Gesetz über die Sicherung der Abschiebung in Sachsen-Anhalt (Abschiebungssicherungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - AbschSG LSA) Vom 21. Januar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 21.01.2026
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2026, 28
Geltungsbereich und Zweck
§ 1 Geltungsbereich und Zweck(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Abschiebungssicherungseinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt nach1. dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256), in der jeweils geltenden Fassung,2. dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), in der jeweils geltenden Fassung,3. Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024) in der jeweils geltenden Fassung,4. Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024) in der jeweils geltenden Fassung,5. Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; L 49 vom 25.2.2017, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Freiheitsentziehende Maßnahmen nach Absatz 1 sind unzulässig, wenn der Zweck durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Freiheitsentziehende Maßnahmen nach Absatz 1 stellen das äußerste Mittel im Sinne einer ultima ratio dar, um den Zweck zu erfüllen.(3) Die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 umfasst auch die hierzu erforderliche Datenverarbeitung.(4) Die Möglichkeit des Vollzugs in sonstigen Haftanstalten nach bundesrechtlichen Vorschriften wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes bedeutet:1. Untergebrachte: Ausländer, an denen freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 vollzogen werden, und2. Abschiebungssicherungseinrichtung: die spezielle Hafteinrichtung zum Vollzug der freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 1.
Grundsätze des Vollzugs
§ 3 Grundsätze des Vollzugs(1) Die Menschenwürde der in der Abschiebungssicherungseinrichtung Untergebrachten und deren Persönlichkeitsrechte sind zu achten und die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion und Schutzbedürftigkeit, bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen und durch gezielte Maßnahmen Rechnung zu tragen.(2) Frauen, Minderjährige und Familien mit Minderjährigen werden grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen. Ausnahmen von diesem Grundsatz setzen eine besondere, die Gesamtumstände des Einzelfalls berücksichtigende, Prüfung voraus. Ausnahmsweise in Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer ihres Aufenthaltes, Zugang zu Bildung erhalten. Dem Wohl des Kindes ist Vorrang einzuräumen. Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts sind in verschiedenen, voneinander getrennten Bereichen der Abschiebungssicherungseinrichtung unterzubringen, sofern es sich nicht um mehrere Angehörige einer Familie handelt.(3) Untergebrachten dürfen, soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, nur Beschränkungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auferlegt werden, die der Zweck der freiheitsentziehenden Maßnahmen oder die Abwehr einer konkreten Gefahr für die Sicherheit oder die Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung erfordert. Zur Sicherheit in der Abschiebungssicherungseinrichtung gehört auch der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten von Untergebrachten während ihres Aufenthalts in der Abschiebungssicherungseinrichtung.(4) Vollzugsmaßnahmen sollen den Untergebrachten erläutert werden.(5) Untergebrachte erhalten keinen Urlaub oder Ausgang. Zur Erledigung notwendiger Behördengänge oder aus anderen besonderen Gründen können Untergebrachte die Abschiebungssicherungseinrichtung unter Aufsicht verlassen (Ausführung).
Aufnahme und Abschiebungsplanung
§ 4 Aufnahme und Abschiebungsplanung(1) Die Aufnahme in der Abschiebungssicherungseinrichtung erfolgt nach Vorlage einer richterlichen Anordnung zum Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1 Abs. 1 und eines schriftlichen Aufnahmeersuchens der nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde. Diese zuständige Behörde leitet die ihr vorliegenden vollzugsrelevanten Informationen an die Abschiebungssicherungseinrichtung weiter.(2) Untergebrachte sind unverzüglich nach ihrer Aufnahme schriftlich oder bei Bedarf auf andere Weise über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Abschiebungssicherungseinrichtung geltenden Regeln zu informieren. Dies umfasst auch die Information über die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, zuständigen Konsularbehörden, Migrationsberatungsdiensten und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen. Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sollen in einer Sprache bereitgestellt werden, die die Untergebrachten verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen.(3) Untergebrachte haben erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 32 Abs. 1 zu dulden.(4) Nach der Aufnahme werden Untergebrachte ärztlich untersucht und es erfolgt eine Identifikation von besonderen Schutzbedarfen. Untergebrachte sind insbesondere verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. § 36 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 58), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.(5) Untergebrachte sind über die Voraussetzungen und den Ablauf ihrer Ausreise zu unterrichten. Soweit Untergebrachte freiwillig ausreisen wollen und dies glaubhaft machen wollen, ist die zuständige Ausländerbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Möglichkeit der Kontaktaufnahme
§ 5 Möglichkeit der KontaktaufnahmeDen Untergebrachten wird auf Wunsch gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, zuständigen Konsularbehörden, Migrationsberatungsdiensten und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen Kontakt aufzunehmen.
Betreuung
§ 6 Betreuung(1) Die Abschiebungssicherungseinrichtung gewährleistet die soziale Betreuung der Untergebrachten.(2) Die Abschiebungssicherungseinrichtung stellt in ausländerrechtlichen Angelegenheiten den Kontakt zur zuständigen Ausländerbehörde her.(3) Die Abschiebungssicherungseinrichtung stellt in leistungsrechtlichen Angelegenheiten den Kontakt zur zuständigen Leistungsbehörde nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung her.
Unterbringung
§ 7 Unterbringung(1) Untergebrachte werden grundsätzlich einzeln untergebracht. Mit ihrer Zustimmung können Untergebrachte gemeinsam untergebracht werden, soweit dies durch die Abschiebungssicherungseinrichtung ermöglicht werden kann. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. Neuzugänge sollen bis zum übernächsten Tag nach ihrer Ankunft getrennt untergebracht werden. Bei der Unterbringung ist die religiöse und ethnische Zugehörigkeit der Untergebrachten zu berücksichtigen.(2) Untergebrachte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und in Asylverfahrenshaft genommene Ausländer sind, soweit möglich, getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die einen derartigen Antrag nicht gestellt haben, unterzubringen. Entsprechendes gilt auch für Ausländer, die einer Überprüfung nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 2 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen sind, und bei denen dies mit einer Überprüfungshaft einhergeht.
