GAPUmsVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023 in Sachsen-Anhalt (GAPUmsVO) Vom 4. Juli 2023

Ausfertigungsdatum:
04.07.2023
Fundstelle:
GVBl. LSA 2023, 384
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GAPUmsVO

Aufgrund von1. § 17 Abs. 3 und 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1),2. § 11 Abs. 1 und 4 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273),3. § 3 Abs. 3 Satz 3, § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1),wird verordnet:

§ 1

Referenzsystem, Mindestparzellengröße

§ 1 Referenzsystem, Mindestparzellengröße(1) Referenzparzelle gemäß § 5 Abs. 1 der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung in Sachsen-Anhalt ist der Feldblock. Der Feldblock ist eine von dauerhaften Außengrenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche derselben Bodennutzungskategorie, die von einer oder mehreren Betriebsinhaberinnen oder einem oder mehreren Betriebsinhabern bewirtschaftet wird und die als Ackerland, Dauergrünland oder zum Anbau von Dauerkulturen genutzt wird. Als Außengrenzen sind auch Landes- und Fördergebietsgrenzen sowie Grenzen zwischen bestimmten Bodennutzungskategorien anzusehen.(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung beträgt die Mindestgröße einer Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, 0,1 Hektar.(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung gelten landwirtschaftliche Flächen oder Flächen nach § 11 Abs. 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, deren Flächen nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle.

§ 2

Ausweisung der Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore

§ 2 Ausweisung der Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore(1) In Sachsen-Anhalt werden die Feuchtgebiete und Moore nach § 11 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 und 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung als Gebietskulisse der ermittelten Moorbodenflächen ausgewiesen. Die Einteilung der Flächen erfolgt nach der in der Anlage 1 beschriebenen Methodik. Die Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore wird in einer Übersichtskarte in der Anlage 1 dargestellt.(2) Die Mindestgröße von Flächen für die Aufnahme in die Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore beträgt 0,5 Hektar für zusammenhängende Flächen.

§ 3

Einteilung der erosionsgefährdeten Flächen

§ 3 Einteilung der erosionsgefährdeten Flächen(1) In Sachsen-Anhalt werden die landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 3 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung nach der in der Anlage 2 beschriebenen Methodik eingeteilt. Die räumliche Einteilung der erosionsgefährdeten Flächen gemäß Satz 1 erfolgt entsprechend des Referenzsystems gemäß § 1.(2) Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, ergeben sich aus der Methodik zu den Wassererosionsgefährdungsklassen KWasser1 und KWasser2 sowie der Winderosionsgefährdungsklasse KWind der Anlage 2. Die Gebiete jeder Erosionsgefährdungsklasse werden gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung auf Feldblockebene gemäß § 1 in den Anhängen 1 bis 3 zu Anlage 2 detailliert aufgelistet. Zusätzlich erfolgt eine Information als Gebietskulisse im Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt als Themenkarte Erosionsgefährdung durch Wasser und Erosionsgefährdung durch Wind in digitaler Form.(3) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gehören alle Flächen des nach Absatz 1 betroffenen Feldblocks zur Kulisse. Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der nach Absatz 2 im Anhang aufgelisteten Feldblöcke berühren die ausgewiesenen Grenzen der Gebiete nach Absatz 2 nicht.

