APVOArchivD LSA - LG 2, 1.EA · Sachsen-Anhalt

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Archivdienst des Landes Sachsen-Anhalt, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (APVOArchivD LSA - LG 2, 1.EA) Vom 9. Dezember 2019

Ausfertigungsdatum:
09.12.2019
Fundstelle:
GVBl. LSA 2019, 989
33 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel APVOArchivD

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 412), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 2 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Laufbahn Archivdienst im Land Sachsen-Anhalt.

§ 2

Bezeichnungen

§ 2 Bezeichnungen(1) Fachministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Laufbahn des Archivdienstes zuständige Ministerium.(2) Einstellungsbehörde im Sinne dieser Verordnung können sein1. das Landesarchiv Sachsen-Anhalt,2. die kommunalen Gebietskörperschaften im Land Sachsen-Anhalt,3. die der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt unterstehenden Körperschaften, Anstalten und staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie die Dienstherrenfähigkeit besitzen und ein eigenes Archiv unterhalten.

§ 3

Auswahl und Einstellung

§ 3 Auswahl und Einstellung(1) Die Einstellungsbehörde schreibt die zu besetzenden Stellen aus. § 9 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde (§ 7), stellt sie durch eine mit der Ausbildungsbehörde zu schließenden Verwaltungsvereinbarung sicher, dass der Vorbereitungsdienst bei dieser durchgeführt werden kann.(2) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist unter Beifügung folgender Unterlagen an die Einstellungsbehörde zu richten:1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. eine Kopie von Zeugnissen, durch die die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 oder nach § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 nachgewiesen werden,3. gegebenenfalls eine Kopie der Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades und4. eine Kopie von Zeugnissen oder Nachweisen über bereits ausgeübte berufliche oder einschlägige sonstige Tätigkeiten.Die Bewerbung und die beigefügten Unterlagen können auch elektronisch übersandt werden.(3) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. Die Einstellungsbehörde bestimmt die Auswahlkriterien. Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, erfolgt die Festlegung der maßgeblichen Kriterien für das Auswahlverfahren im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.(4) Einstellungstermin ist der 1. Oktober eines Jahres. Die Einstellungsbehörde kann aus wichtigem Grund hiervon abweichende Regelungen treffen.(5) Vor der Einstellung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern auf Anforderung vorzulegen:1. eine beglaubigte Ablichtung der unter Absatz 2 Satz 1 genannten Zeugnisse, Urkunden und sonstigen Nachweise,2. eine beglaubigte Ablichtung der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie die Geburtsurkunden der Kinder),3. ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder ein Nachweis einer Staatsangehörigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes,4. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei Behörden,5. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,6. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und7. zwei Lichtbilder, deren Aufnahmedatum zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als zwei Monate zurückliegt.

§ 4

Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung und Rechtsstellung

§ 4 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung und Rechtsstellung(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber leisten den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf ab. Sie führen die Dienstbezeichnung „Archivinspektoranwärterin“ oder „Archivinspektoranwärter“.(2) Die Einstellungsbehörde trifft während des Vorbereitungsdienstes alle dienstrechtlichen Entscheidungen. Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, kann sie die Entscheidungsbefugnis auf diese übertragen. Die Ausbildungsbehörde kann einzelne Befugnisse für die Dauer des Ausbildungsabschnitts auf die Ausbildungsstellen gemäß § 7 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 übertragen.

§ 5

Regelungen für Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen

§ 5 Regelungen für Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellte Menschen sind auf Antrag angemessene Erleichterungen gemäß § 11 Satz 3 der Laufbahnverordnung zu gewähren. Die inhaltlichen Anforderungen an die Leistungen und Prüfungen im Vorbereitungsdienst dürfen dabei nicht herabgesetzt werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist vor einer Entscheidung anzuhören und über die getroffene Entscheidung zu informieren.(2) Über Erleichterungen bei der Erbringung von Leistungen im Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. Über Art und Umfang von Erleichterungen bei der Laufbahnprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Als Prüfungserleichterungen kommen insbesondere die Gewährung von verlängerten Bearbeitungszeiten und Pausen bei der schriftlichen Laufbahnprüfung in Betracht.

