Verordnung über die Haftpflichtversicherung bei Partnerschaftsgesellschaften nach dem Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt Vom 19. September 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 19.09.2014
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2014, 436
Aufgrund des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 359), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird nach Anhörung der Architektenkammer verordnet:
Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften
§ 1 Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften(1) Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386), die in das Verzeichnis der Gesellschaften nach § 7 des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus fahrlässig verursachten Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber dem Auftraggeber durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstsatz beschränken. Der Höchstsatz darf jedoch nicht den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme nach § 2 Abs. 2 unterschreiten. (2) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für fahrlässig verursachte Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens § 2 entsprechen.
Mindestversicherung der Berufshaftpflicht
§ 2 Mindestversicherung der Berufshaftpflicht(1) Die Partnerschaftsgesellschaft hat eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben abzuschließen und den entsprechenden Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu gewährleisten. (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. (3) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres fahrlässig verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen oder einer höheren jeweils vereinbarten Versicherungssumme beschränkt werden.
Ausländischer Versicherungsschutz
§ 3 Ausländischer Versicherungsschutz(1) Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach § 2 gleichwertig ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. (2) Der Versicherungsschutz kann durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer solchen Versicherung nachgewiesen werden.
Sprachliche Gleichstellung
§ 4 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.