§ 4

Abweichende Anforderungen bei Erosionsgefährdung

§ 4 Abweichende Anforderungen bei Erosionsgefährdung(1) Abweichend von § 16 Abs. 2 und 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung kann in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 15. Februar eine teilflächenspezifische Bodenbearbeitung quer zum Hang erfolgen, soweit gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. c der GAP-Konditionalitäten-Verordnung die für den Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes zuständige Behörde im Einzelfall, auf Antrag und unter Beteiligung der zuständigen Bodenschutzbehörde dies genehmigt, um in bestimmten Gebieten den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes nach § 1 Nrn. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756), in der jeweils geltenden Fassung, Rechnung zu tragen.(2) Abweichend von § 16 Abs. 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist das Pflügen auf Flächen der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 bis einschließlich 15. Februar erlaubt, wenn in der Folge frühe Sommerkulturen (ohne Reihenkultur) nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung angebaut oder regionalspezifische Blühmischungen bis zum 15. April ausgesät werden und die Bearbeitung überwiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgt.(3) Abweichend von § 16 Abs. 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist das Pflügen auf Flächen der Wassererosionsgefährdungsklassen KWasser1 und KWasser2 mit schweren Böden nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 6 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung bis einschließlich 15. Februar erlaubt, wenn die Bearbeitung überwiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgt und1. unmittelbar folgend zur Verkürzung der erosiven Hanglänge Erosionsschutzstreifen mit einer Breite von 5 bis 20 Metern, im Falle von Agroforstsystemen mit einer Breite von 3 bis 25 Metern, im Abstand von höchstens 100 Metern quer zum Hang angelegt werden oder2. im Falle des Vorhandenseins linearer Abflussrinnen diese zur Minderung des konzentrierten Abflusses von Niederschlagswasser aktiv begrünt werden.(4) Ist für einen Feldblock gemäß § 1 eine Erosionsgefährdungsklasse festgestellt und besteht der Feldblock aus mehreren Bewirtschaftungseinheiten (Schläge), kann ein Betrieb auf schriftlichen Antrag beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten von den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung befreit werden, wenn festgestellt wird, dass eine Bewirtschaftungseinheit (Schlag) innerhalb des Feldblocks vollständig nicht erosionsgefährdet ist. Die Befreiung bezieht sich nur auf die Bewirtschaftungseinheit (Schlag), die vollständig nicht dem durch Erosion gefährdeten Teil des Feldblocks zuzuordnen ist.

§ 5

Festlegungen zu Öko-Regelungen

§ 5 Festlegungen zu Öko-Regelungen(1) Die gemäß § 17 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für Sachsen-Anhalt regionaltypischen Kennarten oder Kennartengruppen sowie die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen sind in Anlage 3 festgelegt.(2) Die für Sachsen-Anhalt zulässigen Arten der Saatgutmischungen nach § 17 Abs. 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für die Öko-Regelungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes sind in Anlage 4 aufgelistet.

§ 6

Zusätzliche Angaben im Sammelantrag

§ 6 Zusätzliche Angaben im SammelantragZusätzlich zu § 21 Abs. 1 der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber zur Kontrolle der Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen im Sammelantrag folgende Angaben zu machen:1. ob Pflanzenschutzmittel im Betrieb eingesetzt werden,2. ob tiermehlhaltige Düngemittel eingesetzt werden und3. ob organische Düngemittel (außer Gülle und Stallmist) oder Bodenverbesserer (zum Beispiel Komposte) auf Weideland angewendet werden.

§ 7

Unterrichtung

§ 7 UnterrichtungDas für Agrarangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet die Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber über die im Rahmen dieser Verordnung ausgewiesenen Flächen oder Kulissen jährlich im Zuge des Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden.

§ 8

Übergangsvorschrift

§ 8 ÜbergangsvorschriftFür Anträge, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1033 vom 29. Juni 2022 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 34), vor dem 1. Januar 2023 gestellt wurden und unter den Geltungsbereich des Artikel 104 Abs. 1 Buchst. a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 029 vom 10.2.2022, S. 45), geändert durch Verordnung (EU) 2022/1408 vom 16. Juni 2022 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1), fallen, sind die §§ 3 und 4 der Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in Sachsen-Anhalt vom 21. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 381) weiter anzuwenden.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in Sachsen-Anhalt vom 21. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 381), ausgenommen ihre §§ 3 und 4, außer Kraft. Die §§ 3 und 4 der Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in Sachsen-Anhalt treten am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Anlage 1

Methodik zur Ausweisung der Gebietskulisse von Feuchtgebieten und Mooren auf ...