Gewahrsam an Gegenständen und Kleidung
§ 8 Gewahrsam an Gegenständen und Kleidung(1) Gegenstände, die die Sicherheit oder die Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung oder den Vollzugszweck gefährden können, sind in der Abschiebungssicherungseinrichtung nicht erlaubt. Untergebrachte dürfen in der Abschiebungssicherungseinrichtung auch keine Gegenstände besitzen, deren Aufbewahrung nach Art und Umfang offensichtlich nicht möglich ist. Unerlaubte Gegenstände sind durch die Abschiebungssicherungseinrichtung sicherzustellen. Diese werden durch die Abschiebungssicherungseinrichtung verwahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.(2) Gegenstände, die Untergebrachte im Übrigen nicht in ihrem Unterbringungsraum aufbewahren wollen, werden von der Abschiebungssicherungseinrichtung verwahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.(3) Gegenstände, deren Verwahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, können auf Kosten der Untergebrachten aus der Abschiebungssicherungseinrichtung entfernt und außerhalb dieser verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die §§ 47 und 48 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.(4) Der Besitz von Bargeld und persönlichen Wertgegenständen ist den Untergebrachten im Unterbringungsbereich nicht gestattet. Den Untergebrachten sind die Bargeldbeträge, die sie in die Abschiebungssicherungseinrichtung mitbringen, und Leistungen, die sie während der Unterbringungszeit erhalten, gutzuschreiben. Sie können über die gutgeschriebenen Bargeldbeträge im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Möglichkeiten verfügen. Für Wertgegenstände finden Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Anwendung.(5) Den Untergebrachten wird Gelegenheit gegeben, nicht erlaubte Gegenstände nach Absatz 1 Satz 1, nicht benötigte Gegenstände nach Absatz 2 und Bargeld sowie persönliche Wertgegenstände nach Absatz 4 Satz 1 auf eigene Kosten zu versenden.(6) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Abschiebungssicherungseinrichtung vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.(7) Die Untergebrachten tragen eigene Kleidung, soweit nicht aus Gründen der Hygiene, der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung Anderes erforderlich ist. Bei Bedarf werden Kleidung und Artikel zur Körperhygiene zur Verfügung gestellt. Die Reinigung der Kleidung wird in der Abschiebungssicherungseinrichtung ermöglicht. Für die Reinigung der eigenen und zur Verfügung gestellten Kleidung haben die Untergebrachten selbst zu sorgen. Bettzeug und Handtücher werden durch die Abschiebungssicherungseinrichtung gestellt und gereinigt.
Aufenthalt, Nachtruhe und Raucherbereiche
§ 9 Aufenthalt, Nachtruhe und Raucherbereiche(1) Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich Untergebrachte in den für sie vorgesehenen Bereichen der Abschiebungssicherungseinrichtung frei bewegen, miteinander in Kontakt treten und den Tag frei gestalten; dies gilt auch für den zugehörigen Außenbereich. Einschränkungen der Rechte aus Satz 1 sind zulässig, wenn und soweit es die Sicherheit oder die Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung erfordert. Der zeitliche Rahmen des Aufenthalts im Freien darf eine Stunde täglich nicht unterschreiten. Untergebrachte dürfen sich auch tagsüber jederzeit in den ihrer Unterbringung dienenden Raum zurückziehen und dort aufhalten.(2) Die Nachtruhe umfasst den Zeitraum von 22 bis 7 Uhr. Während der Nachtruhe haben sich die Untergebrachten grundsätzlich in den ihnen zugewiesenen, der Unterbringung dienenden Unterbringungsräumen aufzuhalten. Sie werden dort eingeschlossen. Die Abschiebungssicherungseinrichtung kann den Aufenthalt im jeweiligen Unterbringungsbereich oder Teilbereichen des Unterbringungsbereichs, jedoch nicht im Außenbereich, auch während der Nachtruhe gestatten, wenn hierdurch der Betrieb, die Sicherheit oder die Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung nicht beeinträchtigt werden.(3) Das Rauchen ist zu bestimmten Zeiten in den dafür ausgewiesenen Bereichen der Abschiebungssicherungseinrichtung und in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 des Nichtraucherschutzgesetzes vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 389), in der jeweils geltenden Fassung auch in den Zimmern bei geschlossener Tür gestattet, soweit dies durch den Leiter der Abschiebungssicherungseinrichtung zugelassen und hierdurch die Sicherheit oder die Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung nicht gefährdet wird.
Verpflegung und Einkauf
§ 10 Verpflegung und Einkauf(1) Die Untergebrachten nehmen an der Verpflegung in der Abschiebungssicherungseinrichtung mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen teil. Religiösen Speisegeboten ist Rechnung zu tragen. Auf ärztliche Anordnung wird die Verpflegung entsprechend angepasst.(2) Untergebrachte können in angemessenem Umfang Nahrungs- und Genussmittel, Körperpflegemittel sowie sonstige Gegenstände auf eigene Kosten einkaufen. Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder die Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.
Medizinische Versorgung
§ 11 Medizinische Versorgung(1) Untergebrachte werden bei Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften medizinisch versorgt und behandelt. Soweit es erforderlich ist, werden Untergebrachte zur medizinischen Behandlung ausgeführt.(2) Einem Untergebrachten soll auf eigene Kosten die Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe durch einen Arzt seiner Wahl gestattet werden. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung erforderlich ist. Die therapeutische Hilfe soll in der Abschiebungssicherungseinrichtung gewährt werden.
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
§ 12 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge(1) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Zwangsernährung ist gegen den natürlichen Willen des Untergebrachten zulässig, wenn1. der Untergebrachte zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist,2. die Maßnahme darauf abzielt, eine bestehende Lebensgefahr oder gegenwärtige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Untergebrachten oder anderer Personen abzuwenden,3. eine Patientenverfügung im Sinne des § 1827 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahme gerichtet sind, nicht vorliegt,4. die Maßnahme zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich ist,5. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen und die durch das Unterlassen der Maßnahme möglichen Schäden deutlich überwiegt,6. der Untergebrachte durch einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme in einer seiner Auffassungsgabe und seinem Gesundheitszustand angemessenen Weise informiert wurde und7. der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch eines Arztes, ein Einverständnis des Untergebrachten zu der Maßnahme zu erreichen, erfolglos geblieben ist.(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung bedarf der Einwilligung des für den Sitz der Abschiebungssicherungseinrichtung örtlich zuständigen Amtsgerichts.(3) Anordnungen nach Absatz 2 sind dem Untergebrachten unverzüglich bekannt zu geben. Dabei ist der Untergebrachte über die gegen die Anordnung möglichen Rechtsbehelfe und den beabsichtigten Beginn der Maßnahme sowie über die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme nach § 5 rechtzeitig zu informieren.(4) Die Gründe für die Anordnung der Maßnahme und das Vorliegen der Voraussetzungen, die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen des Untergebrachten, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 kann bei Gefahr im Verzug von den Vorgaben gemäß Absatz 1 Nrn. 6 und 7, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 abgesehen werden. Die Handlungen sind unverzüglich nachzuholen.(6) Die zwangsweise körperliche Untersuchung des Untergebrachten zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist nur zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf der Anordnung eines Arztes und ist unter dessen Leitung durchzuführen.
