Zuständigkeitsverordnung für das Arbeitsschutz- und Produktsicherheitsrecht des Landes Sachsen-Anhalt (ArbSch-ZustVO) Vom 2. Juli 2009*
- Ausfertigungsdatum:
- 02.07.2009
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2009, 346
Bestimmung der zuständigen Behörde
§ 1 Bestimmung der zuständigen Behörde(1) Für die Ausführung der in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften und der Maßnahmen sind die dort genannten Stellen zuständig. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung oder sonstigen Berechtigung für eine Festsetzung, öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. (3) Soweit sich aus der Anlage und anderen Rechtsvorschriften keine Zuständigkeit ergibt, ist das Landesamt für Verbraucherschutz für deren Vollzug zuständig. (4) In Betrieben und Anlagen die der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz.
Übergangsregelung
§ 2 ÜbergangsregelungÄndern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.
Anlage (zu § 1 Abs. 1) Lfd.Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe Zuständige Stelle1) 1. Gewerbeordnung 1.1. § 139b Abs. 62) Betreten und Besichtigen der Unterkünfte LAV 2. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie 2.1. § 7 Abs. 2 Anordnung über die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses über Sonntagsbeschäftigung LAV 3. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie 3.1. § 8 Abs. 2 Anordnung über die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses über Sonntagsbeschäftigung LAV 4. Heimarbeitsgesetz 4.1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Zuständige Arbeitsbehörde MS 4.2. § 3 Abs. 2 Aufsicht über die Durchführung des Gesetzes LAV 4.3. § 4 Abs. 1 Errichtung von Heimarbeitsausschüssen MS 4.4. § 4 Abs. 2 Bestimmung des Heimarbeitsausschussvorsitzenden MS 4.5. § 5 Abs. 1 Berufung der Beisitzer MS 4.6. § 5 Abs. 3 Amtsenthebung der Beisitzer MS 4.7. § 6 Satz 3 und 4 Entgegennahme und Weitergabe der Heimarbeitslisten LAV 4.8. § 7 Satz 1 Entgegennahme der Mitteilung über die erstmalige Ausgabe von Heimarbeit LAV 4.9. § 9 Abs. 2 Genehmigung der Ausgabe von Entgelt- und Arbeitszetteln LAV 4.10. § 9 Abs. 3 Satz 2 Verlangen der Vorlage der Entgeltbelege LAV 4.11. § 10 Satz 2 Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Zeitversäumnissen LAV 4.12. § 11 Abs. 2 Zustimmung zur Verteilung der Heimarbeit MS 4.13. § 14 Abs. 2 Verfügungen zur Durchführung des öffentlichen Gesundheitsschutzes Lkr 4.14. § 15 Entgegennahme der Anzeige über Ausgabe von Heimarbeit mit besonderen Gefahren LAV/Lkr 4.15. § 16a Anordnung zum Arbeits- und Gefahrenschutz LAV 4.16. § 19 Abs. 2 Satz 1 und 4 Zustimmung zu bindenden Festsetzungen MS 4.17. § 19 Abs. 3 Satz 3 Billigung von Vergleichen LAV 4.18. § 22 Abs. 3 Satz 1 Einrichtung von Entgeltausschüssen für fremde Hilfskräfte MS 4.19. § 23 Abs. 1 Organisation einer wirksamen Überwachung und Einsatz von Entgeltprüfern MS 4.20. § 23 Abs. 3 Übertragung der Entgeltprüfung an andere Stellen MS 4.21. §§ 24 , 25 Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge; Klagebefugnis der Länder LAV 4.22. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verlangen von Auskünften über Entgelte LAV 4.23. § 30 Verbot der Ausgabe und Weitergabe von Heimarbeit LAV 5. Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes 5.1. § 2 Bekanntmachung der Errichtung des Heimarbeitsausschusses MS 5.2. § 3 Abs. 2 Anhörung der Spitzenorganisationen MS 5.3. § 4 Abs. 1 und 4 Satz 2 und 3 Berufung der Beisitzer des Heimarbeitsausschusses MS 5.4. § 5 Abs. 1 und 2 Verfahren vor den Heimarbeitsausschüssen MS 5.5. § 7 Abs. 1 Zustimmungsverfahren MS 5.6. § 7 Abs. 2 Stellungnahme bei Gleichstellung LAV 5.7. § 7 Abs. 3 Satz 1 Zustimmungsverfahren MS 5.8. § 7 Abs. 3 Satz 4 Zuleitung von Niederschriften MS 5.9. § 8 Abs. 1 Errichtung von Entgeltausschüssen MS 5.10. § 9 Abs. 4 Satz 1 Muster für Listenführung MS 5.11. § 10 Abs. 1 Muster für Entgeltbücher MS 5.12. § 12 Abs. 3 bis 6 Form und Inhalt der Entgeltbelege MS 6. Arbeitsschutzgesetz 6.1. § 6 Abs. 1 Anordnung zur Bereitstellung von Unterlagen bei besonderen Gefährdungssituationen LAV 6.2. § 17 Abs. 2 Beschwerdestelle LAV 6.3. § 20a - Entwicklung und