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2)Methodik zur Ausweisung der Gebietskulisse von Feuchtgebieten und Mooren auf landwirtschaftlich genutzten FlächenDie Ausweisung der Flächen in der Gebietskulisse gemäß § 11 Abs. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt im Land Sachsen-Anhalt nach der bestverfügbaren Datengrundlage gemäß § 11 Abs. 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung durch eine Kombination von1. Böden mit einer in Anlage 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung aufgeführten Bodenart des Klassenzeichens und2. Bodentypen und Legendeneinheiten in Anlage 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung nach aktueller deutscher Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken.Datengrundlage nach Nummer 1 ist die Karte der Bodenschätzung im Maßstab 1:10 000. Dazu werden die Kartierungseinheiten mit den Klassenzeichen der Bodenarten für Feuchtgebiete und Moore gemäß Anlage 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ausgewiesen (Tabelle 1). Tabelle 1: Klassenzeichen der Bodenarten für Feuchtgebiete und Moore Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschätzungsgesetz Mo Mo/S, Mo/Sl, Mo/lS, Mo/SL, Mo/sL, Mo/L, Mo/LT, Mo/T S/Mo, Sl/Mo, lS/Mo, SL/Mo, sL/Mo, L/Mo, LT/Mo, T/Mo SMo, SlMo, lSMo, SLMo, sLMo, LMo, LTMo, TMo MoS, MoSl, MolS, MoSL, MosL, MoL, MoLT, MoTDatengrundlage nach Nummer 2 ist die Vorläufige Bodenkarte 1:50 000 (VBK 50, Stand 2021). Flächen, die nach Anlage 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (Tabelle 2) als Moorgley, Anmoorgley, Niedermoor, Erdniedermoor, Hochmoor und einem Humusgehalt ≥ 15 v. H. ausgewiesen sind, aber nicht in der Gebietskulisse nach Nummer 1 liegen, werden zusätzlich in die Gebietskulisse aufgenommen. Die weiteren in Anlage 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung aufgeführten Bodentypen und Legendeneinheiten sind im Land Sachsen-Anhalt nicht relevant. Tabelle 2: Bodentypen und Legendeneinheiten nach aktueller deutscher Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken Bodentypen, inklusive Subtypen, Varietäten und Subvarietäten, und Legendeneinheiten nach aktueller deutscher Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken Bodentypen der Abteilung Moore Moor- und Anmoorgleye Hochmoor-, Niedermoor- und Anmoorstagnogleye, Anmoorpseudogleye Überdeckte organische Böden, Sanddeckkulturen Treposole aus organischen Böden, Sandmischkulturen, Tiefpflugsanddeckkulturen, Baggerkuhlungen Bodentypen der Klasse Subhydrische Böden

Anlage 2

Methodik zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad ihrer ...

