Ausbildungs-, Prüfungs- und Aufstiegsverordnung für die Laufbahn Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt (APAVO ArbSchVw LSA) Vom 14. Oktober 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 14.10.2020
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2020, 586
Aufgrund von § 27 Satz 2 Nr. 8 und § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372), sowie § 18 Abs. 7 der Laufbahnverordnung vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2019 (GVBl. LSA S. 143), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 4 und 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSA S. 289), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt1. die Ausbildung und Prüfung der Beamten für den Zugang zu der Laufbahn Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung,2. die Ausgestaltung des Verfahrens vor der Auswahlkommission,3. die Ausgestaltung der Einführung und der Aufstiegsprüfung und die Bewertung der darin jeweils erbrachten Leistungen und4. die Dauer der Bewährungszeit in der neuen Laufbahn im Rahmen des Aufstiegs.
Bezeichnung
§ 2 BezeichnungMinisterium im Sinne dieser Verordnung ist das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium.
Ziel der Ausbildung
§ 3 Ziel der AusbildungZiel der Ausbildung ist es, Anwärtern und Referendaren gründliche theoretische und praktische Kenntnisse auf den Gebieten des technischen Verbraucherschutzes und des Arbeitsschutzes zu vermitteln; einschließlich der Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden sowie den Aufbau und die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen(1) Die Bewerber müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.(2) Die Bewerber müssen für die Ausbildung gesundheitlich geeignet sein und insbesondere über die erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit für die Tätigkeit im Außendienst verfügen. § 10 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung findet entsprechende Anwendung.(3) Die Bewerber müssen mindestens ein Hochschulstudium1. mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss für das erste Einstiegsamt,2. mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss für das zweite Einstiegsamt,in einer naturwissenschaftlichen, technischen oder einer anderen für den Arbeitsschutz geeigneten Fachrichtung abgeschlossen haben.(4) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (Ausbildungsbehörde).
Einstellungsverfahren
§ 5 Einstellungsverfahren(1) Bewerbungen zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (Einstellungsbehörde) zu richten.(2) Der Bewerbung sind beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. Kopien der Abschlusszeugnisse der allgemeinbildenden und sonstigen Schulen sowie Kopien von Zeugnissen über Studien- oder Berufsabschlüsse,3. Zeugnisse oder Bescheinigungen über berufspraktische Tätigkeiten,4. eine Erklärung des Bewerbers, ob er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, und5. sofern erforderlich, der Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages.(3) Die Bewerber, deren Einstellung vorgesehen ist, haben auf Anforderung der Einstellungsbehörde zusätzlich1. ein aktuelles Lichtbild,2. die Geburtsurkunde,3. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 des Grundgesetzes oder einer anderen Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes,4. ein Gutachten über die gesundheitliche Eignung nach § 10 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes,5. eine Erklärung darüber, dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, und6. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzesvorzulegen.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt dauert 18 Monate.(2) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt dauert 24 Monate.(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten1. einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln oder2. des Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen Laufbahn, soweit sie die mit der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes angestrebten Kompetenzen bereits vermitteln konnten,ganz oder teilweise angerechnet werden. In den Fällen des Absatzes 1 ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens 15 Monaten und in den Fällen des Absatzes 2 ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.(4) Der Vorbereitungsdienst kann wegen1. einer längeren Erkrankung,2. eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots oder einer Elternzeit,3. einer Beurlaubung oder4. aus anderen zwingenden Gründenum die Dauer der Unterbrechung verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel ansonsten nicht erreicht werden kann.(5) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass das Ziel der Ausbildung innerhalb der Ausbildungsdauer nicht erreicht wird, so kann die Ausbildung höchstens um sechs Monate verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass die Leistungsmängel in dem Zeitraum behoben werden können. Die Leistungsmängel müssen dabei nicht notwendigerweise auf Gründe nach Absatz 4 zurückzuführen sein.(6) Die Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde.
