Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Kostenpauschale nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt Vom 6. Mai 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 06.05.2024
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2024, 126
Aufgrund des § 8 Abs. 6 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 208), wird bekannt gemacht:Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt ist die Höhe der monatlichen Kostenpauschale für Abgeordnete des Landtages von Sachsen-Anhalt jährlich zum 1. Juli an die allgemeine Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt anzupassen.Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt hat dem Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass sich der Verbraucherpreisindex (allgemeine Preisentwicklung) in Sachsen-Anhalt im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2022 im Jahresdurchschnitt um 6,0 Prozent erhöht hat.Ab 1. Juli 2024 beträgt die Höhe der monatlichen Kostenpauschale nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt 2 253,56 Euro.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.