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Methodik zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind1. Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch WasserDie Einschätzung der potenziellen Wassererosionsgefährdung erfolgt durch die Verknüpfung vona) Bodenart (unter Heranziehung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K als Kenngröße für die Erosionsanfälligkeit einer Bodenart),b) Hangneigung oder Relief (unter Heranziehung des Hangneigungsfaktors S) sowiec) Regenerosivität (unter Heranziehung des Regenerosivitätsfaktors R).Die Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser (Enat = K x S x R) erfolgt in Anlehnung an die DIN 19708:2022-081 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der Allgemeinen Bodenabtragsgleichung; Berlin 2021).1.1 Verwendete Eingangsdaten:Die Eingangsdaten bestehen aus digitalen Daten im Rasterformat2 mit dem geodätischen Raumbezug ETRS89, UTM-Koordinaten Zone 32 (ETRS89/UTM32)a) Bodenerodierbarkeitsfaktor K (K-Faktor):Vorläufige Bodenkarte Sachsen-Anhalt 1:50 000 (VBK 50, Stand Jahr 2022) einschließlich der Flächendatensätze (Quelle: Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt),b) Hangneigungsfaktor S (S-Faktor):Digitales Geländemodell mit Gitterweite von fünf Meter - bereinigt (Quelle: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt) sowiec) Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor):Mittlerer jährlicher R-Faktor - abgeleitet aus stündlichen Radar-Niederschlagszeitreihen der Zeitreihe 2001 bis 2017 für das Zentraljahr 2021 (RADKLIM-Version 2017.002) - bereit gestellt durch den Deutschen Wetterdienst mit einer Rasterweite von 1x1 Kilometer.1.2 Ermittlung von K-, S- und R- Faktoren1.2.1 Ermittlung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K (K-Faktor)Der Bodenerodierbarkeitsfaktor K (K-Faktor) wird aus den Teilgliedern Bodenart, Humus und Skelett gemäß der DIN 19708:2022-08 bestimmt; Organoböden erhielten hilfsweise einen Wert von 0,01.1.2.2 Ermittlung des Hangneigungsfaktors S (S-Faktor)Gemäß DIN 19708:2022-08 wird jeder Hangneigung ein S-Faktor zugeordnet, der mit der Formel:S = -1,5 + {17/(1+e2,3-6,1sinα)}berechnet wurde.1.2.3 Ermittlung des Regenerosivitätsfaktors R (R-Faktor)Für die Ermittlung des Regenerosivitätsfaktors R (R-Faktor) wird entsprechend der Empfehlung gemäß DIN 19708:2022-08 der durch den Deutschen Wetterdienst bereit gestellte R-Faktoren-Datensatz für das Zentraljahr 2021 verwendet.1.3 Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklasse auf FeldblockebeneDurch Multiplikation der vorab ermittelten K-, S- und R-Faktoren wird ein Wert je Grid-Zelle3 in [t/(ha • a)] ermittelt. Anhand der zu einem Feldblock gehörenden Grid-Zellenwerte wird der Mittelwert für den Feldblock berechnet, auf dessen Grundlage die Einstufung des Feldblockes in seine Wassererosionsgefährdungsklasse gemäß Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt.2. Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch WindDie methodische Vorgehensweise folgt dem Vorschlag zur Abschätzung der Erosionsgefährdung durch Wind (Arbeitskreis Winderosionsgefährdungsabschätzung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 2007). Dieser Vorschlag basiert auf der DIN 19706:2013-02 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN Deutsches Institut für Normierung e. V., 2013) und fand seinen Eingang in die Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung.Die Einschätzung der potenziellen Winderosionsgefährdung erfolgt auf der Grundlage der Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung durch die Verknüpfung vona) Bodenart (als Kenngröße für die Erosionsanfälligkeit oder Erodierbarkeit einer Bodenart),b) Windgeschwindigkeit (als Kenngröße für die Erosivität des Klimas) sowiec) Windhindernissen (Schutzwirkung von Windhindernissen).Verwendete Eingangsdaten:a) Erodierbarkeit des Bodens: Vorläufige Bodenkarte Sachsen-Anhalt 1:50 000 (VBK 50, Stand Jahr 2022; Quelle: Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt),b) Windstärke: Rasterdatensatz der mittleren Windgeschwindigkeit zehn Meter über Grund im 200 Meter-Raster des Deutschen-Wetterdienst-Netzes (Quelle: Deutscher Wetterdienst),c) Häufigkeit der acht Hauptwindrichtungen für Winde > sieben Meter pro Sekunde: Datentabelle für Hauptstationen des Deutschen-Wetterdienst-Netzes (Quelle: Deutscher Wetterdienst),d) Karte der Windhindernisse: CIR-Auswertung Sachsen-Anhalt (Quelle: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, 2005), Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS; Quelle: