APVO-LW-Dual LSA · Sachsen-Anhalt

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Landwirtschaftlicher Dienst der Laufbahngruppe 2 des Landes Sachsen-Anhalt im Bachelorstudiengang „Landwirtschaft (LW) - duale Studienvariante“ (APVO-LW-Dual LSA) Vom 15. September 2025

Ausfertigungsdatum:
15.09.2025
Fundstelle:
GVBl. LSA 2025, 662
37 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel APVO-LW-Dual

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSA S. 274), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 7 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung in dem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn Landwirtschaftlicher Dienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt im Bachelorstudiengang „Landwirtschaft (LW) - duale Studienvariante“. Der Vorbereitungsdienst findet in Kooperation mit der Hochschule Anhalt statt.

§ 2

Ausbildungsziel

§ 2 AusbildungszielDer Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, die Beamten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben ihrer Laufbahn zu befähigen und hierbei die Wechselwirkungen zwischen Landwirtschaft und Umwelt, die allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen in Bezug auf die Landwirtschaft, die Beziehungen zwischen der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftszweigen sowie den Aufgabenbereichen anderer Verwaltungen zu berücksichtigen.

§ 3

Einstellungs-, Ausbildungs- und Prüfungsbehörde; Prüfungsorgane

§ 3 Einstellungs-, Ausbildungs- und Prüfungsbehörde; Prüfungsorgane(1) Einstellungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, welche die Durchführung des Vorbereitungsdienstes betreffen, werden von der Einstellungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt ist. Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter der Ausbildungsbehörde zu.(2) Ausbildungsbehörde ist die von der Einstellungsbehörde aus deren Geschäftsbereich bestimmte Behörde. Die Ausbildungsbehörde lenkt die Ausbildung in Zusammenarbeit mit der Hochschule Anhalt und betreut den Anwärter.(3) Prüfungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, welche die Durchführung der Laufbahnprüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt ist.(4) Zu den Prüfungsorganen für die Durchführung der behördlichen Laufbahnprüfung zählen neben der Prüfungsbehörde, der Prüfungsausschuss gemäß § 21 sowie die für die Überwachung von Prüfungen bestimmten Aufsichtspersonen.

§ 4

Ausbildungsleitung und Ausbildungsstellen

§ 4 Ausbildungsleitung und Ausbildungsstellen(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Ausbildungsleiter, der für die Durchführung und Überwachung der Ausbildung verantwortlich ist. Der Ausbildungsleiter erstellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist ihn den Ausbildungsstellen zu.(2) Ausbildungsleiter ist ein Beamter mit mindestens der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der Laufbahn Landwirtschaftlicher Dienst mit langjähriger Berufserfahrung oder ein vergleichbarer Beschäftigter. Die Ausbildungsstelle benennt in Abstimmung mit dem Ausbildungsleiter für den Zeitraum der Ausbildung einen Ausbildungskoordinator mit mindestens der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der Laufbahn Landwirtschaftlicher Dienst oder einen vergleichbaren Beschäftigten. Die Ausbildungsbehörde kann zulassen, dass Lehrgänge und Ausbildungsabschnitte in entsprechenden Ausbildungsstellen eines anderen Landes absolviert werden, wenn diese den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.(3) Ausbildungsstellen für den Vorbereitungsdienst im Studiengang Landwirtschaft sind die Hochschule Anhalt sowie die folgenden Einrichtungen und Landesbetriebe, soweit sie dem Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes unterfallen:1. das für Landwirtschaft zuständige Ministerium,2. das Landesverwaltungsamt,3. die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten,4. die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau,5. die Landkreise und kreisfreien Städte,6. das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt und7. andere für die Ausbildung geeignete staatliche oder nichtstaatliche Stellen.

§ 5

Einstellungsvoraussetzungen

§ 5 EinstellungsvoraussetzungenZum Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,2. über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 27 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 368) verfügt,3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 4 teilgenommen hat und4. das obligatorische Vorpraktikum nach § 6 Abs. 5 erfolgreich absolviert hat oder eine einschlägige Berufsausbildung und -erfahrung vorweisen kann.

§ 6

Bewerbung, Auswahlverfahren, Vorpraktikum

§ 6 Bewerbung, Auswahlverfahren, Vorpraktikum(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst soll zum 1. Oktober eines Jahres erfolgen.(2) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde zu richten, unter Beifügung folgender Unterlagen:1. tabellarischer Lebenslauf,2. Kopie des letzten Schulzeugnisses (Hochschulzugangsberechtigung),3. sofern eine Ausbildung als Landwirt absolviert wurde, eine Kopie des Abschlusszeugnisses der Landwirtausbildung und das Abschlusszeugnis der Berufsschule sowie4. gegebenenfalls der Nachweis über ein Praktikum in landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder eine vergleichbare Tätigkeit.(3) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung1. ein aktuelles Passbild,2. die beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde, gegebenenfalls der Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie der Geburtsurkunden von Kindern,3. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde und4. die beglaubigte Kopie des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 und - sofern zutreffend - Absatz 2 Nr. 3vorzulegen.(4) Die Auswahlentscheidung wird durch die Einstellungsbehörde im Rahmen eines mehrstufigen Auswahlverfahrens getroffen.(5) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens ist von dem erfolgreichen Bewerber ein zweiteiliges Vorpraktikum im Zeitraum vom 1. August bis 30. September des Einstellungsjahres zu absolvieren. Das Vorpraktikum untergliedert sich in einen behördlichen und einen betrieblichen Teil. Das obligatorische Vorpraktikum kann durch eine einschlägige Berufsausbildung und -erfahrung im Bereich Landwirtschaft und Verwaltung ganz oder teilweise ersetzt werden.