Beschäftigung und Freizeitgestaltung
§ 13 Beschäftigung und Freizeitgestaltung(1) Die Untergebrachten sind nach diesem Gesetz nicht zur Ausübung einer Beschäftigung verpflichtet. Sie haben jedoch für ihr Lebensumfeld selbst zu sorgen, insbesondere den ihrer Unterbringung dienenden Raum sauber zu halten und die ihnen von der Abschiebungssicherungseinrichtung überlassenen Sachen schonend zu behandeln.(2) Die Abschiebungssicherungseinrichtung kann Untergebrachten Arbeitsgelegenheiten nach § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Verfügung stellen.(3) Nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten sind Möglichkeiten der Freizeitgestaltung vorzuhalten, die Untergebrachten insbesondere auch eine körperliche Betätigung ermöglichen.(4) Soweit eine Gefahr für den Unterbringungszweck, die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit oder die Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung besteht, können die Rechte aus den Absätzen 2 und 3 eingeschränkt werden.
Religionsausübung
§ 14 Religionsausübung(1) Die Religionsausübung wird gewährleistet. Untergebrachte dürfen grundlegende religiöse Schriften und in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.(2) Untergebrachten ist auf ihren Wunsch zu helfen, eine seelsorgerische Betreuung in Anspruch zu nehmen.(3) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Nutzung von Medien
§ 15 Nutzung von Medien(1) Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und andere Druckerzeugnisse durch Vermittlung der Abschiebungssicherungseinrichtung beziehen, soweit deren Verbreitung nicht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Untergebrachten können einzelne Ausgaben vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Sicherheit oder die Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung gefährden würden.(2) Den Untergebrachten ist in angemessenem Umfang der Zugang zu öffentlich-rechtlichen und sonstigen entgeltlosen Hörfunk- und Fernsehangeboten zu ermöglichen. Der Zugang zu Hörfunk- und Fernsehangeboten kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untergebrachten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung unerlässlich ist. Die Nutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte ist nicht erlaubt.(3) Untergebrachte dürfen Computer der Abschiebungssicherungseinrichtung in dem angebotenen Umfang für den Internetzugang nutzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Nutzung von eigenen Computern ist nicht erlaubt.
Besuch
§ 16 Besuch(1) Die Untergebrachten dürfen zu den allgemein vorgegebenen Zeiten Besuch in den hierfür vorgesehenen Besuchsräumen empfangen. Besuche außerhalb der Besuchszeiten können zugelassen werden. Während der Nachtruhe soll kein Besuch zugelassen werden. Das Besuchsrecht darf nur aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung eingeschränkt werden. Gründe für eine Einschränkung des Besuchsrechts können auch jeweils in der Person oder im Verhalten der Untergebrachten und der Besucher liegen, wenn die Gründe schwerwiegend sind. Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen soll auf deren Antrag gestattet werden, Untergebrachte zu besuchen. Aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung ist ein Besuch davon abhängig zu machen, dass Besucher ihre Identität nach § 33 Abs. 1 nachweisen sowie sich und ihre mitgeführten Sachen durchsuchen oder mit technischen Hilfsmitteln absuchen lassen. Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen, oder die zur Entziehung von der Unterbringung oder zur Flucht dienen könnten, sind in den Besuchsräumen nicht gestattet. Aus den gleichen Gründen kann die Anzahl der gleichzeitig zu einem Besuch zugelassenen Personen beschränkt werden.(2) Gegenstände dürfen bei einem Besuch nur mit vorheriger Erlaubnis der Abschiebungssicherungseinrichtung an Untergebrachte übergeben werden.(3) Soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung erforderlich ist, können Besuche beaufsichtigt werden. Das optisch-elektronische Beobachten ist unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen zulässig, wenn die Besucher und Untergebrachten vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.(4) Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung erforderlich ist. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Nicht überwacht werden Gespräche mit1. Personen nach Absatz 6,2. den in § 203 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen und3. Mitgliedern des Beirats.(5) Besuche können abgebrochen werden, wenn Besucher oder besuchte Untergebrachte gegen die Regelungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Regelungen verstoßen. Dem Abbruch soll eine vorherige Ermahnung vorausgehen, die unterbleiben kann, wenn der Abbruch des Besuches ohne Ermahnung aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung sofort erforderlich ist.(6) Besuche von Rechtsanwälten und Notaren, von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes, der Länder und des Europäischen Parlaments, von Mitgliedern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung des Herkunftslandes eines Untergebrachten und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, des Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie des Integrationsbeauftragten der Landesregierung werden nicht beaufsichtigt. Die Vertraulichkeit der Gesprächsführung ist sicherzustellen. Eine inhaltliche Überprüfung mitgeführter Schriftstücke und sonstiger Unterlagen ist nicht zulässig. Die Übergabe von Gegenständen durch die in Satz 1 genannten Personen kann aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung von der Erlaubnis der Abschiebungssicherungseinrichtung abhängig gemacht werden. Der Besuch soll nach Möglichkeit nicht während der Nachtruhe erfolgen.
Postalischer Schriftverkehr und Pakete
§ 17 Postalischer Schriftverkehr und Pakete(1) Untergebrachte dürfen Schreiben (Schriftverkehr) auf eigene Kosten versenden und empfangen. Die Vermittlung des Schriftverkehrs erfolgt durch die Abschiebungssicherungseinrichtung. Ein- und ausgehender Schriftverkehr ist unverzüglich weiterzuleiten. Die Abschiebungssicherungseinrichtung ist eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung.(2) Eingehender Schriftverkehr ist in Gegenwart des Untergebrachten zu öffnen, an den er adressiert ist. Ein- und ausgehender Schriftverkehr wird auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Der Leiter der Abschiebungssicherungseinrichtung kann abweichende Regelungen treffen. Verbotene Gegenstände und Gegenstände, die die Sicherheit oder die Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung oder den Vollzugszweck gefährden können, werden durch die Abschiebungssicherungseinrichtung zunächst in Verwahrung genommen. Sie können an den Absender auf dessen Kosten zurückgesandt oder zurückgegeben werden, soweit der Besitz dieser Gegenstände rechtlich zulässig ist.(3) Der Inhalt des Schriftverkehrs darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung erforderlich ist.(4) Schriftverkehr kann durch den Leiter der Abschiebungssicherungseinrichtung angehalten werden, wenn der Inhalt des Schriftverkehrs die Sicherheit oder die Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung gefährdet. Der Untergebrachte ist über das Anhalten des Schriftverkehrs zu informieren, soweit nicht besondere Gründe im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung entgegenstehen. Angehaltener Schriftverkehr ist an den Absender zurückzugeben oder, soweit dies unmöglich ist oder aus besonderen Gründen nicht durchgeführt wird, zu verwahren. Nach einer angemessenen Verwahrdauer darf verwahrter Schriftverkehr vernichtet werden.(5) Nicht überwacht wird der Schriftverkehr mit Personen nach § 16 Abs. 6, mit den in § 203 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches genannten Personen und mit Mitgliedern des Beirats.(6) Für den Versand und Empfang von Paketen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Telefonnutzung
§ 18 Telefonnutzung(1) Der Besitz oder Gebrauch von eigenen Mobiltelefonen ist Untergebrachten im Rahmen des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 nicht erlaubt.(2) Die Untergebrachten haben unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Abschiebungssicherungseinrichtung das Recht, auf eigene Kosten mit den in der Abschiebungssicherungseinrichtung zur Verfügung stehenden Telefonen zu telefonieren. Bedürftigen Untergebrachten werden Telefongespräche mit ihren Rechtsanwälten und konsularischen Vertretungen in Deutschland durch die Abschiebungssicherungseinrichtung ermöglicht. § 16 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
Grundsatz
§ 19 Grundsatz(1) Die Sicherheit und die Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung bilden die Grundlage für ein geordnetes Zusammenleben und tragen dazu bei, dass ein gewaltfreies Klima herrscht. Untergebrachte sind für das geordnete Zusammenleben in der Abschiebungssicherungseinrichtung mitverantwortlich. Näheres wird in einer Hausordnung der Abschiebungssicherungseinrichtung geregelt.(2) Untergebrachte haben den Anordnungen der Bediensteten der Abschiebungssicherungseinrichtung Folge zu leisten, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Sie haben sich nach der Tageseinteilung in der Abschiebungssicherungseinrichtung zu richten.(3) Untergebrachte haben ihre Unterbringungsräume und die ihnen von der Abschiebungssicherungseinrichtung überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.(4) Untergebrachte haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich der Abschiebungssicherungseinrichtung zu melden.
