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title: "§6AbgGBek ST 2024 — Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt Vom 6. Mai 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/6abggbekst2024"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
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source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-§6AbgGBekST2024rahmen"
updated: "2026-05-13T16:03:58+00:00"
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# §6AbgGBek ST 2024 — Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt Vom 6. Mai 2024

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 06.05.2024
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2024, 125


### Eingangsformel §6AbgGBek

Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 208), wird bekannt gemacht:Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt ist die Höhe der monatlichen Entschädigung für Abgeordnete des Landtages von Sachsen-Anhalt jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt anzupassen. Maßgeblich hierfür ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt der Nominallohnindex für Sachsen-Anhalt.Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt hat dem Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass sich der Nominallohnindex für Sachsen-Anhalt im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2022 im Jahresdurchschnitt um 6,1 Prozent erhöht hat.Ab 1. Juli 2024 beträgt die Höhe der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt 8 273,35 Euro.

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— Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt Vom 6. Mai 2024
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-§6AbgGBekST2024rahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