§ 7

Beamtenverhältnis auf Widerruf, Dienstbezeichnung

§ 7 Beamtenverhältnis auf Widerruf, DienstbezeichnungDer Vorbereitungsdienst wird von dem Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Während des Vorbereitungsdienstes führt er als Beamter des ersten Einstiegsamtes die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftsoberinspektor-Anwärter“.

§ 8

Semestergebühren, Anwärterbezüge und Bindungsfrist

§ 8 Semestergebühren, Anwärterbezüge und Bindungsfrist(1) Die Semestergebühren werden nach Zahlung durch den Anwärter durch die Einstellungsbehörde unter dem Vorbehalt erstattet, dass diese in voller Höhe zurückgefordert werden, wenn der Anwärter1. vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet oder2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung nicht mindestens fünf Jahre in einem Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet und er nicht in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt für mindestens die gleiche Zeit eintrittund dies zu vertreten hat. Einer Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 steht eine Tätigkeit in einem hinsichtlich der Qualifikation vergleichbaren Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt gleich. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jeden nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleisteten Dienstmonat um jeweils ein Sechzigstel. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet und der Anwärter für mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit als Selbstständiger oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts aufnimmt, die ihm mit hoheitlichen Befugnissen vom Land Sachsen-Anhalt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde und der erworbenen Befähigung entspricht.(2) Während des Vorbereitungsdienstes erhält ein Anwärter Anwärterbezüge nach dem Landesbesoldungsgesetz.(3) Der Anwärtergrundbetrag wird unter dem Vorbehalt der teilweisen Rückforderung gemäß § 51 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt.

§ 9

Rechtsstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes

§ 9 Rechtsstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes(1) Während des Vorbereitungsdienstes untersteht ein Anwärter der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Dienstvorgesetzter eines Anwärters ist der durch die Ausbildungsbehörde bestellte Ausbildungsleiter. Fachvorgesetzter eines Anwärters ist der durch die Ausbildungsstelle zugewiesene Ausbildungskoordinator.(2) Die Ausbildungsbehörde regelt die Ausbildung in den Praxismodulen, Lehrgängen und den sonstigen vorlesungsfreien Zeiten. Die Inhalte der praktischen Ausbildung sind in einem Rahmenausbildungsplan aufzuführen.(3) Ein Anwärter ist zur Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen des Studienganges entsprechend der Studienordnung der Hochschule Anhalt und an sonstigen von der Ausbildungsbehörde bestimmten Veranstaltungen verpflichtet. Er ist ferner zum Ablegen der nach der Studienordnung der Hochschule Anhalt vorgesehenen Modulprüfungen entsprechend dem Studienverlauf des Bachelorstudienganges „Landwirtschaft (LW) - duale Studienvariante“ und zu eigenverantwortlichem Selbststudium sowie zur unverzüglichen Vorlage der vollständigen Modul- und Notenübersichten verpflichtet.

§ 10

Inhalt, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Inhalt, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Im Vorbereitungsdienst werden einem Anwärter die für die Erfüllung der Aufgaben seiner Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse im Bachelorstudiengang „Landwirtschaft (LW) - duale Studienvariante“ an der Hochschule Anhalt vermittelt. Die Einstellungsbehörde kann im Einzelfall bestimmte Wahlmodule gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 vorgeben oder für verpflichtend erklären.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 43 Monate und umfasst die sieben Semester des Bachelorstudienganges „Landwirtschaft (LW) - duale Studienvariante“ sowie die einmonatige Prüfungsphase für die Laufbahnprüfung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3. Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: Ausbildungsabschnitte Dauer Ausbildungsabschnitt 1: Hochschule Anhalt 1. und 2. Semester Ausbildungsabschnitt 2: Praxistransfermodul 1 in der vorlesungsfreien Zeit des 2. Semesters (8 Wochen) Ausbildungsabschnitt 3: Hochschule Anhalt 3. und 4. Semester Ausbildungsabschnitt 4: Praxistransfermodul 2 in der vorlesungsfreien Zeit des 4. Semesters (8 Wochen) Ausbildungsabschnitt 5: Hochschule Anhalt 5. Semester und 6. Semester Ausbildungsabschnitt 6: Praxistransfermodul 3 in der vorlesungsfreien Zeit des 6. Semesters (8 Wochen) Ausbildungsabschnitt 7: Praxistransfermodul 4 Hochschule Anhalt und weitere Stellen 7. Semester (Bachelorarbeit und -kolloquium, 9 Wochen Verwaltungslehrgang zuzüglich Ausbildungsabschnitt 8 Prüfungsphase für die Laufbahnprüfung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 1 Monat Verwaltungsprüfung und mündliche Laufbahnprüfung)

