juni 2014 *
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2014
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2014, 350, 362
§ 1 Das für Aus- und Fortbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst nach § 5 des Berufsbildungsgesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
§ 2 Für die Antragsverfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz werden Verwaltungskosten nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Unter Berücksichtigung der arbeitsmarkt-, integrations- und sozialpolitischen Bedeutung der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sollen die durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu tragenden Gebühren 600 Euro nicht überschreiten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.