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title: "AnwSoZVO LSA — Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen für Anwärterinnen und Anwärter (Anwärtersonderzuschlagsverordnung Sachsen-Anhalt - AnwSoZVO LSA) Vom 28. Juni 2019"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/anwsozuschlvst"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-AnwSoZuschlVSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:30:10+00:00"
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# AnwSoZVO LSA — Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen für Anwärterinnen und Anwärter (Anwärtersonderzuschlagsverordnung Sachsen-Anhalt - AnwSoZVO LSA) Vom 28. Juni 2019

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 28.06.2019
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2019, 155


### Eingangsformel AnwSoZVO

Aufgrund des § 51a Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 412), wird verordnet:

### § 1 — Zuschlagsberechtigte Vorbereitungsdienste

§ 1 Zuschlagsberechtigte VorbereitungsdiensteFür die Vorbereitungsdienste folgender Laufbahnen besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern:1. Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstesa) der Fachrichtung Architektur der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,b) der Fachrichtung Bauingenieurwesen Schwerpunkt Straßenwesen der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,c) der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt,d) der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,e) der Fachrichtung Bauingenieurwesen Schwerpunkt Wasserwirtschaft der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,f) der Fachrichtung Städtebau der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt,g) der Fachrichtung Städtebauwesen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt,h) der Fachrichtung Landespflege der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt,2. Laufbahn des landwirtschaftlichen Dienstes der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,3. Laufbahn des Forstdienstes der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,4. Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1,5. Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes Laufbahngruppe 1 und Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt.Anwärterinnen und Anwärter für die in Satz 1 genannten Vorbereitungsdienste erhalten Sonderzuschläge. Werden die nach Satz 1 zuschlagsberechtigten Vorbereitungsdienste im Rahmen eines dualen Studiengangs geleistet, werden abweichend von Satz 2 keine Sonderzuschläge gewährt.

### § 2 — Höhe der Sonderzuschläge für Anwärterinnen und Anwärter

§ 2 Höhe der Sonderzuschläge für Anwärterinnen und AnwärterDie Sonderzuschläge werden für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn nach1. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 1, Buchst. f bis h sowie Nrn. 2, 3, 4 und 5 in Höhe von 30 v. H.,2. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d in Höhe von 50 v. H.,3. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2 und Buchst. b, c und e in Höhe von 70 v. H.des zustehenden Anwärtergrundbetrages gewährt.

### § 3 — Übergangsregelung

§ 3 Übergangsregelung(1) Für die Vorbereitungsdienste in den Laufbahnen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e erhalten nur die Anwärterinnen und Anwärter Sonderzuschläge, deren Ernennung zur Beamtin auf Widerruf oder zum Beamten auf Widerruf ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt.(2) Für die Vorbereitungsdienste in den Laufbahnen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f bis h erhalten nur die Anwärterinnen und Anwärter Sonderzuschläge, deren Ernennung zur Beamtin auf Widerruf oder zum Beamten auf Widerruf ab dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Anwärtersonderzuschlagsverordnung Sachsen-Anhalt erfolgt.(3) Am 1. Februar 2024 in dualen Studiengängen vorhandene Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Sonderzuschläge nach § 1 in der bis zum 31. Januar 2024 geltenden Fassung erhalten gewährte Sonderzuschläge bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes weiter.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen für Anwärterinnen und Anwärter (Anwärtersonderzuschlagsverordnung Sachsen-Anhalt - AnwSoZVO LSA) Vom 28. Juni 2019
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-AnwSoZuschlVSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
