Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt Vom 22. Mai 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 22.05.2023
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2023, 299
Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 208), wird bekannt gemacht:Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt ist die Höhe der monatlichen Entschädigung für Abgeordnete des Landtages von Sachsen-Anhalt jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt anzupassen. Maßgeblich hierfür ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt der Nominallohnindex für Sachsen-Anhalt.Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt hat dem Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass sich der Nominallohnindex für Sachsen-Anhalt im Jahr 2022 im Vergleich zum Jahr 2021 im Jahresdurchschnitt um 4,8 Prozent erhöht hat.Ab 1. Juli 2023 beträgt die Höhe der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt 7 797,69 Euro.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.