Bewertung der Leistungen
§ 7 Bewertung der Leistungen(1) Die Leistungen der Anwärter und Referendare werden mit Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten bewertet. Dabei sind Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt: sehr gut (1) = 15,00 bis 14,00 Punkte; gut (2) = 13,99 bis 11,00 Punkte; befriedigend (3) = 10,99 bis 8,00 Punkte; ausreichend (4) = 7,99 bis 5,00 Punkte; mangelhaft (5) = 4,99 bis 2,00 Punkte; ungenügend (6) = 1,99 bis 0 Punkte.(2) Die Bedeutung der Noten im Wortsinn ergibt sich aus § 15 Abs. 1 und 2 der Laufbahnverordnung.
Ausbildungsstellen
§ 8 AusbildungsstellenAusbildungsstellen sind die Dezernate des Fachbereichs Arbeitsschutz im Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt. Abweichend von Satz 1 können auch andere Ausbildungsstellen zugewiesen werden, sofern diese für die Ausbildung geeignet sind.
Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsrahmenlehrplan
§ 9 Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsrahmenlehrplan(1) Die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes besteht aus einem berufspraktischen und einem theoretischen Teil. Zur berufspraktischen Ausbildung können Informationsaufenthalte bei Institutionen außerhalb der Ausbildungsbehörde gehören.(2) Der Ausbildung liegt ein Ausbildungsrahmenlehrplan zugrunde, der nach den Vorgaben des Ministeriums von der Ausbildungsbehörde erstellt wird. Er bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Zu Beginn der Ausbildung wird den Anwärtern und Referendaren jeweils ein schriftliches Exemplar des für ihre Ausbildung gültigen Ausbildungsrahmenlehrplanes ausgehändigt. Der Ausbildungsrahmenlehrplan kann auch im Internet unter der Adresse http://www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de eingesehen werden.(3) Im Ausbildungsrahmenlehrplan werden insbesondere geregelt:1. die Themen der theoretischen Ausbildung,2. die Abschnitte der berufspraktischen Ausbildung und3. zu jedem Ausbildungsthema sowie Ausbildungsabschnitt die Ausbildungsdauer.(4) Die Ausbildung soll in der Regel so durchgeführt werden, dass die berufspraktische Ausbildung auf der theoretischen Ausbildung aufbaut. Zu Beginn der Ausbildung sollen die Anwärter und Referendare ihren Arbeitsplatz sowie die Organisation und den Dienstbetrieb der Ausbildungsbehörde kennen lernen.
Theoretische und praktische Ausbildung
§ 10 Theoretische und praktische Ausbildung(1) Die theoretische Ausbildung soll in der Regel für das erste Einstiegsamt 650 Ausbildungsstunden nicht unterschreiten und für das zweite Einstiegsamt weitere 100 Ausbildungsstunden, welche insbesondere der Führungskräfteausbildung dienen, umfassen.(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel als Blockunterricht statt. Dies kann auch durch eine Zuweisung zu einer Ausbildungseinrichtung in anderen Ländern oder im Wege einer Ausbildung im Verbund mehrerer Länder erfolgen.(3) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Lehrmodule:1. allgemeiner und betrieblicher Arbeitsschutz (105 Ausbildungsstunden),2. Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, Ergonomie (70 Ausbildungsstunden),3. Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen, technische Verbraucherprodukte (55 Ausbildungsstunden),4. Strahlenschutz (35 Ausbildungsstunden),5. Gefahrstoffe, explosionsgefährliche Stoffe und biologische Arbeitsstoffe (95 Ausbildungsstunden),6. sozialer Arbeitsschutz (35 Ausbildungsstunden),7. Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie (45 Ausbildungsstunden),8. Medizinprodukte und medizintechnischer Verbraucherschutz (10 Ausbildungsstunden) und9. Verwaltung und Recht (200 Ausbildungsstunden).Die in Klammern angegebenen Ausbildungsstunden sind Richtwerte.(4) Die Anwärter und Referendare werden in praktischer Hinsicht auf allen Gebieten des technischen Verbraucherschutzes und des Arbeitsschutzes im Außen- und Innendienst ausgebildet. Das beinhaltet unter anderem die Ausbildung in der Überwachung der Einhaltung des Produktsicherheitsgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes. Die praktische Ausbildung findet in Blockform in den Ausbildungsstellen statt. Die Anwärter und Referendare sollen insbesondere1. die Erfüllung der Festlegungen zum Arbeitsschutz auf Baustellen, in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen kontrollieren;2. Arbeitsplätze sowie einschlägige Unfälle und Schadensereignisse untersuchen;3. Produkte einschließlich Medizinprodukte im Rahmen der Marktüberwachung prüfen;4. Hersteller, Importeure und Händler von Produkten einschließlich Medizinprodukten sowie Verbraucher, Arbeitgeber und Beschäftigte informieren und beraten;5. an Verwaltungsverfahren mitarbeiten;6. Stellung zu Fragestellungen des technischen Verbraucherschutzes und des Arbeitsschutzes nehmen.(5) Die Anwärter und Referendare haben durch Selbststudium ihre Kenntnisse zu erweitern.
