Verordnung über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren bei dem Amtsgericht Aschersleben Vom 12. September 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 12.09.2005
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2005, 630
Aufgrund der § 689 Abs. 3 Sätze 1 und 3, § 703 c Abs. 3 und § 703 d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der im BGBl. III Gliederungsnummer 300-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1075), in Verbindung mit § 1 Nr. 9 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz vom 4. März 2004 (GVBl. LSA S. 194), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. LSA S. 310), wird verordnet:
§ 1Dem Amtsgericht Aschersleben werden die Mahnverfahren aller Amtsgerichte zugewiesen. Die Mahnverfahren bei dem Amtsgericht Aschersleben werden ausschließlich maschinell bearbeitet.
§ 2Für Mahnverfahren, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bei den Amtsgerichten eingegangen sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Dies gilt auch für die funktionelle Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. September 2004 (GVBl. LSA S. 724) findet insoweit keine Anwendung.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Zuweisung von Mahnverfahren an ein Amtsgericht und zur Einführung der maschinellen Bearbeitung der Mahnverfahren vom 15. März 2002 (GVBl. LSA S. 106) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.