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title: "AGNeuglG ST — Gesetz über die Neugliederung der Amtsgerichte Vom 17. Mai 2000"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/agneuglgst"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-AGNeuglGSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:43:35+00:00"
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# AGNeuglG ST — Gesetz über die Neugliederung der Amtsgerichte Vom 17. Mai 2000

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 17.05.2000
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2000, 258


### Artikel

Artikel 1 bis 6 (aufgehoben)

### Artikel

Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDas Ministerium der Justiz wird ermächtigt, die vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltende Fassung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

### Artikel

Artikel 8 NeubekanntmachungDas Ministerium der Justiz wird ermächtigt, die vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltende Fassung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

### Artikel

Artikel 9* Voraussetzungen der NeuorganisationDie Landesregierung schafft nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze die baulichen und räumlichen Voraussetzungen zur Unterbringung der Bediensteten und der Sachmittel des aufgelösten Gerichts bei dem jeweils aufnehmenden Gericht.

### Artikel

Artikel 10* Zweigstellen(1) Solange die Voraussetzungen des Artikels 9 nicht erfüllt sind, sind die nach Artikel 1 Nr. 1 aufgelösten Gerichte jeweils Zweigstellen des aufnehmenden Gerichts. Die Geschäftsverteilung zwischen dem aufnehmenden Gericht und seiner Zweigstelle wird im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans (§ 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes) geregelt.(2) (aufgehoben)(3) (aufgehoben)(4) (aufgehoben)(5) (aufgehoben)(6) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, die Zweigstellen nach Absatz 1 durch Verordnung aufzulösen, sobald die Voraussetzungen des Artikels 9 erfüllt sind.

### Artikel

Artikel 11 PrüfauftragDie Landesregierung prüft bis zum Ablauf des Jahres 2004, ob die Amtsgerichte Hettstedt und Osterburg nach den Zielen dieses Gesetzes aufrechtzuerhalten oder aufzulösen sind.

### Artikel

Artikel 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.(2) Artikel 9 und 10 treten außer Kraft, sobald alle Zweigstellen nach Artikel 10 Abs. 6 aufgelöst sind. Artikel 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

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— Gesetz über die Neugliederung der Amtsgerichte Vom 17. Mai 2000
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-AGNeuglGSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