Absuchung und Durchsuchung Untergebrachter, ihrer Sachen und der Unterbringungsräume
§ 20 Absuchung und Durchsuchung Untergebrachter, ihrer Sachen und der Unterbringungsräume(1) Untergebrachte, ihre Sachen und die Unterbringungsräume können zur Wahrung der Sicherheit in der Abschiebungssicherungseinrichtung sowie zur Verhinderung von Eigen- oder Fremdschädigungen auch mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht oder durchsucht werden.(2) Die Durchsuchung von männlichen Personen ist durch männliche und die von weiblichen Personen durch weibliche Beschäftigte der Abschiebungssicherungseinrichtung unter Beachtung der Menschenwürde durchzuführen. Das Schamgefühl ist zu achten. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden.(3) Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung darf nur aus besonderem Grund durch den Leiter der Abschiebungssicherungseinrichtung, bei Gefahr im Verzug auch durch den leitenden Vollzugsbeamten im Dienst, angeordnet werden. Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein.(4) Der Leiter der Abschiebungssicherungseinrichtung kann allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme von Untergebrachten, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie nach einer unbeaufsichtigten Abwesenheit aus der Abschiebungssicherungseinrichtung in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung des Untergebrachten vorzunehmen ist. Eine Durchsuchung nach Besuchskontakten mit Personen nach § 16 Abs. 6 und Mitgliedern des Beirats kann nicht allgemein angeordnet werden.(5) Die Durchsuchung soll den betroffenen Untergebrachten vorab erläutert werden. Die Durchführung von Durchsuchungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie deren Ergebnis sind zu dokumentieren.
Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 21 Besondere Sicherungsmaßnahmen(1) Gegenüber einem Untergebrachten können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder aufgrund seines seelischen Zustandes die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbstverletzung oder der Selbsttötung besteht.(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,2. die Beobachtung des Untergebrachten, auch das optisch-elektronische Beobachten,3. die Trennung von einzelnen oder allen anderen Untergebrachten (Absonderung),4. die Beschränkung und der Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien,5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,6. die Fesselung und7. die Aufhebung der vollständigen Bewegungsfreiheit durch Fesselung aller Gliedmaßen (Fixierung).Ein Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien nach Satz 1 Nr. 4 ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände erfolgt sowie aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung und aus gesundheitlichen Gründen nicht verantwortet werden kann, einen Aufenthalt im Freien durchzuführen.(3) Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet werden, wenn die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.(4) Eine Absonderung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person des Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist.(5) Das optisch-elektronische Beobachten ist während einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und in Unterbringungsräumen, die für ein optisch-elektronisches Beobachten vorgesehen sind, zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für das Leben oder gegenwärtiger erheblicher Gefahren für die Gesundheit des dort Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist. Die Persönlichkeitsrechte, die Würde und das Schamgefühl des Untergebrachten sind zu achten, insbesondere sollen sanitäre Einrichtungen vom optisch-elektronischen Beobachten, soweit möglich, ausgenommen werden. Ist dies nicht möglich, ist das Erkennen dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.(6) Fesseln dürfen grundsätzlich nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Einzelfall kann der Leiter der Abschiebungssicherungseinrichtung, bei Gefahr im Verzug auch der leitende Vollzugsbeamte im Dienst, eine andere Art der Fesselung anordnen, wenn dies im Interesse des Untergebrachten ist oder wenn bei einer Ausführung, einer Vorführung oder einem Transport tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr der Entweichung oder von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert vorliegen. Die Fesselung ist zeitweise zu lockern, soweit dies zum Transport, zur Verrichtung körperlicher Bedürfnisse oder aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.(7) Eine Fixierung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
§ 22 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Leiter der Abschiebungssicherungseinrichtung an. Bei Gefahr im Verzug kann auch der leitende Vollzugsbeamte im Dienst diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung des Leiters der Abschiebungssicherungseinrichtung ist unverzüglich einzuholen.(2) Wird der Untergebrachte ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.(3) Die Entscheidung wird dem Untergebrachten eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Auf die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme nach § 5 wird hingewiesen.(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur so weit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.(5) Während der Absonderung und Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände ist der Untergebrachte in besonderem Maße zu betreuen. Ist er darüber hinaus gefesselt oder fixiert, stellt ein ärztlich in solche Aufgaben eingewiesener Bediensteter durch ständigen Sicht- und Sprechkontakt die Betreuung nur jeweils eines Untergebrachten sicher.(6) Eine Fixierung, die die Dauer von einer halben Stunde voraussichtlich überschreiten wird, bedarf der Einwilligung des für den Sitz der Abschiebungssicherungseinrichtung zuständigen Amtsgerichts. Einer gerichtlichen Einwilligung bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht oder nicht mehr, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall der Gefahr nach § 21 Abs. 7 ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Wird die Fixierung vor einer beantragten richterlichen Entscheidung beendet, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.(7) Sofern eine Fixierung ohne gerichtliche Entscheidung durchgeführt wurde, ist der Untergebrachte auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen.(8) Die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme, die maßgeblichen Gründe für die Anordnung, Entscheidungen zu ihrer Fortdauer, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art und Weise der Überwachung, einschließlich der Beteiligung des Arztes, sowie der Hinweis nach Absatz 7 sind zu dokumentieren.(9) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3, 5 und 6 sind der oberen Fachaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung eines Untergebrachten in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände von mehr als zehn Tagen Gesamtdauer innerhalb von sechs Monaten bedürfen der Zustimmung der oberen Fachaufsichtsbehörde. Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 sind der oberen Fachaufsichtsbehörde unabhängig von der Dauer ihrer Durchführung unverzüglich mitzuteilen.
