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title: "§6AbgGBek ST 2020 — Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt Vom 4. Juni 2020"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-§6AbgGBekST2020rahmen"
updated: "2026-05-13T16:11:30+00:00"
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# §6AbgGBek ST 2020 — Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt Vom 4. Juni 2020

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 04.06.2020
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2020, 276


### Eingangsformel §6AbgGBek

Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 68), wird bekannt gemacht:Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt ist die Höhe der monatlichen Entschädigung für Abgeordnete des Landtages von Sachsen-Anhalt jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt anzupassen. Maßgeblich hierfür ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt der Nominallohnindex für Sachsen-Anhalt.Das Statistische Landesamt hat der Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass sich der Nominallohnindex für Sachsen-Anhalt im Jahr 2019 im Vergleich zum Jahr 2018 um 3,5 Prozent erhöht hat.Ab 1. Juli 2020 beträgt die Höhe der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt 7 131,02 Euro.Magdeburg, den 4. Juni 2020.Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-AnhaltBrakebusch

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— Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt Vom 4. Juni 2020
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-§6AbgGBekST2020rahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