§ 6

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Ziel des VorbereitungsdienstesZiel des Vorbereitungsdienstes ist es, Anwärterinnen und Anwärter zu Fachkräften des Archivdienstes, die sowohl qualifizierte Sachbearbeitungsaufgaben als auch Führungs-, Planungs- und Managementaufgaben in Archiven unterschiedlicher Sparten wahrnehmen können, auszubilden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen so zu einer zielorientierten und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des Archivdienstes unter den sich wandelnden beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen befähigt werden. Hierzu sind die wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden zu vermitteln sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Darüber hinaus soll das Verständnis für rechtliche und gesellschaftspolitische Zusammenhänge gefördert und die Fähigkeit zu verantwortlichem und selbständigem Handeln entwickelt werden.

§ 7

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesarchiv Sachsen-Anhalt. Dieses weist die Anwärterinnen und Anwärter für die Ableistung der einzelnen Ausbildungsabschnitte den jeweiligen Ausbildungsstellen zu.(2) Ausbildungsstellen sind1. das Landesarchiv Sachsen-Anhalt,2. eine Hochschule für öffentliche Verwaltung (FH), das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt oder eine vergleichbare Studieneinrichtung auch außerhalb des Landes,3. die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft,4. von der Ausbildungsbehörde für die Durchführung einzelner berufspraktischer Ausbildungsabschnitte zu bestimmende Behörden oder archivische Einrichtungen und5. im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 2 das Archiv einer kommunalen Gebietskörperschaft.

§ 8

Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Studienplan

§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Studienplan(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Bedienstete oder einen Bediensteten mit der Befähigung für ein Amt der Laufbahngruppe 2 der Laufbahn Archivdienst zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die oder der mit der Ausbildungsleitung beauftragte Bedienstete plant, organisiert, lenkt und kontrolliert die Durchführung der Ausbildung auf der Grundlage eines von der Ausbildungsbehörde aufgestellten Studienplans. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt regelmäßige Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.(2) Geeignete Bedienstete mit der Befähigung für ein Amt der Laufbahngruppe 2 der Laufbahn Archivdienst werden von der Ausbildungsbehörde zur Ausbilderin oder zum Ausbilder bestellt. Diese führen die Ausbildung durch Unterweisung am Arbeitsplatz und Erteilung praxisbegleitenden fachwissenschaftlichen Unterrichts entsprechend dem Studienplan durch.

§ 9

Berufspraktische Studien

§ 9 Berufspraktische Studien(1) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in Einführungsstudien (berufspraktische Studien I) und Abschlussstudien (berufspraktische Studien II).(2) In den berufspraktischen Studien werden im Rahmen von Unterweisungen und praktischen Arbeiten sowie durch praxisbegleitenden Unterricht grundlegende Kompetenzen und praktische Fähigkeiten insbesondere auf den Gebieten1. Archivorganisation und -management, Archivrecht,2. Überlieferungsbildung, Behördenberatung und Bewertung,3. Erschließung, Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut,4. Archivalische Quellen und ihre Erhaltung sowie5. Landes-, Verwaltungs- und Verfassungsgeschichte vermittelt.(3) Während der berufspraktischen Studien absolvieren die Anwärterinnen und Anwärter ein bis zu vierwöchiges Praktikum bei einer archivischen Einrichtung eines anderen Trägers oder einer anderen geeigneten Stelle sowie ein mindestens zweiwöchiges Praktikum in einer von der Ausbildungsbehörde zu bestimmenden Behörde.(4) Die Anwärterinnen und Anwärter führen während der berufspraktischen Studien einen Tätigkeitsnachweis. Die Eintragungen sind von der Ausbilderin oder dem Ausbilder zu bestätigen und von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter regelmäßig zu überprüfen.(5) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt am Ende der berufspraktischen Studien I und II einen Befähigungsbericht. Sie oder er bewertet darin die Leistung der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte mit einer Punktzahl nach § 11. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde.(6) Vor der Zulassung zur Laufbahnprüfung ermittelt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote für die berufspraktischen Studien durch Bildung des arithmetischen Mittelwerts aus der Bewertung der durchlaufenen Ausbildungsabschnitte (berufspraktische Studien I und II).

