§8AbgGBek ST 2020 · Sachsen-Anhalt

Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Kostenpauschale nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt Vom 4. Juni 2020

Ausfertigungsdatum:
04.06.2020
Fundstelle:
GVBl. LSA 2020, 277
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel §8AbgGBek

Aufgrund des § 8 Abs. 6 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 68), wird bekannt gemacht:Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt ist die Höhe der monatlichen Kostenpauschale für Abgeordnete des Landtages von Sachsen-Anhalt jährlich zum 1. Juli an die allgemeine Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt anzupassen.Das Statistische Landesamt hat der Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass sich der Verbraucherpreisindex (allgemeine Preisentwicklung) in Sachsen-Anhalt im Jahr 2019 im Vergleich zum Jahr 2018 im Jahresdurchschnitt um 1,5 Prozent erhöht hat.Ab 1. Juli 2020 beträgt die Höhe der monatlichen Kostenpauschale nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt 1 906,73 Euro.Magdeburg, den 4. Juni 2020.Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-AnhaltBrakebusch

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.