Fortschreibung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie MS - Umsetzung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie LAV 6.4. § 21 Abs. 1 Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen, soweit in dieser Verordnung oder anderen Zuständigkeitsverordnungen des Landes nicht anderes geregelt sowie Beratung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten LAV 6.5. § 21 Abs. 3 Zusammenwirken mit - der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften im Rahmen der gemeinsamen landesbezogenen Stelle MS - einzelnen Unfallversicherungsträgern LAV 6.6. § 21 Abs. 4 Vereinbarungen mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern MS 6.7. § 22 Abs. 1 und 2 Verlangen von Auskünften und Unterlagen, Betretungsrechte LAV 6.8. § 22 Abs. 3 Anordnung im Einzelfall LAV 6.9. § 23 Abs. 1 Entgegennahme von Mitteilungen der Arbeitgeber LAV 6.10. § 23 Abs. 3 Unterrichtung anderer zuständiger Behörden über Verstöße sowie Zusammenarbeit mit anderen Institutionen LAV 6.11. § 23 Abs. 4 Veröffentlichung eines Jahresberichtes MS 7. Baustellenverordnung 7.1. § 2 Abs. 2 Entgegennahme der Vorankündigung LAV 8. Biostoffverordnung 8.1. § 15 Abs. 1 Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 LAV 8.2. § 15 Abs. 2 Entgegennahme einer behördlichen Entscheidung, die die Erlaubnis nach Absatz 1 einschließt LAV 8.3. § 15 Abs. 2 und 3 Anfordern von Unterlagen LAV 8.4. § 16 Abs. 1 und 4 Entgegennahme einer Anzeige LAV 8.5. § 17 Abs. 1 Entgegennahme von Informationen LAV 8.6. § 17 Abs. 2 Verlangen der Übermittlung von Informationen LAV 8.7. § 18 Erteilung von Ausnahmen LAV 8.8. § 19 Abs. 5 Entsendung von Vertretern MS 9. Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung 9.1. § 15 Abs. 1 und 2 Erteilung von Ausnahmen LAV 10. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 10.1. § 3 Abs. 4 Satz 3 Verlangen einer Kopie der Vorsorgekartei LAV 10.2. § 7 Abs. 2 Erteilung von Ausnahmen LAV 10.3. § 8 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung der getroffenen Maßnahmen LAV 10.4. § 8 Abs. 3 Entscheidung über Anträge LAV 11. Arbeitszeitgesetz 11.1. § 7 Abs. 5 Bewilligung von Ausnahmen LAV 11.2. § 13 Abs. 2 Ermächtigung für Rechtsverordnung (Bedarfsgewerbeverordnung) MS 11.3. § 13 Abs. 3 Nr. 1 Feststellen der Zulässigkeit der Beschäftigung nach § 10 LAV 11.4. § 13 Abs. 3 Nr. 2 Bewilligung der Abweichung von § 9 und Befugnis zur Anordnung bestimmter Beschäftigungszeiten LAV 11.5. § 13 Abs. 4 Bewilligung der Abweichung von § 9 aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen LAV 11.6. § 13 Abs. 5 Bewilligung der Abweichung von § 9 bei unzumutbarer Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit LAV 11.7. § 15 Abs. 1 Nrn. 1, 2 Bewilligung längerer täglicher Arbeitszeit LAV 11.8. § 15 Abs. 1 Nrn. 3, 4 Bewilligung abweichender Ruhezeiten LAV 11.9. § 15 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen im öffentlichen Interesse LAV 11.10. § 17 Abs. 1 Aufsichtsbehörde LAV 11.11. § 17 Abs. 2 Anordnung erforderliche Maßnahmen LAV 11.12. § 17 Abs. 4 Verlangen von Auskünften LAV 11.13. § 17 Abs. 5 Betreten und Besichtigen von Arbeitsstätten LAV 12. Jugendarbeitsschutzgesetz 12.1. § 5 Abs. 5 Bewilligung von Ausnahmen LAV 12.2. § 6 Ausnahmen und Anordnungen LAV 12.3. § 14 Abs. 5 Entgegennahme von Anzeigen LAV 12.4. § 24 Abs. 2 Nr. 3 Genehmigung von Ausbildungsmaßnahmen für Bergjungarbeiter LAGB 12.5. § 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen LAV 12.6. § 28 Abs. 3 Anordnungen im Einzelfall LAV 12.7. § 30 Abs. 2 Anordnungen im Einzelfall LAV 12.8. § 40 Abs. 2 Zulassung der Beschäftigung LAV 12.9. § 41 Abs. 1 Verlangen von Bescheinigungen LAV 12.10. § 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde LAV 12.11. § 45 Abs. 1 Nr. 1 Verlangen der Aushändigung der Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsichtnahme LAV 12.12. § 50 Abs. 1 Verlangen von Angaben, Verzeichnissen und Unterlagen LAV 12.13. § 51 Abs. 1 und 2 Aufsicht und Betretensrechte LAV 12.14. § 52 Entgegennahme der Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder LAV 12.15. § 53 Satz 1 Mitteilung über Verstöße an andere Stellen LAV 12.16. § 55 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 