§ 10

Fachstudium Verwaltungswissenschaften

§ 10 Fachstudium Verwaltungswissenschaften(1) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter einer von ihr bestimmten Hochschule für öffentliche Verwaltung (FH), dem Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt oder einer vergleichbaren Studieneinrichtung auch außerhalb des Landes zur Durchführung des Fachstudiums Verwaltungswissenschaften zu.(2) Ziel des Fachstudiums ist die Vermittlung von grundlegenden rechts- und verwaltungswissenschaftlichen Kenntnissen sowie die Entwicklung von verwaltungspraktischen Fähigkeiten insbesondere auf dem Gebiet des Staatsrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts, des Kommunalrechts, des Dienstrechts sowie des Haushalts- und des Organisationsrechts.(3) Das Fachstudium umfasst einzelne Module des Grundstudiums Verwaltungswissenschaften der Hochschule für öffentliche Verwaltung (FH) oder folgt einem von der Studieneinrichtung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde erstellten Studienplan.(4) Das Fachstudium schließt mit einer Zwischenprüfung ab. Die Prüfungsanforderungen der Zwischenprüfung richten sich nach dem Modulhandbuch des Grundstudiums für Verwaltungswissenschaften der Hochschule für öffentliche Verwaltung (FH) oder folgen den von der Studieneinrichtung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde bestimmten Prüfungsanforderungen. Die einzelnen Prüfungsleistungen gehen zu gleichen Teilen in das Ergebnis der Zwischenprüfung ein.(5) Die Anwärterinnen und Anwärter setzen den Vorbereitungsdienst auch dann fort, wenn die Zwischenprüfung erstmalig nicht bestanden wurde. In diesem Falle erhalten sie in der nachfolgenden praktischen Studienzeit Gelegenheit, die Prüfung zu wiederholen. Der Vorbereitungsdienst ist in angemessenem Umfang zu verlängern.

§ 11

Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen

§ 11 Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen(1) Die Leistungen in der Ausbildung sowie die Prüfungsleistungen im Vorbereitungsdienst sind mit folgenden Punkten und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:15 bis 14 Punkte = sehr gut (Note 1),2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:13 bis 11 Punkte = gut (Note 2),3. eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung:10 bis 8 Punkte = befriedigend (Note 3),4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht:7 bis 5 Punkte = ausreichend (Note 4),5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können:4 bis 2 Punkte = mangelhaft (Note 5),6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können:1 bis 0 Punkte = ungenügend (Note 6).(2) Bei der Zuordnung der Ergebnisse des Hochschul-Bewertungssystems zum laufbahnrechtlichen Bewertungssystem gemäß Absatz 1 ist die nachfolgende Zuordnung maßgeblich: 6er Notensystem (Laufbahnrecht) Punktzahl 5er Notensystem (Hochschul-Bewertungssystem) sehr gut (Note 1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 15 bis 14 für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht sehr gut (Note 1) gut (Note 2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 13 bis 11 für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht gut (Note 2) befriedigend (Note 3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 10 bis 8 für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht befriedigend (Note 3) ausreichend (Note 4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 7 bis 5 für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht ausreichend (Note 4) mangelhaft (Note 5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 4 bis 2 für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt nicht ausreichend (Note 5) ungenügend (Note 6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können 1 bis 0 (3) Zur Bewertung der Ausbildungs- und Prüfungsleistungen werden volle Notenpunktzahlen vergeben. Ergeben sich bei der Berechnung von Noten Dezimalstellen, werden diese unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle auf die nächste volle Punktzahl auf- oder abgerundet. Beträgt die erste Dezimalstelle fünf oder mehr, wird aufgerundet; beträgt sie vier oder weniger, wird abgerundet.

§ 12

Urlaub

§ 12 UrlaubErholungsurlaub ist unter Wahrung der Belange der Ausbildung zu gewähren. Während der Vorlesungszeit der Fachstudien kann grundsätzlich kein Urlaub gewährt werden.

