Verordnung über die erweiterte Meldepflicht bei aviärer Influenza Vom 22. März 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 22.03.2006
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2006, 99
Aufgrund des § 15 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Gesundheitsrechts vom 22. Januar 2002 (GVBl. LSA S. 28), wird verordnet:
Meldepflicht
§ 1 MeldepflichtÜber die in § 6 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheiten hinaus sind dem zuständigen Gesundheitsamt des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt namentlich zu melden: der Krankheitsverdacht auf sowie die Erkrankung und der Tod an aviärer Influenza.
In-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.