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title: "ArbSGSiUmsV ST 2010 — Verordnung über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Vom 21. Oktober 2010"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/arbsgsiumsvst2010"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-ArbSGSiUmsVST2010rahmen"
updated: "2026-05-13T16:36:58+00:00"
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# ArbSGSiUmsV ST 2010 — Verordnung über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Vom 21. Oktober 2010

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 21.10.2010
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2010, 524


### Eingangsformel ArbSGSiUmsV

Aufgrund des § 2 des Grundsicherungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 834), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

### § 1 — Verteilungsschlüssel

§ 1 Verteilungsschlüssel(1) Die kommunalen Träger erhalten jährlich finanzielle Mittel in Höhe des Betrages, der sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Grundsicherungsgesetzes Sachsen-Anhalt ergibt. Die danach zur Regelung der finanziellen Unterstützung der Kommunen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende festgestellten Finanzmittel werden auf die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aufgeteilt. Dabei entspricht der auf den einzelnen kommunalen Träger entfallende Anteil an den Finanzmitteln nach Satz 1 dem Verhältnis seiner Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen aller kommunalen Träger nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Abrechnung erfolgt jährlich bis zum 31. Dezember. Monatlich werden Abschlagszahlungen geleistet, wobei dem monatlich zu erstattenden Betrag das gleiche Verhältnis zum Gesamtbetrag zugrunde zu legen ist.

### § 2 — Revisionsmittel

§ 2 Revisionsmittel(1) Zusätzliche Mittel nach § 1 Satz 3 des Grundsicherungsgesetzes Sachsen-Anhalt werden nach Vorlage des vorläufigen Jahresabschlusses nach dem Maßstab des § 1 Abs. 1 den kommunalen Trägern noch im laufenden Jahr zugewiesen. (2) Der endgültige Ausgleich der sich aus § 1 des Grundsicherungsgesetzes Sachsen-Anhalt ergebenden Finanzmittel wird nach Vorlage des endgültigen Jahresabschlusses vorgenommen. Dabei soll ein Ausgleich des sich ergebenden Differenzbetrages mit der nächsten, nach Bestandskraft des den Ausgleichsbetrag festsetzenden Bescheides fälligen Abschlagszahlung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

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— Verordnung über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Vom 21. Oktober 2010
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-ArbSGSiUmsVST2010rahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