§ 13

Einstellungsvoraussetzungen

§ 13 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt,2. über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 27 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt verfügt,3. über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie angemessene Kenntnisse der französischen oder lateinischen Sprache verfügt,4. erfolgreich an einem Auswahlverfahren nach § 3 Abs. 3 teilgenommen hat, und5. über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter Mensch über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt. Die Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nachzuweisen.(2) Bewerberinnen und Bewerber, die noch nicht über die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Bildungsvoraussetzung verfügen, können sich mit dem Jahres- oder Halbjahreszeugnis, das dem jeweiligen Abschlusszeugnis vorangeht, bewerben. In diesem Fall ist das Abschlusszeugnis unverzüglich nach Erhalt der Einstellungsbehörde vorzulegen.(3) Verfügen Bewerberinnen und Bewerber noch nicht über die Bildungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3, haben sie diese bis zum Beginn des Fachstudiums Archivwissenschaft (§ 15) zu erwerben. Der Erwerb ist der Einstellungsbehörde durch Vorlage des Zeugnisses oder eines vergleichbaren Nachweises anzuzeigen.

§ 14

Dauer und Gliederung

§ 14 Dauer und Gliederung(1) Der Vorbereitungsdienst ohne vorherigen Abschluss eines Hochschulstudiums des Archivwesens dauert drei Jahre.(2) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen Laufbahn bis zu sechs Monate angerechnet werden. Über eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Fachministerium auf Vorschlag der Einstellungsbehörde.(3) Haben Anwärterinnen und Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann seine Verlängerung um bis zu 18 Monate erfolgen.(4) Der Vorbereitungsdienst umfasst Fachstudien von insgesamt 21 Monaten und berufspraktische Studien von insgesamt 15 Monaten. Er gliedert sich im Einzelnen in folgende Ausbildungsabschnitte:1. die Einführungsstudien mit einer Dauer von neun Monaten (berufspraktische Studien I),2. ein Fachstudium Verwaltungswissenschaften an einer Hochschule für öffentliche Verwaltung (FH), einem Aus- und Fortbildungsinstitut oder einer anderen geeigneten Studieneinrichtung mit einer Dauer von drei Monaten,3. ein Fachstudium Archivwissenschaft an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - mit einer Dauer von 18 Monaten sowie4. die Abschlussstudien einschließlich Laufbahnprüfung mit einer Dauer von sechs Monaten (berufspraktische Studien II).(5) Die Abfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 kann durch die Ausbildungsbehörde im Einzelfall abweichend bestimmt werden. Die berufspraktischen Studien I gehen dem Fachstudium Archivwissenschaft jedoch voraus.

§ 15

Fachstudium Archivwissenschaft

§ 15 Fachstudium Archivwissenschaft(1) Das Fachstudium Archivwissenschaft dient der Kenntnisvermittlung insbesondere auf den Gebieten der Archivwissenschaft, der Historischen Hilfswissenschaften und der Geschichtswissenschaft. Es wird an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - absolviert, der die Ausbildungsbehörde die Anwärterinnen und Anwärter für die Durchführung des Fachstudiums zuweist.(2) Das Fachstudium Archivwissenschaft erfolgt gemäß § 7 Abs. 3 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (StAnz. S. 1619, 2017 S. 201) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe der Studienordnung für die Fachstudien an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - im Rahmen der Ausbildung des gehobenen Archivdienstes vom 4. August 2017 (StAnz. S. 771) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Das Fachstudium Archivwissenschaft schließt mit einer Zwischenprüfung ab, die vor dem an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - gebildeten Prüfungsausschuss abzulegen ist. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.(4) Die Anwärterinnen und Anwärter setzen den Vorbereitungsdienst auch dann fort, wenn die Zwischenprüfung erstmalig nicht bestanden wurde. In diesem Falle erhalten sie während der nachfolgenden berufspraktischen Studien Gelegenheit, die Zwischenprüfung zu wiederholen. Der Vorbereitungsdienst ist in angemessenem Umfang zu verlängern.

§ 16

Einstellungsvoraussetzungen

§ 16 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt,2. ein Hochschulstudium des Archivwesens mit dem akademischen Grad „Bachelor“ abgeschlossen hat,3. über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie angemessene Kenntnisse der französischen oder lateinischen Sprache verfügt,4. erfolgreich an einem Auswahlverfahren nach § 3 Abs. 3 teilgenommen hat, und5. über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter Mensch über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt. Die Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nachzuweisen.(2) Verfügen Bewerberinnen und Bewerber noch nicht über die Bildungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 Satzteil 2, haben sie diese bis zum Beginn der Abschlussstudien (berufspraktische Studienzeit II) zu erwerben. Der Erwerb ist der Einstellungsbehörde durch Vorlage des Zeugnisses oder eines vergleichbaren Nachweises anzuzeigen.