Ärztliche Überwachung
§ 23 Ärztliche Überwachung(1) Ist der Untergebrachte in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht, gefesselt oder fixiert, sucht ihn der Arzt alsbald und in der Folge täglich auf und stellt eine angemessene ärztliche Überwachung sicher. Bei einer Fixierung nach § 22 Abs. 6 ist ein Arzt unverzüglich hinzuzuziehen. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Abschiebungssicherungseinrichtung.(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange dem Untergebrachten der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen oder er länger als 24 Stunden einer Absonderung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unterliegt.
Unmittelbarer Zwang, Schusswaffenverbot
§ 24 Unmittelbarer Zwang, Schusswaffenverbot(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel wie insbesondere Fesseln sowie durch Hiebwaffen und Reizstoffe. Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare Einwirkung auf Personen oder Sachen. Es dürfen nur durch den Leiter der Abschiebungssicherungseinrichtung zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden.(2) Beim Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 dürfen zur Vereitelung der Flucht oder Wiederergreifung des Untergebrachten keine Schusswaffen durch Bedienstete der Abschiebungssicherungseinrichtung eingesetzt werden. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeibeamte bleibt davon unberührt.
Allgemeine Voraussetzungen der Anwendung unmittelbaren Zwangs
§ 25 Allgemeine Voraussetzungen der Anwendung unmittelbaren Zwangs(1) Bedienstete der Abschiebungssicherungseinrichtung dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.(2) Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn diese Personen es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder widerrechtlich in die Abschiebungssicherungseinrichtung einzudringen, wenn sie sich unbefugt darin aufhalten oder wenn sie den Dienstbetrieb erheblich stören.(3) Unmittelbarer Zwang darf auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausgeübt werden.(4) Für das Handeln auf Anordnung gilt § 61 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 26 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
Androhung unmittelbaren Zwangs
§ 27 Androhung unmittelbaren ZwangsUnmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere, wenn unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
Anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 28 Anzuwendende RechtsvorschriftenSoweit in den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt und den nachfolgenden Vorschriften keine bereichsspezifischen, ergänzenden, modifizierenden oder beschränkenden Regelungen zur Verarbeitung von Daten auch durch Erheben, Verarbeiten und Übermitteln vorgenommen werden, gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35).
Zulässigkeit der Datenerhebung und Kenntlichmachung von Daten
§ 29 Zulässigkeit der Datenerhebung und Kenntlichmachung von Daten(1) Die Abschiebungssicherungseinrichtung darf personenbezogene Daten erheben, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 1 oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung erforderlich ist.(2) Die Datenerhebung ist auch zulässig, soweit der Abschiebungssicherungseinrichtung personenbezogene Daten im Rahmen der Aufnahme von Untergebrachten von den nach den §§ 71 und 75 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden übermittelt werden und diese Daten für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 1 oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung erforderlich sind.(3) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen erhoben werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist und1. es der Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 1,2. es der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung,3. es der Gesundheitsvorsorge,4. unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Person an dem Geheimhalten ihrer personenbezogenen Daten esa) dem Abwehren einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zum Verhüten von Selbsttötungen,b) dem Abwehren einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder andere lebenswichtige Interessen eines Menschen,c) dem Abwehren der Gefahr von Straftaten von erheblicher Bedeutung oderd) dem Abwehren erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder sonst unmittelbar drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheitdient oder5. die Daten von der betroffenen Person offenkundig öffentlich gemacht wurden.(4) Personenbezogene Daten der Untergebrachten dürfen innerhalb der Abschiebungssicherungseinrichtung kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist und Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen nicht kenntlich gemacht werden.
Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten über Untergebrachte bei nicht öffentlichen ...
§ 30 Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten über Untergebrachte bei nicht öffentlichen StellenBei nicht öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten über Untergebrachte erhoben und verarbeitet werden, soweit1. sich die Abschiebungssicherungseinrichtung zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 1 oder zur Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedient und für diese Mitwirkung die personenbezogenen Daten erforderlich sind, oder2. es dazu erforderlich ist, Untergebrachten eine medizinische Behandlung außerhalb der Abschiebungssicherungseinrichtung zu ermöglichen.Für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 29 Abs. 3. Die Verarbeitung von Daten zur Ermöglichung der medizinischen Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 ist nur mit Einwilligung des Untergebrachten möglich.
Erheben personenbezogener Daten über Personen, die keine Untergebrachten sind
§ 31 Erheben personenbezogener Daten über Personen, die keine Untergebrachten sindDie Abschiebungssicherungseinrichtung darf personenbezogene Daten über Personen, die keine Untergebrachten sind, erheben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 1 oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung unbedingt erforderlich ist.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Untergebrachten
§ 32 Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Untergebrachten(1) Soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 1 oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung oder zum Feststellen der Identität eines Untergebrachten erforderlich und bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien unbedingt erforderlich ist, sind mit Kenntnis des Untergebrachten die folgenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen zulässig:1. das Aufnehmen von Lichtbildern,2. das Abnehmen von Finger- und Handflächenabdrücken,3. das Feststellen und Messen von äußerlichen körperlichen Merkmalen,4. das Erheben von Merkmalen der Finger, der Hände, des Gesichtes, der Augen, der Stimme auch mittels biometrischer Verfahren und5. das Erheben der Unterschrift.(2) Die nach Absatz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen von der Abschiebungssicherungseinrichtung im Übrigen nur für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 1 und zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, die im öffentlichen Interesse geboten ist oder für deren Verfolgung ein Strafantrag gestellt wurde, sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder die Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung gefährdet wird, verarbeitet werden. Sie dürfen den Ausländerbehörden, den Strafverfolgungsbehörden sowie den für die Fahndung und Festnahme zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Identitätsfeststellung, der Fahndung und Festnahme entwichener Untergebrachter oder für die Durchsetzung des Unterbringungszweckes erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Abschiebungssicherungseinrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung an öffentliche Stellen auf deren Ersuchen ist zulässig, soweit der Untergebrachte verpflichtet wäre, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen; beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber dem Untergebrachten im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist.(3) Die Abschiebungssicherungseinrichtung kann Untergebrachte aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung verpflichten, einen Ausweis mit sich zu führen, der mit einem Lichtbild zu versehen ist. Der Ausweis darf nur die zum Erreichen dieser Zwecke notwendigen personenbezogenen Daten enthalten. Er darf mit Einrichtungen versehen werden, die ein elektronisches Auslesen, auch mittels Funk- oder Digitaltechnik, ermöglichen.