Geobasisdaten©GeoBasis-DE Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt 2006].2.1 Ermittlung der Erodierbarkeit des BodensGemäß DIN 19706:2013-02 wird die Erodierbarkeit des Bodens auf Grundlage der nach DIN 19682-2 oder DIN ISO 11277 ermittelten Bodenart und der nach DIN 4220 klassifizierten organischen Substanz des Oberbodens abgeleitet.Die Erodierbarkeit der Oberböden ackerbaulich genutzter Moorböden (Hochmoor- oder Niedermoortorfe) wird grundsätzlich als „sehr hoch“ (Stufe 5) eingestuft.Zur Ableitung der Erodierbarkeit des Bodens aus Daten der Mittelmaßstäbigen Karte oder der Bodenschätzung wird ebenfalls auf die DIN 19706:2013-02 verwiesen.2.2 Ermittlung der standortabhängigen ErosionsgefährdungDie Einstufung der standortabhängigen Erosionsgefährdung in Abhängigkeit von der Stufe der Erodierbarkeit des Bodens und dem Jahresmittel der Windgeschwindigkeit erfolgt nach DIN 19706:2013-02.Die Daten zum Jahresmittel der Windgeschwindigkeit werden vom Deutschen Wetterdienst im 200 Meter Raster zur Verfügung gestellt.2.3 Ermittlung der Schutzwirkung von Windhindernissen2.3.1 Klassifizierung der SchutzwirkungGemäß DIN 19706:2013-02 erfolgt die Klassifizierung der Schutzwirkung von Windhindernissen in Abhängigkeit von der Höhe des Windhindernisses und bei senkrechter Ausrichtung zur vorherrschenden Windrichtung. Aus der Höhe h in Meter des Windhindernisses errechnet sich die maximale Gesamtlänge S des Schutzbereiches in Meter mit:S = h • 25Die Abschätzung der Erosionsgefährdung im Schutzbereich von Windhindernissen erfolgt nach DIN 19706: 2013-02.2.3.2 Ermittlung von Windhindernissen und Ableitung der SchutzbereicheAls Windhindernis gelten alle Objekte des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems und Struktureinheiten der Biotoptypen- und Nutzungstypenkartierung, die über eine relevante Höhe verfügen und somit den Wind beeinflussen. Hierbei kann es sich um Linien-(Windschutzhecken, Alleen) oder Flächenobjekte (Wälder, Parks, Ortschaften) handeln. Den erfassten Objekten oder Struktureinheiten wird eine typische Höhe zugeordnet (Tabelle 1). Danach erfolgt die Ermittlung der Schutzwirkung nach Nummer 2.3.1.Die Schutzbereiche können mit Hilfe der Hillshade-Funktion in GIS-Softwareprodukten (z. B. Quantum-GIS, ESRI-Software) berechnet werden. Hier wird durch Angabe von Azimuth (Windrichtung, 0 - 360 Grad) und Höhe (als Winkel von 0 - Sonne steht am Horizont - bis 90 Grad - Sonne steht senkrecht) der beschattete Bereich bestimmt. Die unterschiedlichen Schutzbereiche werden als Maximum von fünf Schattenwürfen mit den Winkeln arctan(1/5), arctan(1/10), arctan(1/15), arctan(1/20) und arctan(1/25), versehen mit den jeweiligen Schutzklassen, bestimmt. Dieses wird mit der Wahrscheinlichkeit (= Häufigkeit in v. H.) der Windrichtung gewichtet.Das Verfahren wird für die acht Hauptwindrichtungen angewandt und die Schutzwirkung pro Pixel entsteht aus der Summierung dieser acht Schutzwirkungen. Da der Windschutz auch im Bereich vor einem Hindernis auftritt, wird der Schutzbereich der fünffachen Höhe jeweils mit den Wahrscheinlichkeiten einer Windrichtung und der Wahrscheinlichkeit der entgegen gesetzten Windrichtung multipliziert. Dadurch kann es für ein Pixel zu einer Windschutzklasse größer als fünf kommen; solche Fälle werden auf fünf beschränkt. Tabelle 1: Durchschnittliche Höhen von Windhindernissen Windhindernis Objekt-Code ATKIS Struktureinheit BTNT-Kartierung Höhe in Meter Mittelwert in Meter Wald/Forst 4107 W 20 20 Gehölz 4108 HN, HG 15-20 15 Baumreihe 4202 HR 10-15 10 Hecke, Knick 4203 HH, HU 5-10 8 Wohnbaufläche 2111 BS 10 10 Industrie- und Gewerbefläche 2112 BS 10 10 Gebäude 2315 BS 10 10 Brücke, Überführung 3514 10 10 Hecken, Knick > 20 Meter Länge HH, HU 5-10 8 Baumreihen > 50 Meter Länge HR 10-15 10 Feldgehölz > 100 Quadratmeter HN, HG 15-20 15 Feuchtgebiete 10 10 Hecken, Knick, < 20 Meter Länge HH, HU 5-10 8 Baumreihen < 50 Meter Länge HR 10-15 10 Feldgehölze < 100 Quadratmeter HN, HG 15-20 15 Feldblockgrenzen (Wegsaum, Nutzungswechsel Acker Grünland) 1 12.4 Ermittlung der WinderosionsgefährdungsklasseDurch Verknüpfung der oben genannten Eingangsgrößen wird ein dimensionsloser Wert je Grid-Zelle ermittelt. Für die Darstellung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind auf Feldblockebene wird der Medianwert aus der auf Rasterebene ermittelten Erosionsgefährdungsstufe berechnet, auf dessen Grundlage die Einstufung des Feldblockes in seine Winderosionsgefährdungsklasse gemäß Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt.