§ 17

Dauer und Gliederung

§ 17 Dauer und Gliederung(1) Der Vorbereitungsdienst bei vorherigem Abschluss eines Hochschulstudiums des Archivwesens dauert zwölf Monate.(2) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder Zeiten eines absolvierten Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen Laufbahn bis zu drei Monate angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Fachministerium auf Vorschlag der Einstellungsbehörde.(3) Haben Anwärterinnen und Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann seine Verlängerung um bis zu sechs Monate erfolgen.(4) Der Vorbereitungsdienst umfasst ein Fachstudium Verwaltungswissenschaften und berufspraktische Studien. Im Einzelnen gliedert er sich in folgende Ausbildungsabschnitte:1. die Einführungsstudien mit einer Dauer von sechs Monaten (berufspraktische Studienzeit I),2. ein Fachstudium Verwaltungswissenschaften an einer Hochschule für öffentliche Verwaltung (FH), einem Aus- und Fortbildungsinstitut oder einer anderen geeigneten Studieneinrichtung mit einer Dauer von drei Monaten,3. die Abschlussstudien einschließlich Laufbahnprüfung mit einer Dauer von drei Monaten (berufspraktische Studienzeit II).(5) Die Abfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 4 Satz 2 Nrn. 1 und 2 kann durch die Ausbildungsbehörde im Einzelfall abweichend bestimmt werden.

§ 18

Prüfungsamt

§ 18 Prüfungsamt(1) Das Fachministerium richtet ein Prüfungsamt für die Laufbahn Archivdienst des Landes Sachsen-Anhalt, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt ein. Es beruft den Prüfungsausschuss und trifft alle die Laufbahnprüfung berührenden Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung.(2) Vertreterinnen oder Vertreter des Prüfungsamtes können ohne Stimmrecht an der mündlichen Laufbahnprüfung teilnehmen.

§ 19

Prüfungsausschuss

§ 19 Prüfungsausschuss(1) Das Prüfungsamt für die Laufbahn Archivdienst beruft einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung und trifft die hierfür erforderlichen Entscheidungen.(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:1. der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem,2. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter als Mitglied,3. zwei weiteren Mitgliedern mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 der Laufbahn Archivdienst, davon einem Mitglied mit der Befähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eröffnet, sowie4. einem Mitglied aus dem Bereich des kommunalen oder sonstigen öffentlichen Archivwesens mit der Befähigung für ein Amt der Laufbahngruppe 2 der Laufbahn Archivdienst oder mit einer vergleichbaren archivfachlichen Ausbildung.(3) Das Prüfungsamt beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und je ein stellvertretendes Mitglied für die Dauer von drei Jahren. Die erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Berufung aus dem Prüfungsausschuss aus, wird vom Prüfungsamt für die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses ein neues Mitglied berufen. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.(4) Das Amt des Mitglieds des Prüfungsausschusses ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit die Tätigkeit nicht dem Hauptamt zugeordnet wurde. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit in allen Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden weitere vier Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.(7) Über den Verlauf der Laufbahnprüfung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Hierfür bestimmt der Prüfungsausschuss eine Schriftführerin oder einen Schriftführer aus dem Kreis der Mitglieder. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte (§ 31) zu nehmen.

§ 20

Zweck, Gliederung und Ablauf der Laufbahnprüfung

§ 20 Zweck, Gliederung und Ablauf der Laufbahnprüfung(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht haben.(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung ist am Ende des Vorbereitungsdienstes vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil geht dem mündlichen Teil voraus. Ort und Zeitpunkt der Laufbahnprüfung bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses.

§ 21

Zulassung zur Laufbahnprüfung

§ 21 Zulassung zur LaufbahnprüfungZur Laufbahnprüfung wird vom Prüfungsausschuss zugelassen, wer die Abschlussstudien angetreten und sämtliche vorangegangenen Ausbildungsabschnitte gemäß Studienplan erfolgreich durchlaufen hat.