§ 11

Bewertung der Leistungen

§ 11 Bewertung der Leistungen(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: Note Punkte Worturteil sehr gut (1) 15 und 14 eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung gut (2) 13 bis 11 eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung befriedigend (3) 10 bis 8 eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung ausreichend (4) 7 bis 5 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft (5) 4 bis 2 eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten ungenügend (6) 1 und 0 eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten(2) Setzt sich eine Bewertung aus mehreren Einzelbewertungen zusammen, so ist das arithmetische Mittel (Mittelwert) auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet: Note Punktebereich sehr gut (1) 15,00 bis 14,00 gut (2) 13,99 bis 11,00 befriedigend (3) 10,99 bis 8,00 ausreichend (4) 7,99 bis 5,00 mangelhaft (5) 4,99 bis 2,00 ungenügend (6) 1,99 bis 0(3) Hinsichtlich der Leistungsbewertung für das Studium an der Hochschule Anhalt gelten insbesondere die Festlegungen gemäß § 12 Abs. 1 sowie die Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-Studium an der Hochschule Anhalt vom 21. September 2016 sowie der Studien- und Prüfungsordnung zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Science für den Studiengang Landwirtschaft (LW) vom 5. Dezember 2023 in Verbindung mit der Ergänzungssatzung vom 8. Januar 2025 zur Errichtung einer dualen Studienvariante in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 finden auf die Leistungsbewertung in den berufspraktischen Studienzeiten die Bestimmungen gemäß § 13 Abs. 5 bis 8 Anwendung.(4) Bei der Zuordnung der Noten der Bachelorprüfung zum Punktsystem der Absätze 1 und 2 kommt folgendes Schema zum Einsatz: Note Prozent Note (Dezimal) Punktzahl Note 1 (sehr gut) 100 1 15 99 1,1 15 98 1,1 15 97 1,2 15 96 1,2 15 95 1,3 14 94 1,3 14 93 1,4 14 92 1,4 14 Note 2 (gut) 91 1,5 13 90 1,6 13 89 1,7 13 88 1,8 13 87 1,9 12 86 2 12 85 2 12 84 2,1 12 83 2,2 11 82 2,3 11 81 2,4 11 Note 3 (befriedigend) 80 2,5 10 79 2,6 10 78 2,7 10 77 2,7 10 76 2,8 9 75 2,9 9 74 2,9 9 73 3 9 72 3,1 9 71 3,1 8 70 3,2 8 69 3,3 8 68 3,3 8 67 3,4 8 Note 4 (ausreichend) 66 3,5 7 65 3,6 7 64 3,6 7 63 3,7 7 62 3,7 7 61 3,8 6 60 3,8 6 59 3,9 6 58 3,9 6 57 4 6 56 4 6 55 4,1 5 54 4,1 5 53 4,2 5 52 4,3 5 51 4,3 5 50 4,4 5 Note 5 (mangelhaft) 49 4,5 4 48 4,5 4 47 4,6 4 46 4,6 4 45 4,7 4 44 4,7 4 43 4,8 3 42 4,8 3 41 4,9 3 40 4,9 3 39 5 3 38 5 3 37 5 3 36 5,1 2 35 5,1 2 34 5,2 2 33 5,3 2 32 5,3 2 31 5,4 2 30 5,4 2 Note 6 (ungenügend) 29 5,5 1 28 5,6 1 27 5,6 1 26 5,6 1 25 5,6 1 24 5,6 1 23 5,6 1 22 5,7 1 21 5,7 1 20 5,7 1 19 5,7 1 18 5,7 1 17 5,7 1 16 5,8 1 15 5,8 1 14 5,8 0 13 5,8 0 12 5,8 0 11 5,9 0 10 5,9 0 9 5,9 0 8 5,9 0 7 5,9 0 6 5,9 0 5 6 0 4 6 0 3 6 0 2 6 0 1 6 0 0 6 0

§ 12

Module, Leistungspunkte

§ 12 Module, Leistungspunkte(1) In den Fachstudienzeiten und den berufspraktischen Studienzeiten sind insgesamt 210 Leistungspunkte (Credits) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben, die den im Bachelorstudiengang Landwirtschaft der Hochschule Anhalt angebotenen Pflicht- und Wahlmodulen sowie den Praxistransfermodulen zugeordnet sind. Die Leistungspunkte werden durch das Bestehen der für die Module vorgesehenen Prüfungen und durch die berufspraktischen Leistungen erworben.(2) Die Module der Fachstudien umfassen Studieninhalte aus den Fachgebieten gemäß den studienspezifischen Bestimmungen des Bachelorstudienganges „Landwirtschaft (LW) - duale Studienvariante“ an der Hochschule Anhalt.