Anhang 1

Wassererosion Feldblockident der Gefährdungsklasse K Wasser1

Anhang 1 (zu Anlage 2)Wassererosion Feldblockident der Gefährdungsklasse KWasser1Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/bcf3918a-fccf-4fd8-981f-fe5b3203a61d-ST7847.23+2023+384+Anhang1.pdf

Anhang 2

Wassererosion Feldblockident der Gefährdungsklasse K Wasser2

Anhang 2 (zu Anlage 2)Wassererosion Feldblockident der Gefährdungsklasse KWasser2Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/16729df3-ca27-4f79-b0f6-56d0fdc2029e-ST7847.23+2023+384+Anhang2.pdf

Anhang 3

Winderosion Feldblockident der Gefährdungsklasse Wind

Anhang 3 (zu Anlage 2)Winderosion Feldblockident der GefährdungsklasseWindLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/st/f495a923-d0f0-465e-8a77-ae08ba5e6fce-ST7847.23+2023+384+Anhang3.pdf

Anlage 3

Auflistung der regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen zur Anerkennung ...

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1)Auflistung der regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen zur Anerkennung artenreicher Grünlandflächen sowie die Methodik zu deren Nachweis1. Regionaltypische Kennarten oder Kennartengruppen zur Anerkennung artenreichen Grünlandes Tabelle 1: Liste der regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Gräser Anthoxanthum odoratum Gewöhnliches Ruchgras Festuca rubra Rotschwingel Helictotrichon pubescens Flaumhafer Luzula spec. Hainsimsen-Arten* krautige Arten Achillea ptarmica Sumpf-Schafgarbe Ajuga spec. Günsel-Arten* Alchemilla vulgaris agg. Frauenmantel-Arten* Anemone nemorosa Busch-Windröschen Armeria maritima agg. Grasnelke Bistorta officinalis Wiesen-Knöterich Calluna vulgaris Besenheide Caltha palustris Sumpf-Dotterblume Campanula spec. Glockenblumen-Arten* Cardamine pratensis Wiesen-Schaumkraut Carlina spec. Silber-, Golddistel, Kleine Eberwurz* Centaurea spec. Flockenblumen-Arten* Centaurium spec. Tausendgüldenkraut-Arten* Cerastium arvense Acker-Hornkraut Cirsium oleraceum Kohldistel Crepis spec. Pippau-Arten* Dianthus spec. Nelken-Arten* Euphrasia spec. Augentrost-Arten* Filipendula ulmaria; F. vulgaris Mädesüß-Arten* Galium spec.(ohne G. aparine) weißblühende Labkraut-Arten* ohne Klettenlabkraut Galium verum Echtes Labkraut Geranium pratense, G. palustre, G. sylvaticum großblütige Storchschnabel-Arten* Geum rivale Bach-Nelkenwurz Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Hypericum spec. Johanniskraut-Arten* Hypochaeris radicata Ferkelkraut Knautia arvensis, Scabiosa spec., Succisa pratensis Witwenblume, Skabiosen-Arten, Teufelsabbiss* Lathyrus pratensis, L. linifolius, L. palustris Wiesen-, Berg-, Sumpf-Platterbse* Leontodon autumnales; L. hispidus Herbstlöwenzahn; Steifhaariger Löwenzahn* Leucanthemum vulgare agg. Wiesen-Margerite Lotus spec. Hornklee-Arten* Lychnis flos-cuculi Kuckucks-Lichtnelke Lythrum salicaria Blut-Weiderich Meum athamanticum Bärwurz Myosotis spec. Vergissmeinnicht-Arten* Orchidaceae Orchideen-Arten* Phyteuma spec. Teufelskrallen-Arten* Plantago media Mittlerer Wegerich Polygala spec. Kreuzblümchen-Arten* Potentilla spec. (ohne P. anserina, P. reptans) Fingerkraut-Arten* ohne Gänsefingerkraut und Kriechendes Fingerkraut Primula spec. Schlüsselblumen-Arten* Prunella spec. Braunelle-Arten* Ranunculus spec.