§ 22

Schriftliche Laufbahnprüfung

§ 22 Schriftliche Laufbahnprüfung(1) Die schriftliche Laufbahnprüfung findet während der Abschlussstudien (berufspraktische Studien II) statt. Sie besteht aus einer archivarischen Probearbeit und einer schriftlichen Prüfungsarbeit. Die Aufgabenstellungen sowie die Termine der Prüfungsarbeiten werden auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde vom Prüfungsamt bestimmt.(2) Die archivarische Probearbeit umfasst die Bewertung, Ordnung und Verzeichnung eines vom Umfang und Schwierigkeitsgrad her geeigneten Archivgutbestandes sowie die Anfertigung eines Bearbeitungsberichts. Die Probearbeit ist so zu bemessen, dass sie in zwei Monaten abgeschlossen werden kann.(3) Die schriftliche Prüfungsarbeit besteht aus einem schriftlichen Bericht oder aus einer umfangreicheren Auskunft, die im letzten Monat der Abschlussstudien unter Benutzung der üblichen Hilfsmittel innerhalb von drei Arbeitstagen abzuschließen ist.

§ 23

Prüfungsleistungen der schriftlichen Laufbahnprüfung

§ 23 Prüfungsleistungen der schriftlichen Laufbahnprüfung(1) Die Prüfungsarbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge mit einer Punktzahl gemäß §11 zu bewerten. Durch Addition der beiden Punktzahlen und nachfolgende Division durch zwei wird die Durchschnittspunktzahl für die jeweilige schriftliche Prüfungsarbeit ermittelt. Weichen die Einzelbewertungen für eine Prüfungsarbeit mehr als drei Punkte voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der beiden Einzelbewertungen abschließend über die Durchschnittspunktzahl.(2) Ist eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit weniger als fünf Punkten (Note „mangelhaft“) bewertet worden, ist die schriftliche Laufbahnprüfung nicht bestanden. Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, wird sie mit null Punkten (Note „ungenügend“) bewertet.(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Laufbahnprüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern vor der mündlichen Laufbahnprüfung bekannt gegeben.

§ 24

Mündliche Laufbahnprüfung

§ 24 Mündliche Laufbahnprüfung(1) Die mündliche Laufbahnprüfung findet am Ende der Abschlussstudien (berufspraktische Studien II) nach der Bewertung der Arbeiten der schriftlichen Laufbahnprüfung statt. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und ist nicht öffentlich. Die Dauer der Prüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und wirkt darauf hin, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise befragt werden.(3) Die mündliche Laufbahnprüfung soll von berufspraktischen Fragestellungen ausgehen und sich auf mindestens drei verschiedene Gebiete gemäß § 9 Abs. 2 erstrecken.(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fachgebieten mit einer Punktzahl gemäß § 11.

§ 25

Prüfungsleistungen der mündlichen Laufbahnprüfung

§ 25 Prüfungsleistungen der mündlichen Laufbahnprüfung(1) Die Prüfungsleistungen der mündlichen Laufbahnprüfung werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses mit einer Punktzahl nach § 11 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss nicht auf eine Punktzahl einigen, wird diese rechnerisch aus den Einzelpunktzahlen der Prüfenden durch das arithmetische Mittel gemäß § 11 Abs. 3 festgesetzt. Die Punktzahl ist dem Prüfling mündlich mitzuteilen.(2) Wurde eine mündliche Laufbahnprüfung mit weniger als fünf Punkten (Note „mangelhaft“) bewertet, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden.(3) Über den Ablauf der mündlichen Laufbahnprüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift anzufertigen.

