ApoAVersHA/STAbkÄStVtrG ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt Vom 11. Juni 2021

Ausfertigungsdatum:
11.06.2021
Fundstelle:
GVBl. LSA 2021, 320
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem vom 16. Februar 2021 bis 15. März 2021 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.1)

Artikel

Artikel 2Durch Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt (Artikel 2 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt) wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel

Artikel 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel

Artikel 1 Änderungsbestimmungen[Änderungsanweisungen zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt vom 22. August/29. September 1994]

Artikel

Artikel 2 Übergangsvorschriften(1) Die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen vom 8. Dezember 2011 (Pharmazeutische Zeitung vom 22. Dezember 2012 Seite 89) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung gilt als wirksam zustande gekommene Alterssicherungsordnung im Sinne dieses Staatsvertrages.(2) Die Neuwahl der Organe und die Anpassung der Alterssicherungsordnung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß Artikel 3 vorzunehmen.

Artikel

Artikel 3 Inkrafttreten(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. 3Die Hinterlegungsstelle teilt den Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Zustimmung der verfassungsgemäß berufenen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wurde.1)

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.