Identifikation einrichtungsfremder Personen
§ 33 Identifikation einrichtungsfremder Personen(1) Das Betreten der Abschiebungssicherungseinrichtung durch einrichtungsfremde Personen ist davon abhängig zu machen, dass diese zum Feststellen ihrer Identität ihre Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen. Die erhobenen Daten sind spätestens 72 Stunden nach ihrem Erheben zu löschen oder zu vernichten, sofern nicht deren weitere Speicherung zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder die Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung oder der öffentlichen Sicherheit oder zu Zwecken der Verfolgung von Straftaten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie bei Gelegenheit des Aufenthaltes in der Abschiebungssicherungseinrichtung begangen wurden, erforderlich ist.(2) Das Weiterverarbeiten der von einer einrichtungsfremden Person erhobenen Daten ist zulässig, soweit dies zum Überprüfen der Identität vor dem Verlassen der Abschiebungssicherungseinrichtung erforderlich ist.(3) Die zum Verfolgen von Straftaten erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen hierzu gegenüber den zuständigen Strafverfolgungsbehörden offengelegt werden.
Überprüfen einrichtungsfremder Personen
§ 34 Überprüfen einrichtungsfremder Personen(1) Eine einrichtungsfremde Person, die in der Abschiebungssicherungseinrichtung tätig werden soll, darf zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Abschiebungssicherungseinrichtung kann zum Aufrechterhalten der Sicherheit in der Abschiebungssicherungseinrichtung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der anstaltsfremden Person vornehmen, wenn diese einwilligt. Dazu darf sie insbesondere:1. eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,2. sicherheitsrelevante Erkenntnisse der Polizeibehörden des Bundes und der Länder anfragen und,3. soweit im Einzelfall erforderlich, bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes das Vorliegen sicherheitsrelevanter Erkenntnisse anfragen.(2) Die Abschiebungssicherungseinrichtung soll von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 absehen, wenn aufgrund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit der einrichtungsfremden Person in der Abschiebungssicherungseinrichtung eine Gefährdung der Sicherheit in der Abschiebungssicherungseinrichtung fernliegt. Ist ein Überprüfen in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, soll die einrichtungsfremde Person bei der Tätigkeit in der Abschiebungssicherungseinrichtung beaufsichtigt werden.(3) Darüber hinaus darf die Abschiebungssicherungseinrichtung bei tatsächlichen Anhaltspunkten für in einem überschaubaren Zeitraum entstehende konkrete Gefahren für die Sicherheit in der Abschiebungssicherungseinrichtung auch bei Personen, welche das Zulassen zum Besuch von Untergebrachten oder zum Besuch der Abschiebungssicherungseinrichtung begehren, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen, wenn diese einwilligen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Anfragen nach Absatz 1 Satz 3 Nrn. 2 und 3 teilt die Abschiebungssicherungseinrichtung auch mit, ob und für welchen Untergebrachten das Zulassen zum Besuch begehrt wird.(4) Absatz 3 gilt nicht für Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache, für die im Rahmen von § 16 Abs. 6 weitergehend privilegierten Personen und für Mitglieder des Beirats.(5) Werden der Abschiebungssicherungseinrichtung sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die einrichtungsfremde Person nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch in der Abschiebungssicherungseinrichtung zugelassen. Gleiches gilt, wenn die einrichtungsfremde Person nicht in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung einwilligt.(6) Wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, sollen Zuverlässigkeitsüberprüfungen erneuert werden, sofern ihre Erforderlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 weiterbesteht.(7) Daten, die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach Absatz 6 verarbeitet wurden, sind ein Jahr, nachdem die überprüfte Person letztmalig in der Abschiebungssicherungseinrichtung tätig war, zu sperren. Nach einem weiteren Jahr sind diese Daten zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 3 entsprechend.
Optisch-elektronisches Beobachten
§ 35 Optisch-elektronisches Beobachten(1) Die Abschiebungssicherungseinrichtung darf personenbezogene Daten durch optisch-elektronisches Beobachten in ihren Gebäuden, Räumen und Freiflächen sowie ihrem unmittelbar angrenzenden Umfeld erheben, soweit dies1. zum Aufrechterhalten, Wiederherstellen und Durchsetzen der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung erforderlich ist,2. zum Schutz von Untergebrachten und der Allgemeinheit erforderlich ist, insbesondere zur Abwehr von Gefahren durch Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, des Selbstverletzens oder des Selbsttötens von Untergebrachten und um das Entweichen oder das Befreien von Untergebrachten sowie das Werfen oder Abwerfen von Gegenständen auf das Gelände der Abschiebungssicherungseinrichtung und das Betreten bestimmter Zonen und Bereiche der Abschiebungssicherungseinrichtung durch Unbefugte zu verhindern oder zu beenden,3. dem Wahrnehmen und dem Durchsetzen des Hausrechts dient,4. für das Wahrnehmen und das Durchsetzen berechtigter Interessen zum Schutz des Eigentums oder des Besitzes erforderlich ist oder5. zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen, insbesondere in Durchführung technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, erforderlich ist.Das optisch-elektronische Beobachten kann auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.(2) Die Abschiebungssicherungseinrichtung darf personenbezogene Daten durch optisch-elektronisches Beobachten in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und in Unterbringungsräumen, die für das optisch-elektronische Beobachten vorgesehen sind, nur unter den Voraussetzungen nach § 21 Abs. 5 erheben.(3) Bei Transporten Untergebrachter ist das optisch-elektronische Beobachten in einzelnen Bereichen des Transportfahrzeugs unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.(4) Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass1. das optisch-elektronische Beobachten nur insoweit erfolgt, als dies zu Zwecken des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung und um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte und das Einbringen verbotener Gegenstände zu verhindern, und2. den Untergebrachten in der Abschiebungssicherungseinrichtung angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-elektronischer Einrichtungen beobachtet werden.(5) Während der Dauer des optisch-elektronischen Beobachtens ist dieses für die Untergebrachten und, für den Fall der optisch-elektronischen Beobachtung von Besuchen, für Besucher kenntlich zu machen.(6) Das optisch-elektronische Beobachten ist zu unterbrechen, wenn es vorübergehend nicht erforderlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist.(7) Die optisch-elektronische Beobachtung ist unverzüglich zu beenden, wenn der Zweck nicht mehr erreicht werden kann.(8) Die nach Absatz 1 aufgezeichneten Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach der Erhebung zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist. Die nach Absatz 1 aufgezeichneten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.(9) Die ständigen Arbeitsplätze der Bediensteten und der sonstigen in der Abschiebungssicherungseinrichtung tätigen Personen werden nicht optisch-elektronisch beobachtet.