§ 26

Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

§ 26 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Laufbahnprüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung fest.(2) Bei der Laufbahnausbildung ohne vorherigen Abschluss eines Hochschulstudiums des Archivwesens (Unterabschnitt 2) fließen die in den einzelnen Ausbildungsabschnitten oder Prüfungen erreichten Durchschnittspunktzahlen mit folgendem Anteil in die Gesamtdurchschnittspunktzahl ein: 1. berufspraktische Studien 15 v. H., 2. Fachstudium Verwaltungswissenschaften 5 v. H., 3. Fachstudium Archivwissenschaft 40 v. H., 4. schriftliche Laufbahnprüfung 20 v. H., 5. mündliche Laufbahnprüfung 20 v. H.(3) Bei der Laufbahnausbildung mit vorherigem Abschluss eines Hochschulstudiums des Archivwesens (Unterabschnitt 3) fließen die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung sowie die in den einzelnen Ausbildungsabschnitten oder Prüfungen der Laufbahnausbildung erreichten Durchschnittspunktzahlen mit folgendem Anteil in die Gesamtdurchschnittspunktzahl ein: 1. berufspraktische Studien 15 v. H., 2. Fachstudium Verwaltungswissenschaften 5 v. H., 3. Bachelor-Studiengang Archiv 40 v. H., 4. schriftliche Laufbahnprüfung 20 v. H., 5. mündliche Laufbahnprüfung 20 v. H.(4) Soweit die Bewertungen für den Bachelor-Studiengang Archiv oder die Fachstudien auf der Grundlage des Hochschul-Bewertungssystem erfolgten, sind diesen zuvor die entsprechenden Punktzahlen gemäß § 11 Abs. 2 zuzuweisen.(5) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn mindestens eine Gesamtdurchschnittspunktzahl von fünf Punkten erreicht wird. Die ermittelte Durchschnittspunktzahl entspricht einer Note gemäß § 11 Abs. 1.(6) Die Gesamtnote, die Gesamtdurchschnittspunktzahl sowie die Punktzahlen der Teile der Laufbahnprüfung sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der mündlichen Laufbahnprüfung bekannt zu geben.

§ 27

Zeugnis, Rechtsstellung nach der Prüfung, Berufsbezeichnung

§ 27 Zeugnis, Rechtsstellung nach der Prüfung, Berufsbezeichnung(1) Nach Erbringung aller Studien- und Prüfungsleistungen stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote der Laufbahnausbildung und der Gesamtdurchschnittspunktzahl aus.(2) Mit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Laufbahn Archivdienst.(3) Nach erfolgreichem Abschluss des dreijährigen Vorbereitungsdienstes verleiht die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - auf Antrag den Grad „Diplom-Archivarin (FH)“ oder „Diplom-Archivar (FH)“.

§ 28

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 28 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest, welche Ausbildungsabschnitte einer Wiederholung oder Ergänzung bedürfen und unterbreitet der Einstellungsbehörde einen Vorschlag für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.(2) Die Laufbahnprüfung kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters einmal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung können Prüfungsteile, die bereits vollständig abgelegt und bestanden wurden, anerkannt werden. Liegt ein Fall des § 30 vor und wurde die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt, so ist die Prüfung vollständig zu wiederholen.(3) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann das Prüfungsamt im Einzelfall eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und eine nochmalige Wiederholung der Prüfung aussichtsreich erscheint.

§ 29

Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

§ 29 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, die Laufbahnprüfung oder Teile der Laufbahnprüfung abzulegen, so ist dies gegenüber dem Prüfungsausschuss unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen.(2) Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob ein von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretender wichtiger Grund vorliegt. Ist dies der Fall, gilt eine abgebrochene oder nicht angetretene Prüfung als nicht unternommen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, zu welchen Zeitpunkten abgebrochene oder nicht angetretene Prüfungen der Laufbahnprüfung wiederholt werden und ob bereits abgelegte Prüfungen gewertet werden.(4) Eine ohne wichtigen Grund abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden.

§ 30

Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten

§ 30 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten(1) Versucht eine Anwärterin oder ein Anwärter, ein Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt sie oder er erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Note 6) zu bewerten.(2) In besonders schweren Fällen kann sie oder er durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden. Die oder der Aufsicht Führende kann vorläufige Maßnahmen anordnen. In leichteren Fällen kann der Anwärterin oder dem Anwärter die Wiederholung der Prüfung aufgegeben werden.(3) Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der letzten Prüfungsleistung nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuss die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Ein ausgehändigtes Zeugnis ist vom Prüfungsamt einzuziehen.(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die betroffene Person zu hören.

§ 31

Prüfungsakte

§ 31 Prüfungsakte(1) Die Entwurfsfassung des Zeugnisses, die Prüfungsniederschriften, die Prüfungsarbeiten sowie sonstige Prüfungsunterlagen sind zur Prüfungsakte zu nehmen.(2) Nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung kann die betroffene Person die Prüfungsakte auf Antrag einsehen. Ort, Zeitpunkt und Dauer der beaufsichtigten Einsichtnahme werden von der aktenverwahrenden Stelle bestimmt.(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist für die zweite Ausfertigung des Zeugnisses der Laufbahnprüfung beträgt 50 Jahre.

§ 32

Inkrafttreten

§ 32 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.