Leistungsnachweise
§ 11 Leistungsnachweise(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind1. für das erste Einstiegsamt vier,2. für das zweite Einstiegsamt sechsschriftliche Leistungsnachweise (Belege) ausbildungsbegleitend anzufertigen. Die Themen für diese Belege werden von der Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter in der Regel am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes gestellt. Dabei hat ein Beleg eine Ordnungsverfügung, ein Beleg ein Ordnungswidrigkeitsverfahren und ein Beleg eine Unfalluntersuchung zu behandeln.(2) Die Belege sind innerhalb von vier Wochen abzugeben. Eine Fristverlängerung kann aus einem wichtigen Grund gewährt werden. Hierzu hat eine unverzügliche Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe beim Ausbildungsleiter zu erfolgen. Als wichtiger Grund gelten die in § 6 Abs. 4 genannten Gründe.(3) Die Belege sind von der Ausbildungsstelle zu bewerten und dem Ausbildungsleiter zur Kenntnis zu geben.
Proberevision
§ 12 ProberevisionIm letzten Halbjahr des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärter und Referendare im Beisein des jeweiligen Leiters der Ausbildungsstelle selbständig eine den Anforderungen des angestrebten Einstiegsamtes entsprechende Proberevision durchzuführen. Das Auftreten im Betrieb und das Ergebnis der Revision sind von dem Leiter der Ausbildungsstelle zu bewerten. Die Bewertung ist dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Ist die Proberevision nicht mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist sie nach frühestens einem Monat einmalig zu wiederholen.
Ausbildungsleiter
§ 13 Ausbildungsleiter(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen geeigneten Ausbildungsleiter.(2) Der Ausbildungsleiter koordiniert und überwacht die ordnungsgemäße theoretische und praktische Ausbildung. Er hat insbesondere1. die Ausbildungstätigkeiten der Ausbildungsstellen zu koordinieren,2. die individuellen Ausbildungspläne nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenlehrplans zu erstellen,3. die theoretische Ausbildung zu organisieren und4. die zentralen praktischen Ausbildungsinhalte zu organisieren.
Aufgaben der Ausbildungsstelle
§ 14 Aufgaben der Ausbildungsstelle(1) Die Leiter der Ausbildungsstellen sorgen für die ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung. Sie haben im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter insbesondere1. den Ablauf der praktischen Ausbildung zu gestalten,2. die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung zu ermöglichen,3. zur Wahrnehmung der Ausbildung geeignete Ausbilder zu bestimmen,4. sich am Ausbildungsplatz zu überzeugen, dass die Anwärter und Referendare ordnungsgemäß ausgebildet werden,5. die Ausbildungsnachweise nach § 15 zu überprüfen und eventuell notwendige Maßnahmen zu treffen sowie6. die Bewertungen nach den §§ 11, 12 und 16 zu erstellen.(2) Die Ausbilder haben insbesondere,1. den ihnen zugewiesenen Anwärtern und Referendaren Aufgaben entsprechend den Zielen des Ausbildungsrahmenlehrplanes zu stellen und sie bei deren Lösung zu unterstützen,2. für die berufspraktische Ausbildung der Anwärter und Referendare zu sorgen,3. die Ausbildungsnachweise der Anwärter und Referendare zu prüfen.(3) Die Ausbildungsstelle hat dem Ausbildungsleiter auftretende Mängel in der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen.