(ohne R. repens, R. sceleratus) Hahnenfuß-Arten* (ohne Kriechenden und Gifthahnenfuß) Rhinanthus spec. Klappertopf-Arten* Rumex acetosa, R. acetosella Wiesen-Sauerampfer; Kleiner Sauerampfer* Salvia pratensis Wiesen-Salbei Sanguisorba officinalis; S. minor; Pimpinella saxifraga Wiesenknopf-Arten; Kleine Bibernelle* Saxifraga granulata Körnchen-Steinbrech Silaum silaus, Selinum carvifolia, Selinum dubium Wiesen-Silau, Kümmel-Silge, Brenndolde* Silene spec. (ohne S. latifolia) Lichtnelken, Leimkraut* (ohne Weiße Lichtnelke) Stellaria graminea, S.palustris Gras-Sternmiere, Sumpf-Sternmiere* Symphytum officinale Beinwell Thalictrum spec. Wiesenraute-Arten* Thymus spec. Thymian-Arten* Tragopogon pratensis agg. Wiesen-Bocksbart Trifolium pratense, T. medium Rotklee, Zickzack-Klee* Trifolium aureum, T. campestre, T. dubium, T.spadiceum, Medicago lupulina Gelbblütige (kleinblütige) Kleearten* Trollius europaeus Trollblume Veronica chamaedrys, V.officinalis, V. serpyllifolia, V. teucrium, V. maritima,V. spicata, V. prostrata Gamander-Ehrenpreis, Echter E., Quendel- und Großer Ehrenpreis, Blauweiderich-Arten*, Vicia sepium, Vicia cracca, V. cassubica, V.tenuifolia Zaunwicke, Vogelwicke, Kaschuben-Wicke, Schmalblättrige Vogelwicke* Viola stagnina, V. elatior, V. pumila, V. canina, V. riviniana hochwüchsige Veilchen-Arten*2. Methodik zum Nachweis der Kennarten und KennartengruppenDer Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen hat für jede beantragte Dauergrünlandfläche zu erfolgen. Die Anzahl an Kennarten oder Kennartengruppen, die auf der beantragten Dauergrünlandfläche nachgewiesen werden muss, beträgt mindestens vier Kennarten oder Kennartengruppen.Zur Nachweiserbringung ist das vom für Agrarangelegenheiten zuständigen Ministerium bereitgestellte Anwendungsprogramm für mobile Endgeräte zu nutzen. Mit Unterstützung des Anwendungsprogramms sind georeferenzierte Fotos der vorgefundenen Kennarten oder Kennartengruppen zu erstellen. Hierbei gibt das Anwendungsprogramm für mobile Endgeräte in Abhängigkeit vom Vegetationsstadium der Kennarten oder Kennartengruppen die Anzahl der für eine eindeutige Erkennung benötigten Fotos vor. Die aufgenommenen Fotos sind gemäß elektronischem Auftrag aus dem Anwendungsprogramm für mobile Endgeräte hochzuladen.Die Dauergrünlandfläche ist in Abhängigkeit von der Größe in Bestimmungsfenster aufzuteilen. Ein Bestimmungsfenster stellt den Standort für mindestens eine Kennart oder Kennartengruppe dar, für die der Nachweis durch die georeferenzierten Fotos zu erbringen ist. Die Bestimmungsfenster sind möglichst gleichmäßig über die Dauergrünlandfläche zu verteilen. Die Bestimmungsfenster haben einen Abstand von mindestens drei Metern zum Rand der Fläche aufzuweisen (Randbereich) und maximal ein Bestimmungsfenster darf an den Randbereich grenzen.Die Mindestanzahl der Bestimmungsfenster und die zugehörige Mindestanzahl der Kennarten oder Kennartengruppen je Bestimmungsfenster ergeben sich aus Tabelle 2. Tabelle 2: Mindestanzahl der Bestimmungsfenster nach Größe der landwirtschaftlichen Parzelle und Mindestanzahl der Kennarten und Kennartengruppen je Bestimmungsfenster Größe der förderfähigen Dauergrünlandfläche in Hektar (ha) Mindestanzahl Bestimmungsfenster Mindestanzahl Kennarten oder Kennartengruppen je Bestimmungsfenster ≤ 10 ha 4 1 > 10 - 90 ha 5 1 > 90 ha 7 1

