AbschottVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Abschottung von Datenverarbeitungsanlagen kommunaler Statistikstellen (Abschottungsverordnung-AbschottVO) Vom 18. März 1997

Ausfertigungsdatum:
18.03.1997
Fundstelle:
GVBl. LSA 1997, 451
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AbschottVO

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 130) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie nachfolgenden Vorschriften gelten für die automatisierte Verarbeitung von Einzelangaben aus EG-, Bundes-, Landes- oder Kommunalstatistiken in kommunalen Statistikstellen.

§ 2

Personelle Maßnahmen

§ 2 Personelle Maßnahmen(1) Der Zugriff auf Datenbestände mit statistischen Einzelangaben innerhalb des Datenverarbeitungssystems der kommunalen Statistikstelle und auf Datenträger mit statistischen Einzelangaben außerhalb des Datenverarbeitungssystems ist nur den Bediensteten der kommunalen Statistikstelle gestattet. Personen, denen ausschließlich Aufgaben der Systemverwaltung obliegen, sind vorbehaltlich Absatz 2 nicht zugriffsberechtigt. (2) Auf Datenbestände mit statistischen Einzelangaben dürfen Personen, die nicht Bedienstete der kommunalen Statistikstelle sind, nur zur Behebung von Störfällen und in Gegenwart einer nach Absatz 1 Satz 1 berechtigten Person zugreifen, wenn sie 1. vor Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der Rechtsvorschriften zur Datensicherheit belehrt und2. sofern es sich nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, zur Verschwiegenheit nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) verpflichtet sind. Soweit zur Fehlersuche Einzelangaben ausgedruckt werden, sind diese vor unberechtigter Einsichtnahme zu schützen und nach Behebung der Störung unverzüglich zu vernichten.

§ 3

Technische und organisatorische Maßnahmen

§ 3 Technische und organisatorische MaßnahmenHinsichtlich technischer und organisatorischer Maßnahmen findet § 6 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger vom 12. März 1992 (GVBl. LSA S. 152), zuletzt geändert durch § 16 Abs. 1 des Landesarchivgesetzes vom 28. Juni 1995 (GVBl. LSA S. 190), auch Anwendung soweit statistische Einzelangaben nicht personenbezogene Daten sind und soweit sich aus dem Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt nichts Gegenteiliges ergibt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.