Ausbildungsnachweis
§ 15 Ausbildungsnachweis(1) Die Tätigkeiten im Innen- und Außendienst sind durch die Anwärter und Referendare anhand eines durch den Ausbildungsleiter erstellten Musters (Ausbildungsnachweis) nachzuweisen.(2) Die Eintragungen sind durch den Ausbilder zu bestätigen und vierteljährlich dem Leiter der Ausbildungsstelle vorzulegen.
Befähigungsberichte, abschließende Beurteilung
§ 16 Befähigungsberichte, abschließende Beurteilung(1) Der Leiter der Ausbildungsstelle erstellt sechs Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes und unmittelbar vor der Anmeldung zur Laufbahnprüfung einen Befähigungsbericht. Für den Befähigungsbericht ist ein einheitliches Muster nach Vorgabe des Ausbildungsleiters zu verwenden. In dem Befähigungsbericht sind die Fähigkeiten, Kenntnisse, praktischen Leistungen und das Sozialverhalten des Anwärters oder des Referendars zu bewerten.(2) Der Leiter der Ausbildungsstelle erstellt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter für die Anwärter und Referendare spätestens vier Monate vor der Anmeldung zur Laufbahnprüfung die abschließende Beurteilung. Für die abschließende Beurteilung ist ein einheitliches Muster nach Vorgabe des Ausbildungsleiters zu verwenden. In der abschließenden Beurteilung stellt der Leiter der Ausbildungsstelle fest, ob der Anwärter oder Referendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ermittelt die Endpunktzahl sowie den Endnotenwert der Ausbildung. In die Endpunktzahl geht die Punktzahl der Proberevision nach § 12 mit einem Anteil von 40 v. H. sowie die Durchschnittspunktzahl der Befähigungsberichte nach Absatz 1 und die Durchschnittspunktzahl der Belege nach § 11 jeweils mit einem Anteil von 30 v. H. ein.(3) Die Befähigungsberichte und die abschließende Beurteilung sind dem Anwärter oder dem Referendar in ihrem vollen Wortlaut bekanntzugeben und mit ihm zu besprechen. Bekanntgabe und Besprechung sind in einem Vermerk zu dokumentieren. Der Befähigungsbericht, die abschließende Beurteilung und der Vermerk sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.
Ausbildungsakte
§ 17 Ausbildungsakte(1) Neben den Personalakten sind für die Anwärter und Referendare gesonderte Ausbildungsakten zu führen. Zu den Ausbildungsakten gehören insbesondere der Ausbildungsplan, die Ausbildungsnachweise, Teilnahmenachweise, Kurzbeurteilungen, Belege, Befähigungsberichte und die abschließende Beurteilung.(2) Nach Abschluss der Ausbildung werden die Ausbildungsakten in der Ausbildungsbehörde für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Anwärter oder Referendar die Bewertung der letzten Prüfungsleistung mitgeteilt worden ist.
Zweck der Laufbahnprüfung
§ 18 Zweck der LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter oder der Referendar nach seinen Leistungen für die Laufbahn geeignet und befähigt ist.