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 36 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Abschiebungssicherungseinrichtung darf personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben hat, weiterverarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 1 oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung erforderlich ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien gilt § 29 Abs. 3.(2) Die Abschiebungssicherungseinrichtung darf personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben hat, zu anderen Zwecken weiterverarbeiten, soweit und solange dies nach § 7 Abs. 2 und 3 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt zulässig ist.(3) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen für andere Zwecke unter den Voraussetzungen von Absatz 2 weiterverarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Soweit personenbezogene Daten besonderer Kategorien einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht erlangt wurden, dürfen sie, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft, nur für Zwecke weiterverarbeitet werden, für die die verantwortliche Stelle sie erhalten hat. Schutzmaßnahmen bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind nach § 14 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt zu treffen.(4) Personenbezogene Daten, die über Personen, die keine Untergebrachten sind, erhoben wurden, dürfen zu Zwecken des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 1, zu anderen Zwecken gemäß den Voraussetzungen nach § 9 Satz 1 Nrn. 5 und 6 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt oder soweit dies ein anderes Gesetz vorsieht, weiterverarbeitet werden.(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 4 weiterverarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder von einem Dritten so verbunden, dass ein Trennen, Anonymisieren oder Pseudonymisieren nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist das Speichern auch dieser personenbezogenen Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder des Dritten an deren Geheimhalten offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um personenbezogene Daten besonderer Kategorien handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person oder des Dritten auszugehen. Die Abschiebungssicherungseinrichtung darf die nach Satz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten nicht weiterverarbeiten.(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, des Datensicherns oder zum Sicherstellen des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage weiterverarbeitet werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit weiterverarbeitet werden, als dies zum Abwehren einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person, sowie zum Verfolgen von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
Verarbeitung von Erkenntnissen
§ 37 Verarbeitung von ErkenntnissenDie bei der Beobachtung, auch der optisch-elektronischen Beobachtung, der Kontrolle oder Überwachung des Schriftverkehrs oder von Paketen oder der Überwachung von Gesprächen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten dürfen durch die Abschiebungssicherungseinrichtung nur zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit oder die Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung verarbeitet werden.
Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen
§ 38 Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen(1) Die Abschiebungssicherungseinrichtung darf personenbezogene Daten von Untergebrachten, die sie zulässig erhoben hat, an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Zu anderen Zwecken dürfen personenbezogene Daten gegenüber öffentlichen Stellen übermittelt werden, soweit1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht und2. dies erforderlich ist füra) sonstige asyl- oder ausländerrechtliche Maßnahmen,b) durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordnete Statistiken,c) das Erfüllen von Aufgaben, die den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind,d) das Durchführen des Besteuerns odere) das Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten durch andere öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 und 3 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt.(2) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien gilt § 29 Abs. 3.(3) Personenbezogene Daten, die über Personen, die keine Untergebrachten sind, erhoben wurden, dürfen an öffentliche Stellen übermittelt werden1. soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Abschiebungssicherungseinrichtung nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist,2. zu anderen Zwecken nach Absatz 1 Satz 2 oder3. zum Verhindern oder Verfolgen von Straftaten von erheblicher Bedeutung.(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 3 verarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass ein Trennen, Anonymisieren oder Pseudonymisieren nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist das Verarbeiten auch dieser personenbezogenen Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder des Dritten an deren Geheimhalten offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um personenbezogene Daten besonderer Kategorien handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person oder des Dritten auszugehen. Der Empfänger darf die nach Satz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht weiterverarbeiten.
Mitteilungen an öffentliche Stellen
§ 39 Mitteilungen an öffentliche StellenDie Abschiebungssicherungseinrichtung darf öffentlichen Stellen auf deren Antrag mitteilen, ob ein Ausländer dort untergebracht ist und wann eine Abschiebung, Überstellung oder Entlassung des Ausländers bevorsteht, soweit die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Mitteilung von Abschiebungs- oder Überstellungsterminen unterbleibt, sofern hierdurch die Durchführung der Abschiebung oder Überstellung gefährdet wird.
Übermittlung personenbezogener Daten gegenüber nicht öffentlichen Stellen
§ 40 Übermittlung personenbezogener Daten gegenüber nicht öffentlichen Stellen(1) Gegenüber nicht öffentlichen Stellen darf die Abschiebungssicherungseinrichtung zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, übermitteln, soweit1. sich die Abschiebungssicherungseinrichtung zur Erfüllung oder Unterstützung ihrer Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedient und diese Stellen ohne das Verarbeiten der von der Abschiebungssicherungseinrichtung offengelegten personenbezogenen Daten ihr Mitwirken nicht oder nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen ausüben könnten oder2. dies erforderlich ist, um Untergebrachten eine medizinische Behandlung außerhalb der Abschiebungssicherungseinrichtung zu ermöglichen.(2) Personenbezogene Daten, die an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind in der Regel vorher zu pseudonymisieren. Abweichend davon sind die personenbezogenen Daten nicht zu pseudonymisieren, wenn zum Erfüllen des zugrundeliegenden Zweckes der Datenverarbeitung die Kenntnis der Identität der betroffenen Person erforderlich ist.(3) § 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Übermittlung personenbezogener Daten durch Überlassen oder Einsehen von Akten
§ 41 Übermittlung personenbezogener Daten durch Überlassen oder Einsehen von Akten(1) Soweit personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen, können den folgenden öffentlichen Stellen auch Akten und Dateisysteme mit personenbezogenen Daten überlassen oder beim elektronischen Führen von Akten auch in Form von Duplikaten bereitgestellt werden:1. den zuständigen Ausländerbehörden,2. anderen nach den §§ 71 oder 75 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden,3. den Polizei-, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden,4. den für ausländerrechtliche oder für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten,5. sonstigen öffentlichen Stellen, wenn das Erteilen einer Auskunft entweder einen unvertretbaren Aufwand erfordern würde oder nach Darlegen der die Akteneinsicht begehrenden Stelle das Erteilen einer Auskunft für das Erfüllen ihrer Aufgaben nicht ausreicht und6. den zuständigen Fachaufsichtsbehörden der Abschiebungssicherungseinrichtung.(2) § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.(3) Die Abschiebungssicherungseinrichtung darf gegenüber den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und den Mitgliedern einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stelle während des Besuches in der Abschiebungssicherungseinrichtung auf Verlangen personenbezogene Daten von Untergebrachten durch das Einsehen von Akten offenlegen, soweit dies zum Wahrnehmen der Aufgaben des Ausschusses oder der Stelle unbedingt erforderlich ist.