§ 13

Berufspraktische Studienzeiten, Praxistransfermodule

§ 13 Berufspraktische Studienzeiten, Praxistransfermodule(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung der Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang „Landwirtschaft (LW) - duale Studienvariante“ der Hochschule Anhalt den Einsatz des Anwärters während der berufspraktischen Studienzeiten. Diese werden als Ausbildung am Arbeitsplatz in den von Ausbildungsstellen gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt.(2) Die Ausbildungsstelle beauftragt in Abstimmung mit dem Ausbildungsleiter für den Zeitraum des jeweiligen Ausbildungsabschnitts einen geeigneten Ausbilder mit der fachlichen Betreuung des Anwärters. Der Ausbilder soll die Befähigung für die Laufbahn Landwirtschaftlicher Dienst der Laufbahngruppe 2 oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.(3) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die für das Studium vorgesehenen Praxistransfermodule sowie die lehrveranstaltungs- und prüfungsfreien Zeiträume. In dieser Zeit soll der Anwärter in Bereichen der Landwirtschaftsverwaltung eingesetzt werden. Er soll lernen, vielschichtige landwirtschaftliche Verwaltungs- und Arbeitsvorgänge unter Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zur Entscheidungsreife zu bearbeiten. Zu diesem Zweck hat der Anwärter im Rahmen der berufspraktischen Studienzeiten eine Übungsarbeit innerhalb einer zweiwöchigen Bearbeitungszeit anzufertigen. Das Thema der Übungsarbeit ist vom Ausbilder der Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter zu bestimmen. Die Übungsarbeit ist gemäß § 11 durch den Ausbilder zu benoten und das Ergebnis mit dem Anwärter zu erörtern.(4) Am Ende der Praxistransfermodule nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ist jeweils ein Befähigungsbericht durch die Ausbilder zu erstellen und unverzüglich nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts oder -teilabschnitts an den Ausbildungsleiter zu übermitteln.(5) Der Befähigungsbericht muss eine Gesamtbeurteilung mit einer Bewertung nach § 11 enthalten. Er muss eine Aussage darüber treffen, ob der Anwärter das Ziel des Praxistransfermoduls erreicht hat.(6) Wenn in einem Praxistransfermodul mehrere Stationen durchlaufen werden, ist nur ein Befähigungsbericht zu erstellen. In diesem Fall erstellen die Ausbilder Beurteilungsbeiträge, die in die Gesamtbeurteilung durch den zuständigen Ausbildungskoordinator eingehen. Leistungsunterschiede in den einzelnen Stationen können verbal dargestellt werden.(7) Der Befähigungsbericht ist durch den Ausbilder am Ende des jeweiligen Praxistransfermoduls dem Anwärter zu eröffnen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen.(8) Zur Ermittlung der Ausbildungsnote werden durch den Ausbildungsleiter zunächst aus den Punktzahlen der Befähigungsberichte und der Übungsarbeit gemäß den Regeln nach § 11 Mittelwerte errechnet. Für die Bildung der Gesamtpunktzahl der Ausbildungsnote ist der Mittelwert der Punktzahlen der Befähigungsberichte mit 80 v. H. und die Übungsarbeit mit 20 v. H. gewichtet. Die Gesamtpunktzahl der Ausbildungsnote wird gemäß § 11 Abs. 2 einer Note zugeordnet.

§ 14

Urlaub und Anrechnung von Fehlzeiten auf den Vorbereitungsdienst

§ 14 Urlaub und Anrechnung von Fehlzeiten auf den Vorbereitungsdienst(1) Der Anwärter erhält Urlaub nach den Bestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Erholungsurlaub soll in der vorlesungsfreien Zeit oder den vorlesungsfreien Tagen des Vorbereitungsdienstes beantragt und gewährt werden. Seine Dauer soll in der Regel ein Drittel des betroffenen Ausbildungsabschnitts nicht überschreiten.(2) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit werden in der Regel insgesamt bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, sofern nicht ein Fall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt.(3) Sonderurlaub ohne Bezüge kann in der Regel bis zu sechs Monaten, höchstens jedoch bis zu einem Jahr gewährt werden. Der Sonderurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet.

§ 15

Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes; Anrechnung von Leistungen

§ 15 Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes; Anrechnung von Leistungen(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung des Anwärters im Einzelfall durch die Einstellungsbehörde zu verlängern, wenn er wegen1. eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots oder einer Elternzeit,2. einer Pflegezeit,3. einer länger als sechs Wochen ununterbrochen andauernden Erkrankung,4. der Ableistung eines Grundwehrdienstes, Ersatzdienstes oder der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten oder5. anderer zwingender und nicht von ihm zu vertretenden Gründe insgesamt mehr als sechs Wochen oder mehr als die Hälfte eines Ausbildungsabschnittesunterbrochen wurde und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten die sachgerechte Fortsetzung oder ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei kann die Einstellungsbehörde Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zulassen.(2) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 insgesamt höchstens zweimal und insgesamt nicht mehr als zwölf Monate verlängert werden. Bei Nichtbestehen von Prüfungsleistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, kann der Vorbereitungsdienst um insgesamt maximal zwölf Monate verlängert werden, wenn die bisherigen Leistungen des Anwärters erwarten lassen, dass die Wiederholungsprüfung bestanden wird.(3) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend, wenn die abschließende Prüfung erst nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst allgemein oder im Einzelfall festgesetzten Zeit abgelegt wird oder soweit durch die Wiederholung oder Nachholung von Leistungsnachweisen die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes überschritten wird.(4) Auf die berufspraktischen Studienzeiten des Vorbereitungsdienstes können im Umfang von bis zu sechs Monaten angerechnet werden,1. Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen oder entsprechenden Laufbahn nach § 15 des Landesbeamtengesetzes sowie2. für die Ausbildung förderliche Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit,sofern diese für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln und durch die Anrechnung das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist. Die Entscheidung hierüber obliegt der Prüfungsbehörde im Einvernehmen mit der Hochschule.(5) Auf den fachtheoretischen Teil des Vorbereitungsdienstes können Studienleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, im Umfang von bis zu zwölf Monaten angerechnet werden, wenn1. die Bewerber Studienabschnitte absolviert haben, die inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen und2. die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden.Die Entscheidung hierüber obliegt der Prüfungsbehörde im Einvernehmen mit der Hochschule.(6) Bei der Anrechnung von Zeiten eines Studiums, eines Vorbereitungsdienstes oder einer hauptberuflichen Tätigkeit können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

