Sachsen-Anhalt

Ausführungsgesetz zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Vom 17. Dezember 1996

Ausfertigungsdatum:
17.12.1996
Fundstelle:
GVBl. LSA 1996, 427
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörden

§ 1 Zuständige Behörden(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte vollziehen die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2311), und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.(2) Die Fachaufsicht über die zuständigen Behörden wird von dem Landesverwaltungsamt ausgeübt; oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Aufstiegsfortbildungsförderung zuständige Ministerium.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.