Bildung eines Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz, Berufung der Mitglieder und Festsetzung von Entschädigungen MS 12.17. § 56 Abs. 1 und 3 Satz 1 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde LAV 12.18. § 56 Abs. 3 Satz 2 Genehmigung der Festsetzung der Entschädigung MS/MW 12.19. § 57 Abs. 1, 2 Entgegennahme der Vorschläge, Beteiligung des Landesausschusses MS/MW 13. Kinderarbeitsschutzverordnung 13.1. § 3 Feststellen der Zulässigkeit der Beschäftigung LAV 14. Mutterschutzgesetz 14.1. § 17 Abs. 2 Satz 1 Kündigungszulassung LAV 14.2. § 27 Abs. 1 Entgegennahme von Mitteilungen des Arbeitgebers LAV 14.3. § 27 Abs. 2 und 3 Verlangen von Auskünften und Unterlagen LAV 14.4. § 28 Abs. 1 Genehmigung zur Beschäftigung bis 22 Uhr LAV 14.5. § 29 Abs. 1 Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes und der aufgrund des Mutterschutzgesetzes erlassenen Vorschriften LAV 14.6. § 29 Abs. 2 Aufsichtsbehörde, Befugnisse und Obliegenheiten LAV 14.7. § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 Anordnungen in Einzelfällen LAV 15. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 15.1. § 18 Abs. 1 Satz 3 Kündigungszulassung LAV 16. Pflegezeitgesetz 16.1. § 5 Abs. 2 Satz 1 Kündigungszulassung LAV 17. Fahrpersonalgesetz 17.1. § 4 Abs. 1 Durchführung der Aufsicht LAV/Lkr/Polizei3) 17.2. § 4 Abs. 1a Anordnung von Maßnahmen LAV/Lkr/Polizei3) 17.3. § 4 Abs. 3 Einholen von Auskünften, Aushändigen oder Einsenden von Unterlagen LAV/Lkr/Polizei3) 17.4. § 4 Abs. 5 Rechte der Aufsichtsbehörden LAV/Lkr/Polizei3) 17.5. § 4a Satz 2 Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten DEKRA Automobil GmbH/TÜV Nord Mobilität GmbH & Co KG 17.6. § 5 Abs. 1 Untersagung der Fortsetzung der Fahrt LAV/Lkr/Polizei3) 17.7. § 7 Untersagung der Fortsetzung der Fahrt wegen fehlender Sicherheitsleistung LAV/Lkr/Polizei3) 18. Fahrpersonalverordnung 18.1. § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 5 Bewilligung von Abweichungen für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen LAV 18.2. § 2 Abs. 5 Satz 4 Verlangen der kopierten Kontrollgeräte- und Fahrerkartendaten vom Unternehmer LAV 18.3. § 20 Abs. 1 und 2 Verlangen der Vorlage einer Bescheinigung über arbeitsfreie Tage LAV/Polizei3) 19. Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung 19.1. § 10 Abs. 1 und 2 Erteilung von Ausnahmen LAV 20. Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern 20.1. § 21 Abs. 1 und 2 Erteilung von Ausnahmen LAV 21. Arbeitsstättenverordnung 21.1. § 3a Abs. 3 Erteilung von Ausnahmen LAV 22. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 22.1. § 18 Abs. 1 Zulässigkeitserklärung Kündigung LAV 23. Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung 23.1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Überprüfung LAV 24. Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern 24.1. § 7 Befugnisse der Aufsichtsbehörde LAV 25. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 25.1. § 7 Abs. 2 Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft für Arbeitssicherheit anstelle eines Sicherheitsingenieurs LAV 25.2. § 12 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall LAV 25.3. § 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte LAV 25.4. § 18 Zulassung von Ausnahmen LAV 26. Berufskrankheiten-Verordnung 26.1. § 3 Abs. 1 Satz 3 Abgabe von Äußerungen LAV 26.2. § 4 Abs. 1 Mitwirkung bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 LAV 27. Produktsicherheitsgesetz 27.1. §§ 9, 15, 19 und 23 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik 27.2. § 25 Abs. 3 Koordinierung der Überwachung zwischen den Ländern, Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes, Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen MS 27.3. Soweit nicht in Nummer 27.1 und 27.2 genannt LAV 27.4. Ausführung der auf das Produktsicherheitsgesetz gestützten Verordnungen LAV 27.5. Gesetze zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, soweit Belange des § 26 des Produktsicherheitsgesetzes berührt werden LAV 28. Gashochdruckleitungsverordnung Das Landesamt für Geologie und Bergwesen ist zuständig für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.