Abnahme der Laufbahnprüfung
§ 19 Abnahme der Laufbahnprüfung(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Dazu wird beim Ministerium zur Abnahme der Laufbahnprüfung für das erste und das zweite Einstiegsamt jeweils ein Prüfungsausschuss nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gebildet. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Prüfungsausschüssen ist zulässig. Die Bezeichnung der Prüfungsausschüsse lautet „Prüfungsausschuss für die Laufbahn Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt“ jeweils mit dem Zusatz „(erstes Einstiegsamt)“ und „(zweites Einstiegsamt)“.(2) Das Ministerium bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie das Amt weiter aus, bis neue Mitglieder bestellt werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Mitglieder und Stellvertreter können aus wichtigem Grund abberufen werden.(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss setzt sich jeweils zusammen aus1. einem Beamten, der der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums angehört und über die Befähigung für die Laufbahn Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verfügt, als vorsitzendes Mitglied,2. zwei Beamten, die der Laufbahn Dienst in Arbeitsschutzverwaltung, Laufbahngruppe 2, angehören, davon mindestens einer mit der Befähigung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt dieser Laufbahn,3. einem Gewerbearzt oder einem Beamten, der über die Befähigung für die Laufbahn Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verfügt,4. einem Beamten, der dem Ministerium angehört und über die Befähigung zum Richteramt verfügt.Abweichend von Satz 3 Nr. 1 kann auch das in Satz 3 Nr. 4 genannte Mitglied des Prüfungsausschusses zu dessen Vorsitzenden bestimmt werden.(4) Der Prüfungsausschuss hat1. über den Verlauf der Prüfung eine Niederschrift zu fertigen,2. die Prüfungsnote festzustellen und3. über das Bestehen der Laufbahnprüfung zu entscheiden.(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und hat insbesondere1. die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen,2. die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Mitglieder des Prüfungsausschusses auszuwählen,3. den Ablauf der Prüfung festzusetzen und4. für jede schriftliche Arbeit unter Aufsicht und für die häusliche Prüfungsarbeit zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses festzulegen, die die Arbeit bewerten.(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.(7) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.(8) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel des Ministeriums. Die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses werden von dem zuständigen Fachreferat des Ministeriums geführt.
Zulassung zur Laufbahnprüfung
§ 20 Zulassung zur Laufbahnprüfung(1) Zur Laufbahnprüfung ist zuzulassen, wer an der berufspraktischen und theoretischen Ausbildung teilgenommen hat und1. dem nicht mehr als ein Beleg nach § 11 schlechter als fünf Punkte („ausreichend“) bewertet worden ist,2. dessen durchschnittliche Punktzahl der Belege nach § 11 mindestens fünf Punkte („ausreichend“) beträgt,3. dessen Proberevision nach § 12 mindestens mit fünf Punkten („ausreichend“) bewertet worden ist,4. dessen durchschnittliche Punktzahl der Befähigungsberichte nach § 16 Abs. 1 mindestens fünf Punkte („ausreichend“) beträgt und5. dessen Gesamtnote der abschließenden Beurteilung nach § 16 Abs. 2 mindestens fünf Punkte („ausreichend“) beträgt.(2) Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahnprüfung trifft die Ausbildungsbehörde. Die Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung ist dem Anwärter oder dem Referendar schriftlich bekannt zu machen.(3) Wird der Anwärter zur Laufbahnprüfung zugelassen, teilt die Ausbildungsbehörde dem Prüfungsausschuss spätestens zehn Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes unter Übersendung der Ausbildungsakte die Zulassung zur Laufbahnprüfung mit. Bei Referendaren erfolgt die Mitteilung spätestens 16 Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes.(4) § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
Bestandteile der Laufbahnprüfung, Ausschluss der Öffentlichkeit, Folgen des Nichtbestehens
§ 21 Bestandteile der Laufbahnprüfung, Ausschluss der Öffentlichkeit, Folgen des Nichtbestehens(1) Die Laufbahnprüfung besteht bei den Anwärtern aus den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nach § 23 und der mündlichen Prüfung nach § 26. Bei den Referendaren ist zusätzlich eine häusliche Prüfungsarbeit nach § 22 zu erstellen.(2) Die Laufbahnprüfung und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.(3) Bei der Laufbahnprüfung kann mit Zustimmung des Anwärters oder des Referendars der Ausbildungsleiter zugegen sein.(4) Bei Nichtbestehen kann die Laufbahnprüfung einmal wiederholt werden. Die Ausbildungsbehörde verlängert in diesem Fall die Dauer des Vorbereitungsdienstes um mindestens sechs und höchstens zwölf Monate.