§ 16

Beendigung des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnbefähigung

§ 16 Beendigung des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnbefähigung(1) Der Vorbereitungsdienst endet gemäß § 33 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes sowie beim Wechsel des Studienganges ohne Einwilligung der Einstellungsbehörde. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung gemäß § 20 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-Studium an der Hochschule Anhalt hat die Hochschule Anhalt die Einstellungsbehörde unverzüglich zu informieren.(2) Der Vorbereitungsdienst ist erfolgreich absolviert, wenn die Gesamtnote gemäß § 23 Abs. 3 mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) festgestellt wurde. Mit der erfolgreichen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes erwirbt der Anwärter die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn Landwirtschaftlicher Dienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt.

§ 17

Entlassung durch Verwaltungsakt

§ 17 Entlassung durch Verwaltungsakt(1) Ein Anwärter kann bei groben Pflichtverstößen gegen die in § 9 Abs. 3 enthaltenen Pflichten gemäß § 23 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz entlassen werden. Im Fall des Wechsels des Studienganges ohne Einwilligung der Einstellungsbehörde gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ist der Anwärter zu entlassen.(2) Die Entscheidung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis trifft die Einstellungsbehörde. Vor der Entlassung ist der Anwärter anzuhören.

§ 18

Regelungen der Hochschule Anhalt

§ 18 Regelungen der Hochschule AnhaltSoweit in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt ist, gelten hinsichtlich1. der Studieninhalte die §§ 9 und 10 der Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-Studium an der Hochschule Anhalt, § 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie Anlage 1 der Studien- und Prüfungsordnung zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Science für den Studiengang Landwirtschaft (LW) in Verbindung mit der Ergänzungssatzung,2. der Anzahl der Leistungspunkte für jedes Modul, der Anzahl und Ausgestaltung der Prüfungen in den Modulen sowie dem Prüfungsverfahren, die Abschnitte I und III der Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-Studium an der Hochschule Anhalt in Verbindung mit der Studien- und Prüfungsordnung zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Science für den Studiengang Landwirtschaft (LW) sowie der Ergänzungssatzung,3. Bachelorprüfung der Abschnitt IV der Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-Studium an der Hochschule Anhalt,4. Bachelorarbeit und Kolloquium der Abschnitt V der Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-Studium an der Hochschule Anhalt in Verbindung mit § 7 der Studien- und Prüfungsordnung zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Science für den Studiengang Landwirtschaft (LW) und5. hinsichtlich der Praxistransferphasen § 3 sowie die Anlagen 1 und 2 der Ergänzungssatzung.

§ 19

Laufbahnprüfung

§ 19 Laufbahnprüfung(1) Zum Erwerb der Laufbahnbefähigung ist eine Laufbahnprüfung abzulegen, bei welcher der Anwärter nachzuweisen hat, dass er nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen die Befähigung für den landwirtschaftlichen Dienst in der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt besitzt. Die Laufbahnprüfung umfasst1. die Bachelorprüfung (alle schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen im Studium) nach Maßgabe der Regelungen gemäß § 18,2. die schriftliche Prüfung zum Verwaltungslehrgang (Verwaltungsprüfung) gemäß § 26 und3. eine mündliche Laufbahnprüfung gemäß § 27.Für die Durchführung und Bewertung der Prüfung nach Satz 2 Nr. 1 gelten die Bestimmungen der Hochschule Anhalt. Diese teilt das Ergebnis der Bachelorprüfung umgehend nach dessen Feststellung der Prüfungsbehörde mit. Die Bewertung der Klausur nach Satz 2 Nr. 2 sowie der mündlichen Laufbahnprüfung nach Satz 2 Nr. 3 erfolgen gemäß den Bestimmungen des § 11.(2) Zur mündlichen Laufbahnprüfung wird der Anwärter zugelassen, wenn er die Bachelorprüfung sowie die Verwaltungsprüfung mit mindestens der Note „ausreichend“ (Note 4,0) bestanden hat.

