Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Anforderungen an die berufspraktische Tätigkeit der Architektinnen und Architekten Vom 6. Juli 1999

Ausfertigungsdatum:
06.07.1999
Fundstelle:
GVBl. LSA 1999, 212
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ArchV

Auf Grund des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 243) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSA S. 1570), geändert durch Beschluß vom 26. Januar 1999 (MBl. LSA S. 198), wird nach Anhörung der Architektenkammer verordnet:

§ 1

Berufspraktische Tätigkeit

§ 1 Berufspraktische Tätigkeit(1) Inhalt der berufspraktischen Tätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 2 des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist:1. in der Fachrichtung „Architektur“ die Ausübunga) der gestaltenden Planung von Bauwerken (Vorentwurf, Entwurf),b) der technischen Planung von Bauwerken (Ausführungsplanung),c) der wirtschaftlichen Planung von Bauwerken (Leistungsbeschreibung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe und Kostenplanung) undd) der Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung von Bauwerken (Bauüberwachung);2. in der Fachrichtung „Innenarchitektur“ die Ausübunga) der gestaltenden Planung von Innenräumen (Vorentwurf, Entwurf),b) der technischen Planung von Innenräumen (Ausführungsplanung),c) der wirtschaftlichen Planung von Innenräumen (Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie Kostenplanung) undd) der Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung von Innenräumen (Bauüberwachung);3. in der Fachrichtung „Landschaftsarchitektur“ die Ausübunga) der gestaltenden Planung von Gärten, Landschaften und Freianlagen (Vorentwurf, Entwurf),b) der technischen und ökologischen Planung von Gärten, Landschaften und Freianlagen (Ausführungsplanung),c) der wirtschaftlichen Planung von Gärten, Landschaften und Freianlagen (Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie Kostenplanung),d) der Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung von Gärten, Landschaften und Freianlagen (Bauüberwachung) unde) der gestaltenden und ökologischen Landschaftsplanung (Landschaftspläne, Grünordnungspläne, Landschaftsrahmenpläne, landschaftspflegerische Begleitpläne, Pflege- und Entwicklungspläne, Umweltverträglichkeitsstudien);4.in der Fachrichtung „Stadtplanung“ die Ausübung der gestaltenden, technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialena) rahmensetzenden Planung und Konzeption in der Raumordnung und Stadtplanung (Leitbilder, Entwicklungskonzepte, Masterpläne, Rahmenpläne),b) städtebaulichen Entwurfsplanung,c) Raumordnungs- und Bauleitplanung (Landesentwicklungspläne, Regionalpläne, Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) undd) der Koordination, Lenkung und Betreuung (Moderation von Planungsprozessen, Bürgerbeteiligung, Öffentlichkeitsarbeit, Einbeziehung zu beteiligender Institutionen und Fachplaner).(2) Der Nachweis über die Ausübung der berufspraktischen Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 wird von den Betroffenen durch die Vorlage eigener Arbeiten oder eines Arbeits- oder Dienstzeugnisses mit Aussagen über den Erwerb von entsprechenden berufspraktischen Erfahrungen geführt.

§ 2

Weiterbildungsveranstaltungen

§ 2 Weiterbildungsveranstaltungen(1) Hochschulabsolventinnen und -absolventen haben während ihrer berufspraktischen Tätigkeit an jeweils zwei berufsbegleitenden Weiterbildungsveranstaltungen zu insgesamt vier Themenstellungen teilzunehmen. Bei diesen Weiterbildungsveranstaltungen sollen praxisbezogene Fragestellungen im Vordergrund stehen. Die Themenschwerpunkte dieser Veranstaltungen ergeben sich aus Absatz 2. Dabei soll es sich um jeweils eintägige Veranstaltungen handeln. Satz 1 gilt nicht für Assessorinnen und Assessoren des Baufachs im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Land Sachsen-Anhalt vom 25. September 2009 (GVBl. LSA S. 477).(2) Anerkennungsfähige Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt müssen mindestens eines der folgenden vier Themen zum Inhalt haben:1. Kosten im Planungs- und Realisierungsprozeß:a) Kostenschätzung, -berechnung, -anschlag, -feststellung,b) Methoden der Kostenkontrolle und -steuerung,c) Folgekosten,d) Unterhaltskosten;2. Vorbereitung, Ausführung und Koordination von Aufträgen:a) Ausschreibung und Vergabe,b) Objektüberwachung,c) Sicherheit am Bau,d) Qualitätssicherung,e) Terminplanung und -steuerung;3. Grundlagenkenntnisse in folgenden Rechtsgebieten:a) Vergabe- und Wettbewerbsrecht,b) Bauordnungsrecht,c) Planungsrecht,d) Arbeitsschutz- und Umweltrecht,e) Technisches Normen- und Urheberrecht,f) Haftungsrecht und Versicherungsrecht,g) Vertragsrecht;4. Kaufmännische Grundlagen:a) Managementmethoden,b) Unternehmensführung,c) Controlling,d) Abrechnung der eigenen Leistungen.(3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildungsveranstaltung wird von den Teilnehmenden durch eine Teilnahmebestätigung des Veranstalters geführt.(4) Weiterbildungsveranstaltungen, die die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen, werden vom Eintragungsausschuß der Architektenkammer Sachsen-Anhalt anerkannt. Sie sind damit "anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen" im Sinne des § 5 Abs. 6 des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann diese Weiterbildungsveranstaltungen selbst durchführen oder Weiterbildungsveranstaltungen anderer für die Fort- und Weiterbildung zuständiger Institutionen durch ihren Eintragungsausschuß anerkennen lassen. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt führt eine Zusammenstellung derjenigen Weiterbildungsveranstaltungen, die anerkannt sind.

§ 3

Ausnahmen

§ 3 Ausnahmen(1) Personen, die ihr Studium im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bereits vor dem 1. Januar 1999 erfolgreich abgeschlossen haben, sind von den Bestimmungen dieser Verordnung befreit.(2) Ist es im Einzelfall der Hochschulabsolventin oder dem Hochschulabsolventen nicht möglich, einen Nachweis über alle in § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten der jeweiligen Fachrichtung oder der Stadtplanung zu erbringen, so entscheidet der Eintragungsausschuß, ob im Einzelfall auf diesen Nachweis verzichtet werden kann. Dies ist nur möglich, wenn die oder der Betroffene die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er auch ohne diesen Nachweis in der Lage ist, die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung ordnungsgemäß zu erfüllen und die Möglichkeit eines gleichwertigen Nachweises nicht in Betracht kommt.

§ 4

Übergangsbestimmungen

§ 4 Übergangsbestimmungen(1) Für Personen, die ihr Studium im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bereits vor dem 4. März 2016 erfolgreich abgeschlossen haben, gilt die Verordnung über die berufspraktische Tätigkeit der Architektinnen und Architekten vom 6. Juli 1999 (GVBl. LSA S. 212).(2) Die Aufsichtspflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 3 des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt besteht bezüglich der im Zeitraum vom 20. Juli 1999 bis zum 3. März 2016 begonnenen und am 3. März 2016 noch nicht abgeschlossenen berufspraktischen Tätigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anforderungen an die berufspraktische Tätigkeit der Architektinnen und Architekten.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.