Anlage 4

Liste der geeigneten Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen gemäß § ...

Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2)Liste der geeigneten Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen gemäß § 17 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang 1 der Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-VerordnungGruppe A: Kulturarten Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Anethum graveolens Dill Avena strigosa Rauhafer Borago officinalis Borretsch Brassica oleracea Markstammkohl Brassica rapa ssp. oleifera Winterübe, Rübse Brassica rapa var. rapa Herbstrübe Calendula officinalis Ringelblume Camelina sativa Leindotter Coriandrum sativum Koriander Fagopyrum esculentum Buchweizen Foeniculum vulgare Fenchel Guizotia abyssinica Ramtillkraut Helianthus annuus Sonnenblume Lepidium sativum Kresse Linum utatissimum Lein Lupinus angustifolius Schmalblättrige (Blaue) Lupine Ornithopus sativus Seradella Phacelia tanacetifolia Rainfarn-Phazelie Pisum sativum Erbse Raphanus sativus Ölrettich Sinapis alba Gelbsenf Trifolium alexandrinum Alexandrinerklee Trifolium hybridum Schwedenklee Trifolium incarnatum Inkarnatklee Trifolium resupinatum Perserklee Trigonella foenum-graecum Bockshornklee Vicia faba Ackerbohne Vicia sativa Sommersaatwicke Wildpflanzen Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Centaurea cyanus* Kornblume Consolida regalis* Feld-Rittersporn Crepis capillaris* Kleinköpfiger Pippau Jasione montana* Berg-Sandglöckchen Melilotus officinalis* Gelber Steinklee Papaver dubium* Saat-Mohn Papaver rhoeas* Klatschmohn Reseda lutea* Gelber Wau Trifolium arvense* Hasen-Klee Trifolium campestre* Feld-Klee Trifolium dubium* Kleiner KleeGruppe B: Kulturarten Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Brassica oleracea var. viridis (Westfälischer) Furchenkohl Carum carvi Kümmel (Kulturform) Malva (Kultur-Malve) Medicago sativa Luzerne Onobrychis viciifolia Saat-Esparsette Wildpflanzen Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Achillea millefolium* Gewöhnliche Schafgarbe Achillea ptarmica* Sumpf-Schafgarbe Agrimonia eupatoria* Kleiner Odermennig Anthemis tinctoria* Färber-Hundskamille Anthriscus sylvestris* Wiesen-Kerbel Armeria maritima* Gewöhnliche Grasnelke Artemisia campestris* Feld-Beifuß Ballota nigra* Gewöhnliche Schwarznessel Barbarea vulgaris* Gewöhnliches Barbarakraut Campanula rapunculoides* Acker-Glockenblume Campanula rotundifolia* Rundblättrige Glockenblume Campanula trachelium* Nesselblättrige Glockenblume Centaurea jacea* Wiesen-Flockenblume Centaurea scabiosa* Scabiosen-Flockenblume Centaurea stoebe* Rispen-Flockenblume Cichorium intybus* Gewöhnliche Wegwarte Crepis biennis* Wiesen-Pippau Daucus carota* Wilde Möhre Dianthus deltoides* Heide-Nelke Echium vulgare* Gewöhnlicher Natternkopf Eupatorium cannabinum* Gewöhnlicher Wasserdost Filipendula ulmaria* Echtes Mädesüß Galium album* Weißes Labkraut Galium verum* Echtes Labkraut Geranium pratense* Wiesen-Storchschnabel Heracleum sphondylium* Gewöhnlicher Bärenklau Hypericum perforatum* Tüpfel-Hartheu Hypochaeris radicata* Gewöhnliches Ferkelkraut Knautia arvensis* Wiesen-Witwenblume Lamium album* Weiße Taubnessel Lamium maculatum* Gefleckte Taubnessel Leontodon autumnalis* Herbstlöwenzahn Leontodon hispidus* Rauer Löwenzahn Leonurus cardiaca* Herzgespann Leucanthemum ircutianum* Wiesen-Margerite Leucanthemum vulgare* Frühe Margerite Linaria vulgaris* Gewöhnliches Leinkraut Lotus corniculatus* Hornschotenklee Lotus pedunculatus* Sumpf-Hornklee Lychnis flos-cuculi* Kuckucks-Lichtnelke Lysimachia vulgaris* Gewöhnlicher Gilbweiderich Lythrum salicaria* Gewöhnlicher Blutweiderich Malva moschata* Moschus-Malve Malva sylvestris* Wilde Malve Medicago falcata* Sichel-Luzerne Medicago lupulina* Hopfenklee Melilotus albus* Weißer Steinklee Ononis repens* Kriechende Hauhechel Origanum vulgare* Gewöhnlicher Dost Pastinaca sativa* Gewöhnlicher Pastinak Pimpinella major* Große Pimpinelle Pimpinella saxifraga* Kleine Pimpinelle Plantago lanceolata* Spitzwegerich Plantago media* Mittlerer Wegerich Potentilla argentea* Silber-Fingerkraut Prunella vulgaris* Gewöhnliche Braunelle Reseda luteola* Färber-Wau Salvia pratensis* Wiesen-Salbei Saponaria officinalis* Echtes Seifenkraut Scrophularia nodosa* Knoten-Braunwurz Securigera varia* Bunte Beilwicke Silene dioica* Rote Lichtnelke Silene latifolia* Breitblättrige Lichtnelke Silene vulgaris* Gemeines Leimkraut Symphytum officinale* Beinwell Tanacetum vulgare* Rainfarn Thymus pulegioides* Thymian Thymus sepyllum* Sand-Thymian Tragopogon pratensis* Wiesen-Bocksbart Trifolium pratense* Rotklee Valeriana officinalis* Baldrian Verbascum densiflorum* Großblütige Königskerze Verbascum lychnitis* Mehlige Königskerze Verbascum nigrum* Schwarze Königskerze Verbascum phlomoides* Windblumen-Königskerze Verbascum thapsus* Kleinblütige Königskerze Vicia cracca* Vogel-Wicke

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.