§ 20

Zeitpunkt und Ort der Laufbahnprüfung

§ 20 Zeitpunkt und Ort der Laufbahnprüfung(1) Die Hochschule Anhalt bestimmt Zeitpunkt und Ort für die studiengangsbezogenen Prüfungsleistungen, einschließlich der Bachelorarbeit.(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeitpunkt und Ort der Verwaltungsprüfung sowie für die mündliche Laufbahnprüfung.(3) Der Anwärter ist jeweils zur Verwaltungsprüfung sowie zur mündlichen Laufbahnprüfung durch die Prüfungsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form zu laden.

§ 21

Prüfungsausschuss

§ 21 Prüfungsausschuss(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfungen für den landwirtschaftlichen Dienst wird durch die Prüfungsbehörde1. für die Verwaltungsprüfung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) sowie2. für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)ein Prüfungsausschuss bestellt. Die Bestellung der Prüfungsausschussmitglieder kann für eine bestimmte Prüfung oder auf Zeit, in diesem Fall in der Regel auf fünf Jahre, erfolgen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt oder aus wichtigem Grund. Mit Zustimmung der Prüfungsbehörde kann ein Beamter, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, auch darüber hinaus als Mitglied im Prüfungsausschuss bleiben.(2) Der Prüfungsausschuss nach Absatz 1 besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss die Befähigung für die Laufbahn Landwirtschaftlicher Dienst der Laufbahngruppe 2, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen. Von den weiteren Mitgliedern müssen jeweils zwei die Befähigung für die Laufbahn Landwirtschaftlicher Dienst der Laufbahngruppe 2 und zwei die Befähigung für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2 besitzen.(4) Der Prüfungsausschussvorsitzende leitet die Laufbahnprüfung. Sofern sich aus dieser Verordnung keine anderweitige Zuständigkeit ergibt, hat der Vorsitzende über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung zu entscheiden. Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:1. Er trifft die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Verwaltungsprüfung sowie der mündlichen Laufbahnprüfung, legt den Ablauf der Verwaltungsprüfung und der mündlichen Laufbahnprüfung fest und beauftragt die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Stellung von Aufgaben für die mündliche Laufbahnprüfung.2. Er benennt die Prüfer für Verwaltungsprüfung sowie die mündliche Laufbahnprüfung und leitet die mündliche Laufbahnprüfung.3. Er übt die Aufsicht über die Durchführung der Laufbahnprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 aus; er ist befugt, in der mündlichen Laufbahnprüfung die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen dieser Verordnung zu veranlassen; die gleichen Befugnisse haben sein Vertreter und die vom Vorsitzenden Beauftragten.4. Er trifft die Entscheidungen nach § 34, insbesondere die Entscheidung über den Ausschluss von der Prüfung.5. Er stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung aufgrund der vom Prüfungsteilnehmer erzielten Laufbahnprüfungsnoten fest und teilt dem Anwärter die Gesamtnote für den Vorbereitungsdienst nach § 23 mit.(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 22

Prüfungsgebiete

§ 22 Prüfungsgebiete(1) Hinsichtlich der Prüfungsgebiete der Bachelorprüfung gelten die Bestimmungen der Hochschule Anhalt.(2) Die Prüfungsgebiete der Verwaltungsprüfung sind1. Arbeits-, Tarif- und Beamtenrecht,2. Zivilrecht,3. Staats- und Europarecht,4. Verwaltungsrecht und5. Haushaltsrecht, Kassen- und Rechnungswesen.(3) Die Prüfungsgebiete der mündlichen Laufbahnprüfung sind1. allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,2. Agrarbeihilfe und Agrarförderung,3. allgemeine Grundlagen des landwirtschaftlichen Fachrechts und4. landwirtschaftliche Fachfragen.

§ 23

Ergebnis der Laufbahnprüfung, Gesamtnote und Abschlusszeugnis

§ 23 Ergebnis der Laufbahnprüfung, Gesamtnote und Abschlusszeugnis(1) Zur Ermittlung der Prüfungsnote werden die Punktzahlen der Noten für die Bachelorprüfung, die Verwaltungsprüfung und die mündliche Laufbahnprüfung errechnet, wobei die Punktzahlen der Noten für die Bachelorprüfung mit 60 v. H., die Verwaltungsprüfung mit 20 v. H. und die mündliche Laufbahnprüfung mit 20 v. H. gewichtet werden. Der Mittelwert der gewichteten Punktzahlen der Prüfungsnoten wird einer Note (Laufbahnprüfungsnote) zugeordnet.(2) Zur Ermittlung der Gesamtnote für den Vorbereitungsdienst wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote und der Punktzahl der Laufbahnprüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 10 v. H. und die Punktzahl der Laufbahnprüfungsnote mit 90 v. H. berücksichtigt werden. Die sich hieraus ergebende Punktzahl wird einer Note (Gesamtnote für den Vorbereitungsdienst) zugeordnet.(3) Der Vorbereitungsdienst ist erfolgreich absolviert, wenn die Laufbahnprüfungsnote und die Gesamtnote für den Vorbereitungsdienst jeweils mindestens „ausreichend“ lautet und dabei jeweils mindestens ein Notenschnitt von 4,0 oder ein Punkteschnitt von 5,00 Punkten erzielt wurde.(4) Bei der Laufbahnprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst gibt der Prüfungsausschussvorsitzende nach Abschluss der mündlichen Prüfung die Bewertungen der Prüfungsleistungen in allen Prüfungsteilen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie für den Vorbereitungsdienst die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote für den Vorbereitungsdienst bekannt.(5) Über den erfolgreich absolvierten Vorbereitungsdienst erhält der Anwärter ein Abschlusszeugnis mit der Laufbahnprüfungsnote sowie der Gesamtnote für den Vorbereitungsdienst. Hat der Anwärter den Vorbereitungsdienst nicht erfolgreich absolviert, so erhält er eine schriftliche Mitteilung, in der das Nichtbestehen sowie die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.

