AltPlBFSchulFöV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Förderung der Berufsfachschulen für Altenpflege und der Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe Vom 14. Dezember 2018

Ausfertigungsdatum:
14.12.2018
Fundstelle:
GVBl. LSA 2018, 438
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AltPlBFSchulFöV

Aufgrund von § 18f Abs. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA S. 244), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

§ 1 GegenstandDie Förderung erfolgt gemäß § 18f Abs. 1 und 1a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2

Höhe der Förderung

§ 2 Höhe der Förderung(1) Die Förderung nach § 18f Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt durch Zahlung einer Pauschale in Höhe von 100 Euro pro Schülerin oder Schüler je angefangenem Ausbildungsmonat.(2) Die Förderung nach § 18f Abs. 1a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt durch Zahlung einer Pauschale ab dem 1. Januar 2020 in Höhe von 70 Euro pro Schülerin oder Schüler je angefangenem Ausbildungsmonat.(3) Ausbildungsmonate, für die eine Schülerin oder ein Schüler Leistungen der Arbeitsverwaltung erhält, die auch die Zahlung des Schulgeldes beinhaltet, bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.

§ 3

Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren

§ 3 Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren(1) Über den Antrag entscheidet das Landesschulamt. Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsmusters der Anlage bis spätestens zwei Monate nach Beginn des Ausbildungsjahres zu stellen. Für Ausbildungsjahrgänge an Berufsfachschulen für Altenpflege, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, ist für das Schuljahr 2018/2019 der Antrag bis spätestens 31. Januar 2019 zu stellen. Anträge für Ausbildungsjahrgänge an Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 sind bis spätestens 1. November 2020 zu stellen.(2) Es werden monatliche Abschläge in Höhe der zu erwartenden Förderung gewährt. Die Abschläge werden nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsmonats gezahlt.(3) Nach Ablauf des Ausbildungsjahres wird für die einzelnen Ausbildungsmonate der Förderbetrag festgestellt. Hierfür hat der Antragsteller dem Landesschulamt die erforderlichen Nachweise spätestens zwei Monate nach Ablauf des Ausbildungsjahres vorzulegen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.

Anlage AltPlBFSchulFöV

Anlage (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)Landesschulamt Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale)Antrag auf Förderung der Berufsfachschulen für Altenpflege/der Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe1 gemäß § 18f des Schulgesetzes des Landes Sachsen-AnhaltAchtung: Je Berufsfachschule für Altenpflege/Altenpflegehilfe1 und je Ausbildungsjahrgang und Klasse ist ein separater Antrag erforderlich. Der Antrag ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Ausbildungsjahres zu stellen. 1. Antragsteller/Schulträger: Name Anschrift Ansprechpartner (Name, Tel.-Nr., E-Mail-Adresse) 2. Altenpflegeklasse/Altenpflegehilfeklasse1, für die der Zuschuss beantragt wird Name der Klasse Anschrift Zuschussempfänger (Kontoinhaber, Bankverbindung) 3. Höhe des beantragten Zuschusses für die unter Nummer 2 genannte Klasse: Zeitraum des Zuschusses (Beginn und Ende des Ausbildungsjahres) Anzahl der Schülerinnen und Schüler Gesamtzuschuss für das Ausbildungsjahr € __________________________________ Ort, Datum ___________________________________ Unterschrift des SchulträgersEs wird versichert, dass Schulgeld im Schuljahr 20 / 20 nicht erhoben wurde. 4. Höhe des Anspruches: Zeitraum des Zuschusses (Beginn und Ende des beantragten Ausbildungsjahres) Schülerinnen und Schüler im (Monat/Jahr) Anzahl Daraus ergibt sich ein Anspruch für diesen Monat in Höhe von August/20.. € September/20.. € Oktober/20.. € November/20.. € Dezember/20.. € Januar/20.. € Februar/20.. € März/20.. € April/20.. € Mai/20.. € Juni/20.. € Juli/20.. € Gesamt € Abschlagshöhe pro Monat € Gegebenenfalls gemindert um Rückforderung aus Vorzeitraum € __________________________________ Ort, Datum ___________________________________ Landesschulamt/Prüfbehörde

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.