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title: "Art91cGGAStVtrG ST — Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom 23. März 2010"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/art91cggastvtrgst"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-Art91cGGAStVtrGSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:37:30+00:00"
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# Art91cGGAStVtrG ST — Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom 23. März 2010

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 23.03.2010
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2010, 142


### Artikel

Artikel 1(1) Dem vom 30. Oktober 2009 bis zum 20. November 2009 unterzeichneten Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG wird zugestimmt.(2) Der Vertrag einschließlich seines Anhanges „Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“ wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag an dem der Vertrag nach seinem § 7 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.*

### Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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— Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom 23. März 2010
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-Art91cGGAStVtrGSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