§ 24

Einsichtnahme in die Prüfungsakte

§ 24 Einsichtnahme in die PrüfungsakteEin Anwärter kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.

§ 25

Bachelorprüfung und -zeugnis

§ 25 Bachelorprüfung und -zeugnis(1) Hinsichtlich der Organisation, Durchführung und Bewertung der Bachelorprüfung sowie der Folgen von Ordnungsverstößen gelten die Bestimmungen der Hochschule Anhalt.(2) Über die bestandene Bachelorprüfung stellt die Hochschule Anhalt ein Bachelorzeugnis mit der Bachelornote aus. Bei allen Prüfungen sind neben den Leistungspunkten auch die Noten auszuweisen.

§ 26

Verwaltungsprüfung

§ 26 Verwaltungsprüfung(1) In der Verwaltungsprüfung ist in den fünf Prüfungsgebieten gemäß § 22 Abs. 2 insgesamt eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Aufgaben sowie die Bearbeitung in handschriftlicher oder elektronischer Form. Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufsichtsarbeit vier Zeitstunden. Die Aufsichtsarbeit ist nach dem Abschluss des Verwaltungslehrgangs im Ausbildungsabschnitt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 zu fertigen.(2) Die Verwaltungsprüfung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, der Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst als Erst- und Zweitprüfer zu bewerten. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den nach Satz 1 bestimmten Erst- und Zweitprüfern selbstständig und unabhängig voneinander bewertet. Auf den Prüfungsarbeiten dürfen keine Bewertungen oder Vermerke angebracht werden. Weichen die Bewertungen des Erst- und des Zweitprüfers um nicht mehr als drei Notenpunkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, nach erfolgloser Vermittlung zwischen Erst- und Zweitprüfer, die Note in dem von beiden Prüfern gesetzten Rahmen fest. Sollte im Ergebnis der Vermittlung eine Festlegung der Note nicht möglich sein, so kann der Vorsitzende einen weiteren sachkundigen Prüfer, der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist, beratend hinzuziehen.

§ 27

Mündliche Laufbahnprüfung

§ 27 Mündliche Laufbahnprüfung(1) In der mündlichen Laufbahnprüfung soll ein Anwärter nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann. Ferner soll festgestellt werden, ob der Anwärter über breites Grundlagenwissen verfügt.(2) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung vor einem Prüfungsausschuss gemäß § 21 abgelegt. In der mündlichen Prüfung ist ein Vortrag frei zu halten und in den vier Prüfungsgebieten gemäß § 22 Abs. 3 je ein Prüfungsgespräch durchzuführen. Der Vortrag und die einzelnen Prüfungsgespräche sollen je 20 Minuten dauern. Der Vorsitzende entscheidet anhand des Prüfungsgebietes gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 4 über das Thema des Vortrags und teilt dem Anwärter das Thema eine Woche vor der Prüfung mit. Der Anwärter hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten. Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen jeweils in den Prüfungsgesprächen und im Vortrag. Der Vorsitzende errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der mündlichen Prüfungsleistungen sowie die mündliche Prüfungsnote.(3) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann zulassen, dass1. Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden und2. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Anwärter nicht widerspricht.

§ 28

Niederschrift

§ 28 NiederschriftÜber den Ablauf, die wesentlichen Inhalte der Verwaltungsprüfung und der mündlichen Laufbahnprüfung sowie die konkrete Zusammensetzung des Prüfungsausschusses fertigt der Vorsitzende oder ein von diesem hierzu bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift. Zu den wesentlichen Inhalten der mündlichen Prüfung zählen für jedes Prüfungsgespräch insbesondere das Datum der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, die Dauer und der wesentliche Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis und die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 29

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 29 Wiederholung der LaufbahnprüfungHat ein Anwärter Teile der Laufbahnprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 oder 3 nicht bestanden, kann er diese einmal wiederholen. Ein Termin für die Wiederholungsprüfung soll durch die Prüfungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Prüfung bestimmt werden.

