AGNeuglG ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Neugliederung der Amtsgerichte Vom 17. Mai 2000

Ausfertigungsdatum:
17.05.2000
Fundstelle:
GVBl. LSA 2000, 258
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 bis 6 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDas Ministerium der Justiz wird ermächtigt, die vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltende Fassung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel

Artikel 8 NeubekanntmachungDas Ministerium der Justiz wird ermächtigt, die vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltende Fassung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel

Artikel 9* Voraussetzungen der NeuorganisationDie Landesregierung schafft nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze die baulichen und räumlichen Voraussetzungen zur Unterbringung der Bediensteten und der Sachmittel des aufgelösten Gerichts bei dem jeweils aufnehmenden Gericht.

Artikel

Artikel 10* Zweigstellen(1) Solange die Voraussetzungen des Artikels 9 nicht erfüllt sind, sind die nach Artikel 1 Nr. 1 aufgelösten Gerichte jeweils Zweigstellen des aufnehmenden Gerichts. Die Geschäftsverteilung zwischen dem aufnehmenden Gericht und seiner Zweigstelle wird im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans (§ 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes) geregelt.(2) (aufgehoben)(3) (aufgehoben)(4) (aufgehoben)(5) (aufgehoben)(6) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, die Zweigstellen nach Absatz 1 durch Verordnung aufzulösen, sobald die Voraussetzungen des Artikels 9 erfüllt sind.

Artikel

Artikel 11 PrüfauftragDie Landesregierung prüft bis zum Ablauf des Jahres 2004, ob die Amtsgerichte Hettstedt und Osterburg nach den Zielen dieses Gesetzes aufrechtzuerhalten oder aufzulösen sind.

Artikel

Artikel 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.(2) Artikel 9 und 10 treten außer Kraft, sobald alle Zweigstellen nach Artikel 10 Abs. 6 aufgelöst sind. Artikel 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.