Schutz besonderer Daten
§ 42 Schutz besonderer Daten(1) Die in § 203 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches genannten Personen, denen personenbezogene Daten von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Abschiebungssicherungseinrichtung der Schweigepflicht. Die in § 203 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches genannten Personen haben sich gegenüber dem Leiter der Abschiebungssicherungseinrichtung zu offenbaren, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Abschiebungssicherungseinrichtung, der Aufgabenerfüllung der Ausländerbehörden oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Ärzte sind gegenüber dem Leiter der Abschiebungssicherungseinrichtung zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Abschiebungssicherungseinrichtung oder der Ausländerbehörden unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. Untergebrachte sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.(2) Die nach Absatz 1 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Leiter der Abschiebungssicherungseinrichtung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen. Warnhinweise, die keinen Rückschluss auf konkrete Erkrankungen zulassen, sind zulässig, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist.(3) Sofern beauftragte Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen außerhalb der Abschiebungssicherungseinrichtung eine Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Untergebrachten vornehmen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch zur Unterrichtung eines in der Abschiebungssicherungseinrichtung tätigen Arztes oder eines für den Untergebrachten zuständigen Psychologen, Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen der Abschiebungssicherungseinrichtung befugt sind.
Löschungsfrist
§ 43 LöschungsfristPersonenbezogene Daten sind drei Jahre nach dem Vollzug einer Abschiebungsmaßnahme oder der Entlassung aus der freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1 Abs. 1 zu löschen. Diese Frist gilt auch für die in Verzeichnissen und Protokollen enthaltenen Daten.
Dokumentation und Akteneinsicht
§ 44 Dokumentation und Akteneinsicht(1) Der Aufenthalt der Untergebrachten in der Abschiebungssicherungseinrichtung ist zu dokumentieren.(2) Untergebrachte und von ihnen bevollmächtigte Personen haben das Recht, diese Dokumentation in Gegenwart eines Bediensteten der Abschiebungssicherungseinrichtung einzusehen, sofern nicht Gründe der Sicherheit oder der Ordnung in der Abschiebungssicherungseinrichtung entgegenstehen oder die Sicherstellung der Durchsetzung der Ausreisepflicht gefährdet würde.(3) Den für die Untergebrachten zuständigen Ausländerbehörden oder Polizeidienststellen ist auf Antrag im Einzelfall Einsicht in die Dokumentation mit Ausnahme der medizinischen Unterlagen zu gewähren. Die Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen ist zulässig, wenn Untergebrachte ihr zustimmen.
Beschwerderecht
§ 45 BeschwerderechtDie Untergebrachten haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen oder von gemeinsamem Interesse sind, an den Leiter der Abschiebungssicherungseinrichtung zu wenden. Beschwerden sind durch die Abschiebungssicherungseinrichtung zu dokumentieren. Sonstige Beschwerderechte bleiben unberührt.
Ausschluss des Vorverfahrens, Klagewirkung
§ 46 Ausschluss des Vorverfahrens, Klagewirkung(1) Gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.(2) Die Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
Errichtung der Abschiebungssicherungseinrichtung
§ 47 Errichtung der Abschiebungssicherungseinrichtung(1) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2026 wird die Abschiebungssicherungseinrichtung als untere Landesbehörde errichtet. Sitz der Abschiebungssicherungseinrichtung ist die Lutherstadt Eisleben.(2) Die Abschiebungssicherungseinrichtung nimmt alle Aufgaben wahr, die den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt nach diesem Gesetz betreffen.(3) Oberste Fach- und Dienstaufsichtsbehörde ist das für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständige Ministerium. Obere Fach- und Dienstaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
Organisation der Abschiebungssicherungseinrichtung, Hausordnung
§ 48 Organisation der Abschiebungssicherungseinrichtung, Hausordnung(1) Der Leiter der Abschiebungssicherungseinrichtung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Abschiebungssicherungseinrichtung nach außen. Er kann einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse auf andere Bedienstete übertragen. Die obere Fachaufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten. Der Leiter und sein Stellvertreter sind Beamte der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.(2) Der Leiter der Abschiebungssicherungseinrichtung übt das Hausrecht aus. Er erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags auf Grundlage dieses Gesetzes und etwaiger Verordnungen nach § 50 eine Hausordnung. Die Hausordnung bedarf der Zustimmung der oberen Fachaufsichtsbehörde. Die Hausordnung enthält insbesondere die Rechte und Pflichten der Untergebrachten, Regelungen über die Besuchszeiten und die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen. Ein Abdruck der Hausordnung ist allgemein zugänglich auszuhängen und den Untergebrachten auf Verlangen auszuhändigen.(3) Die Vollzugsaufgaben der Abschiebungssicherungseinrichtung nach § 1 Abs. 1 werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen.(4) Zur Erfüllung und zur Unterstützung ihrer Aufgaben kann die Abschiebungssicherungseinrichtung fachlich geeignete und zuverlässige natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts beauftragen.
Beirat
§ 49 Beirat(1) Bei der Abschiebungssicherungseinrichtung ist ein Beirat zu bilden. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 mit und fördern das Verständnis für den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 sowie seine gesellschaftliche Akzeptanz. Bedienstete der Abschiebungssicherungseinrichtung dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein.(2) Der Beirat steht dem Leiter der Abschiebungssicherungseinrichtung und den Bediensteten der Abschiebungssicherungseinrichtung sowie den Untergebrachten als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der Untergebrachten und die Gestaltung des Vollzugs der freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 unterrichten und die Abschiebungssicherungseinrichtung besichtigen. Sie können die Untergebrachten in ihren Räumen aufsuchen. Besuche und Schriftverkehr werden nicht überwacht.(3) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über personenbezogene Daten der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
Verordnungsermächtigungen
§ 50 Verordnungsermächtigungen(1) Das für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung ergänzende Bestimmungen zur Ausgestaltung des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 über1. das Aufnahme- und Entlassungsverfahren,2. die Feststellung einer besonderen Schutzbedürftigkeit,3. die Unterbringung und die Ausstattung,4. die Bewegungsfreiheit,5. Arbeitsmöglichkeiten,6. Besuchsregelungen,7. die Betreuung von Untergebrachten,8. in der Abschiebungssicherungseinrichtung vorzuhaltende Freizeit- und Sportmöglichkeiten,9. Verhaltensregeln und10. die Art und Weise der Dokumentation und Akteneinsichtunter Berücksichtigung des Zwecks und der Eigenart der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams zu regeln.(2) Das für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, abweichend von § 47 Abs. 1 durch Verordnung einen anderen Errichtungszeitpunkt und einen vorläufigen Sitz zu bestimmen sowie festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Abschiebungssicherungseinrichtung an dem vorläufigen Sitz betrieben wird.(3) Das für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung von § 49 Näheres durch Verordnung zu regeln. Die Verordnung kann insbesondere Regelungen zur Zusammensetzung und Anzahl der Beiratsmitglieder sowie über deren Berufung und Abberufung enthalten.
Einschränkung von Grundrechten
§ 51 Einschränkung von GrundrechtenDurch dieses Gesetz werden1. das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und aus Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt,2. das Grundrecht der Freiheit der Person aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und aus Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt,3. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sowie4. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und aus Artikel 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalteingeschränkt.
Sprachliche Gleichstellung
§ 52 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 53 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.