§6AbgGBek ST 2020 · Sachsen-Anhalt

Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt Vom 4. Juni 2020

Ausfertigungsdatum:
04.06.2020
Fundstelle:
GVBl. LSA 2020, 276
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel §6AbgGBek

Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 68), wird bekannt gemacht:Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt ist die Höhe der monatlichen Entschädigung für Abgeordnete des Landtages von Sachsen-Anhalt jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt anzupassen. Maßgeblich hierfür ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt der Nominallohnindex für Sachsen-Anhalt.Das Statistische Landesamt hat der Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass sich der Nominallohnindex für Sachsen-Anhalt im Jahr 2019 im Vergleich zum Jahr 2018 um 3,5 Prozent erhöht hat.Ab 1. Juli 2020 beträgt die Höhe der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt 7 131,02 Euro.Magdeburg, den 4. Juni 2020.Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-AnhaltBrakebusch

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.