§ 30

Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

§ 30 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung(1) Ein Anwärter, dem zur Zeit des Prüfungsverfahrens die Freiheit entzogen wurde, ist von der Teilnahme an der Prüfung für den Zeitraum der freiheitsentziehenden Maßnahme ausgeschlossen. Die Teilnahme nach Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme steht unter dem Vorbehalt, dass kein Verlust der Beamtenrechte gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes eingetreten ist oder eine Entlassung durch Verwaltungsakt gemäß § 23 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt ist oder zu erfolgen hat.(2) Ein Anwärter kann von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder2. an einer Infektionskrankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernsthaft gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.(3) In dringenden Fällen trifft die Entscheidung über einen Ausschluss1. in der Verwaltungsprüfung die für die Überwachung bestimmte Aufsichtsperson,2. in der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gelten die Vorschriften des § 31 entsprechend.

§ 31

Nichterbringung von Prüfungsleistungen

§ 31 Nichterbringung von Prüfungsleistungen(1) Erbringt ein Anwärter eine Prüfungsleistung unentschuldigt nicht, erteilt die Prüfungsbehörde für diese Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ (0 Punkte). Eine schriftliche Prüfungsleistung gilt auch dann als nicht erbracht, wenn sie nicht rechtzeitig abgegeben wird.(2) Hat ein Anwärter entschuldigt eine Prüfungsleistung nicht erbracht, so hat er anstelle der nicht angetretenen Prüfungsleistung eine entsprechende Ersatzprüfung zu absolvieren. Der Zeitpunkt für die Ersatzprüfung wird von der zuständigen Prüfungsbehörde festgelegt.(3) Hat ein Anwärter eine mündliche Prüfungsleistung entschuldigt nicht erbracht, so nimmt er nach Wegfall des Hinderungsgrundes, möglichst noch im selben Prüfungsdurchgang, an einer neuen mündlichen Prüfung teil.(4) Die Entschuldigung wird auf schriftlichen Antrag durch die Prüfungsbehörde erteilt, wenn der Anwärter die Prüfungsleistung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht erbringen kann. Der Antrag auf Entschuldigung ist unter Angabe von Gründen unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes zu stellen. Die fahrlässige Unkenntnis des wichtigen Grundes steht hierbei der Kenntnis gleich. Die Gründe sind glaubhaft zu machen, im Falle der Erkrankung grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblichen Befundtatsachen enthält.(5) Hat ein Anwärter trotz Prüfungsunfähigkeit an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung teilgenommen, obwohl die Voraussetzungen einer Entschuldigung nach Absatz 4 vorlagen, so wird auf seinen unverzüglich zu stellenden Antrag von der Prüfungsbehörde festgestellt, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn der Anwärter die seine Prüfungsunfähigkeit begründenden Tatsachen weder kannte noch fahrlässig nicht kannte.(6) Fahrlässige Unkenntnis im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 5 ist bei krankheitsbedingter Beeinträchtigung insbesondere dann gegeben, wenn der Anwärter nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

§ 32

Mängel im Prüfungsverfahren

§ 32 Mängel im Prüfungsverfahren(1) Stellt die Prüfungsbehörde später Mängel im Prüfungsverfahren fest, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigt haben, kann sie auf Antrag eines Anwärters oder von Amts wegen anordnen, dass von einzelnen oder allen Anwärtern die Prüfung oder einzelne Teile davon zu wiederholen sind. Können die Mängel ohne Verletzung der Chancengleichheit durch mildere Mittel ausgeglichen werden, so soll die Prüfungsbehörde diese anordnen.(2) Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mängelbehafteten Teils des Prüfungsverfahrens ein Zeitraum von mindestens einem Monat verstrichen ist.(3) Ein Jahr nach Abschluss der Prüfung sollen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 33

Hilfsmittel und Erleichterungen

§ 33 Hilfsmittel und Erleichterungen(1) Die Prüfungsbehörde lässt die Hilfsmittel für die Verwaltungsprüfung (§ 26) und die mündliche Laufbahnprüfung (§ 27) zu.(2) Im Fall einer Körperbehinderung oder einer nicht unerheblichen körperlichen, gesundheitlichen oder vergleichbaren Beeinträchtigung eines Anwärters, die längerfristig ist, ohne dauerhaft zu sein, und die außerhalb der in der Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten und Kenntnisse liegt, gewährt die Prüfungsbehörde auf Antrag angemessene Erleichterungen, wenn mit der Erleichterung die Chancengleichheit hergestellt werden kann. Eine Veränderung der Prüfungsaufgaben ist ausgeschlossen.(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist mit dem Nachweis der Behinderung oder Beeinträchtigung spätestens sechs Wochen vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung oder binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Behinderung oder Beeinträchtigung bei der Prüfungsbehörde einzureichen.

§ 34

Unlauteres Verhalten

§ 34 Unlauteres Verhalten(1) Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Anwärter oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend (0)“ zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht deren Benutzung gleich, sofern der Anwärter nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Ergebnisses beendet, so ist nachträglich das Ergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.(3) Besteht der Verdacht, dass ein benutztes Hilfsmittel unzulässig ist, so sind die Aufsichtführenden in der Verwaltungsprüfung und die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse in der mündlichen Prüfung befugt, dieses Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Anwärter bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert der Anwärter die Sicherstellung oder nimmt er nach der Beanstandung nach Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, so wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet.

§ 35

Sprachliche Gleichstellung

§ 35 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 36

Inkrafttreten

§ 36 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.