Häusliche Prüfungsarbeit
§ 22 Häusliche Prüfungsarbeit(1) Der Referendar hat durch die häusliche Prüfungsarbeit nachzuweisen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt dem Referendar die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit zu. Die Prüfungsarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt bei ihm abzugeben.(3) Wird die Hausarbeit aus wichtigem Grund nicht fristgerecht eingereicht, kann ein neues Thema zugeteilt oder eine angemessene Nachfrist gewährt werden.(4) Die häusliche Prüfungsarbeit darf keine Namensangabe des Referendars enthalten. Zur Wahrung der Anonymität ist sie mit einer durch den Prüfungsausschuss zu vergebenden Kennziffer zu versehen.(5) Der Referendar hat schriftlich auf einem Beiblatt zu versichern, dass er die Aufgabe vollständig ohne fremde Hilfe bearbeitet hat. Er hat alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben.
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 23 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht(1) Der Anwärter oder der Referendar hat durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zu zeigen, dass er Aufgaben aus dem Bereich der Arbeitsschutzverwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.(2) Die Referendare haben vier schriftliche Arbeiten, die Anwärter drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Für die Anfertigung der Arbeiten stehen den Referendaren jeweils fünf Stunden und den Anwärtern jeweils vier Stunden zur Verfügung. Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den Gebieten des Arbeitsschutzes und des für die Arbeitsschutzverwaltung in Betracht kommenden Verfassungs- und Verwaltungsrechts zu entnehmen. Inhalt einer dieser Arbeiten soll eine Aufgabe aus den Gebieten des Staats- und Verfassungsrechts, des Verwaltungsrechts oder des öffentlichen Dienstrechts sein.(3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Aufgabenstellung.(4) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind zur Anfertigung der Arbeiten Hilfsmittel, insbesondere Rechtsvorschriften oder Kommentare zur Verfügung zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat.(5) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe der Anwärter oder Referendare enthalten. Zur Wahrung der Anonymität sind sie mit der vom Prüfungsausschuss zu vergebenden Kennziffer zu versehen.(6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt die Aufsichtsperson fest. Die Prüfungsaufgaben sind der Aufsichtsperson in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Aufsichtsperson öffnet den Umschlag vor Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärter und Referendare. Vor Beginn der schriftlichen Arbeiten weist die Aufsichtsperson auf die Folgen nach Absatz 8 und 9 besonders hin.(7) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift zum Ablauf der Prüfung an. Sie vermerkt in der Niederschrift jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit Beginn und Ende der Bearbeitung. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat die Aufsichtsperson in einem verschlossenen Umschlag dem vorsitzenden Mitglied oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten.(8) Die Aufsichtsperson kann einen Anwärter oder einen Referendar, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schuldhaft erheblich stört, von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn dieser sein störendes Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsichtsperson nicht einstellt.(9) Unternimmt ein Anwärter oder ein Referendar einen Täuschungsversuch, eine Täuschungshandlung oder schuldhaft eine Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufes, so wird die Fortsetzung der Arbeit unter Vorbehalt gestattet. Die weitere Bewertung der Arbeit erfolgt nach § 31.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und jede schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der vom vorsitzenden Mitglied bestimmten Reihenfolge zu bewerten (Erst- und Zweitkorrektor).(2) Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten.(3) Weichen die Bewertungen einer Leistung voneinander ab und war der Versuch einer Einigung auf eine einheitliche Bewertung erfolglos, werden bei einer Abweichung um nicht mehr als drei Punkte die vergebenen Punkte zusammengezählt und die Summe durch zwei geteilt. War bei größeren Abweichungen eine Annäherung der Bewertungen bis auf drei Punkte nicht möglich, setzt ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Mitglied aufgrund nochmaliger Begutachtung Note und Punktzahl in dem durch die bisher erfolgten Bewertungen gegebenen Rahmen fest (Stichentscheid).(4) Wird eine schriftliche Arbeit nicht abgeliefert, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt sie als mit null Punkte („ungenügend“) bewertet.(5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Anwärter oder Referendare sind zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn1. nicht mehr als eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht schlechter als fünf Punkte („ausreichend“) bewertet worden ist,2. die durchschnittliche Punktzahl der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mindestens fünf Punkte („ausreichend“) beträgt und3. bei den Referendaren die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit fünf Punkten („ausreichend“) bewertet worden ist.(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt die Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung fest und gibt sie dem Anwärter oder dem Referendar mindestens 14 Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt.(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Mündliche Prüfung
§ 26 Mündliche Prüfung(1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Verständnisprüfung zu den in § 10 Abs. 3 genannten Lehrfächern.(3) Die Prüfungsdauer soll für den Referendar 90 Minuten und für den Anwärter 60 Minuten in der Regel nicht überschreiten.(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen des Anwärters oder des Referendars.
