Verordnung über den amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst Vom 24. Juni 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2003
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2003, 134
Aufgrund des § 22 c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Regelung des amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienstes vom 22. April 2003 (GVBl. LSA S. 86) wird verordnet:
§ 1Für folgende Amtsgerichte wird ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für den Bereitschaftsdienst an dienstfreien Tagen und an Werktagen außerhalb der Dienstzeiten aufgestellt: 1. im Bezirk des Landgerichts Hallea) für die Amtsgerichte Eisleben und Sangerhausenb) für die Amtsgerichte Halle (Saale) und Merseburgc) für die Amtsgerichte Naumburg, Weißenfels und Zeitz.2. im Bezirk des Landgerichts Magdeburga) für die Amtsgerichte Aschersleben, Bernburg, Haldensleben, Oschersleben und Schönebeckb) für die Amtsgerichte Halberstadt, Quedlinburg und Wernigerode.
§ 2Folgende Amtsgerichte nehmen für mehrere Amtsgerichte die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Tagen und an Werktagen außerhalb der Dienstzeiten ganz wahr: 1. im Bezirk des Landgerichts Dessau-Roßlaudas Amtsgericht Dessau-Roßlau für die Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Dessau-Roßlau.2. im Bezirk des Landgerichts Stendaldas Amtsgericht Stendal für die Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Stendal.
§ 3Die Verordnung über die Zuweisung der Geschäfte des amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Tagen und zur Aufhebung der Zuweisung von Haftsachen vom 7. Februar 1995 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Nummer 336 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 160), wird aufgehoben.
§ 4Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.