Gesetz zum Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Vom 25. Juni 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 25.06.1992
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1992, 575
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1(1) Dem am 13. Dezember 1991 unterzeichneten Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel IIDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel I
§ 1Die vertragschließenden Länder stellen fest, daß sie mit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland die gemeinsame Trägerschaft der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übernommen haben.
§ 2Die vertragschließenden Länder beschließen, die Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aufzulösen. Die Auflösung findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem dieser Staatsvertrag in Kraft tritt.
§ 3Das Sitzland der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, übernimmt es, die mit der Auflösung verbundenen Rechtshandlungen vorzunehmen.
§ 4Im Zuge der Auflösung wird das Archiv einschließlich der Sammlungen und Bibliotheken sowie die bisher dem Archiv zugeordneten Gedenkstätten und Sonderarchivtatbestände der bisherigen Forschungsabteilung der Akademie der Künste in Berlin-Tiergarten übertragen, die diese Sachgesamtheit in einem Sondervermögen führen wird. Dieses Sondervermögen soll in der Form einer nichtrechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts geführt werden. Den vertragschließenden Ländern wird angeboten, im Aufsichtsgremium mitzuwirken.
§ 5(1) Die im Eigentum der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stehenden Grundstücke gehen auf die Länder über, in denen sie gelegen sind. Soweit Dritte Rechte an diesen Grundstücken geltend machen, werden die Länder diese Ansprüche in eigener Zuständigkeit prüfen. Diejenigen Grundstücke, die zu Fortführung der in § 4 genannten Aufgaben erforderlich sind, liegen sämtlich in Berlin.(2) Soweit die Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Rechte oder Verpflichtungen an den Grundstücken, Sammlungen und sonstigen Beständen der Barlach-Gedenkstätten in Güstrow hat, gehen diese Rechte und Verpflichtungen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages auf das Land Mecklenburg-Vorpommern über.(3) Bezüglich der Bestände des Tanzarchives Leipzig bestimmt der Freistaat Sachsen, wie diese Bestände künftig genutzt werden.
§ 6Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die unmittelbar dem Archivbereich (ABS) zugeordnet sind, sowie die Arbeitsverhältnisse derjenigen Mitarbeiter, die für die Erhaltung der in Berlin gelegenen Grundstücke, Gebäude und des Inventars der Gedenkstätten eingesetzt sind, sollen in dem Umfang, wie es für eine Fortsetzung der Arbeit erforderlich ist, bei der Akademie der Künste in Berlin-Tiergarten fortgesetzt werden.
§ 7(1) Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, die dem Forschungsbereich zugeordnet sind, werden nach Maßgabe der Empfehlungen des Wissenschaftsrates, mit dem Ziel der Übertragung ihrer Arbeitsverhältnisse auf einen zukünftigen Träger dieses Bereiches, vorübergehend mit dem Land Berlin unmittelbar fortgesetzt.(2) Für die am Tanzarchiv Leipzig beschäftigten Arbeitnehmer wird eine Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch die Einrichtung, die das Tanzarchiv übernimmt, angestrebt.
§ 8(1) Mit der Unterzeichnung des Staatsvertrages wird die Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch das Land Berlin beauftragt, für diejenigen Mitarbeiter, die von den §§ 6 und 7 nicht angesprochen sind, bei denen also eine Kündigung erforderlich sein wird, einen Sozialplan zu erarbeiten. Dieser Sozialplan soll den Regelungen der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1140) entsprechen. Zeitlich ist er so zu erarbeiten, daß er mit Inkrafttreten des Staatsvertrages sofort umgesetzt werden kann.(2) Der Sozialplan bedarf der Zustimmung der vertragschließenden Länder. Berlin als Sitzland wird ermächtigt, die Zustimmungserklärung im Namen der übrigen Länder auszusprechen.
Artikel IIDieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigen Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei Berlin hinterlegt ist*. Die Senatskanzlei Berlin teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.Wernigerode, den 13. Dezember 1991Für das Land BerlinDiepgenFür das Land BrandenburgDr. StolpeFür das Land Mecklenburg-VorpommernDr. GomolkaFür den Freistaat SachsenProf. Dr. BiedenkopfFür das Land Sachsen-AnhaltProf. Dr. MünchFür das Land Thüringeni. V. Dr. Krapp
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.