Prüfungsniederschrift, Prüfungsakte
§ 27 Prüfungsniederschrift, Prüfungsakte(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Anwärter und Referendar eine Niederschrift nach einem vom Prüfungsausschuss vorgegebenen einheitlichen Muster zu fertigen.(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und in eine Prüfungsakte aufzunehmen.(3) Die Prüfungsakte wird von dem zuständigen Fachreferat des Ministeriums geführt.(4) Die Prüfungsakte ist zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren. Abweichend davon beträgt die Aufbewahrungsfrist der Zeugniskopie 30 Jahre.
Gesamtergebnis
§ 28 Gesamtergebnis(1) Bei der Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung (Abschlussnote) wird die Ausbildungspunktzahl nach § 16 Abs. 2 mit einem Anteil von 30 v. H. und die Punktzahl der Prüfungsleistungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 mit einem Anteil von 70 v. H. angerechnet.(2) In die Punktzahl der Prüfungsleistung der Anwärter geht die Punktzahl der mündlichen Prüfung nach § 26 mit einem Anteil von 40 v. H. und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nach § 23 mit einem Anteil von 60 v. H. ein.(3) In die Punktzahl der Prüfungsleistung der Referendare geht die Punktzahl der mündlichen Prüfung nach § 26 mit einem Anteil von 40 v. H. sowie die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nach § 23 und der häuslichen Prüfungsarbeit nach § 22 mit einem Anteil von 60 v. H. ein.(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die nach Absatz 1 ermittelte Abschlussnote mindestens fünf Punkte („ausreichend“) beträgt.(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird dem Anwärter oder dem Referendar das Gesamtergebnis der Prüfung durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
Prüfungszeugnis
§ 29 Prüfungszeugnis(1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält der Anwärter oder der Referendar ein Zeugnis nach einem vom Prüfungsausschuss vorgegebenen einheitlichen Muster. Das Zeugnis wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet.(2) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist jeweils zur Prüfungs- und zur Personalakte zu nehmen.
Erkrankung, Versäumnisse
§ 30 Erkrankung, Versäumnisse(1) Erscheinen Anwärter oder Referendare, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, nicht zu einem Prüfungstermin, so gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Die Entscheidung über das Vorliegen wichtiger Gründe trifft der Prüfungsausschuss.(2) Sind Anwärter oder Referendare durch wichtige Gründe gehindert, Prüfungsleistungen vollständig zu erbringen, so haben sie die Hinderungsgründe unverzüglich anzuzeigen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat im Krankheitsfall die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder amtsärztlichen Zeugnisses zu verlangen.(3) Brechen Anwärter oder Referendare aus den in Absatz 2 genannten Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Der Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.(4) Eine aus Gründen des Absatzes 2 abgebrochene Prüfung gilt als nicht abgelegt und muss in angemessener Zeit nachgeholt werden.
Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 31 Folgen bei UnregelmäßigkeitenBegeht ein Anwärter oder ein Referendar einen Täuschungsversuch, eine Täuschungshandlung oder schuldhaft eine Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufes, so kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit null Punkten („ungenügend“) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 32 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird dem Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann dieser auch nachträglich eine Entscheidung nach § 31 herbeiführen. Soweit der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklärt, zieht er das Prüfungszeugnis ein. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von drei Monaten zulässig, nachdem der Prüfungsausschuss von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist dem Betroffenen und der Ausbildungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 (Erstes Einstiegsamt)
§ 33 Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 (Erstes Einstiegsamt)(1) Der Dienstvorgesetzte schlägt unter Übersendung einer Stellungnahme dem Ministerium mit Zustimmung des jeweiligen Betreffenden zum Aufstieg geeignete Beamte vor. Dem Vorschlag sind die Personalakte des betroffenen Beamten mit eingehender aktueller Beurteilung sowie die Einwilligungserklärung des Beamten zur Einsichtnahme in seine Personalakte beizufügen.(2) Beim Ministerium wird eine Auswahlkommission gebildet, die hinsichtlich der Zulassung zum Aufstieg eine Stellungnahme abgibt.(3) Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg trifft das Ministerium unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Auswahlkommission.
Auswahlverfahren
§ 34 Auswahlverfahren(1) Der Vorsitzende der Auswahlkommission lädt den zugelassenen Beamten zu einem Vorstellungsgespräch ein, das mit mehreren Beamten zugleich durchgeführt werden kann. Das Vorstellungsgespräch soll für jeden Beamten nicht länger als eine Stunde dauern.(2) Die Sitzungen und Beratungen der Auswahlkommission sind nicht öffentlich.(3) Die Auswahlkommission stellt fest, ob die Gesamtpersönlichkeit des Beamten, der berufliche Werdegang und die dienstlichen Beurteilungen eine erfolgreiche Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erwarten lassen. Dazu werden in dem Vorstellungsgespräch in der Regel praxisbezogene Themen der künftigen Laufbahn erörtert. Daneben hat der Beamte einen Kurzvortrag von fünf Minuten Dauer über ein durch die Auswahlkommission vorgegebenes Thema zu halten. Zur Vorbereitung darauf erhält der Beamte eine Stunde Bearbeitungszeit.(4) Über jede Sitzung der Auswahlkommission ist eine Niederschrift anzufertigen.(5) Die Feststellung der Auswahlkommission ist dem Ministerium in einer Stellungnahme zuzuleiten.(6) Nicht zum Aufstieg zugelassene Beamte können frühestens nach einem Jahr erneut vorgeschlagen werden.
Einführung in die neue Laufbahn
§ 35 Einführung in die neue Laufbahn(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten nehmen an der Ausbildung nach § 9 teil.(2) Über eine Verkürzung der Einführungszeit nach § 18 Abs. 4 Satz 3 der Laufbahnverordnung entscheidet die Ausbildungsbehörde.(3) Die Aufstiegsprüfung wird vor dem in § 19 bestimmten Prüfungsausschuss abgelegt.(4) Die §§ 7 bis 14 und 16 bis 32 gelten entsprechend.(5) Die Dauer der Bewährungszeit in den Aufgaben der neuen Laufbahn beträgt sechs Monate.
Übergangsvorschriften
§ 36 ÜbergangsvorschriftenAnwärter und Referendare, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, legen die Laufbahnprüfung nach der Ausbildungs-, Prüfungs- und Aufstiegsverordnung für die Laufbahn Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung, Laufbahngruppe 2 des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. November 2012 (GVBl. LSA S. 544) ab oder können auf Antrag, der an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten ist, nach dieser Verordnung die Laufbahnprüfung ablegen.
Sprachliche Gleichstellung
§ 37 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 38 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs-, Prüfungs- und Aufstiegsverordnung für die Laufbahn Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung, Laufbahngruppe 2 des Landes Sachsen-Anhalt außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.