§11aKiFöGVeröffV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Veröffentlichung von Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 11a des Kinderförderungsgesetzes Vom 6. Februar 2020

Ausfertigungsdatum:
06.02.2020
Fundstelle:
GVBl. LSA 2020, 10
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel §11aKiFöGVeröffV

Aufgrund des § 24 Abs. 3 Nr. 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 2), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird verordnet:

§ 1

Veröffentlichung

§ 1 VeröffentlichungDie Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 11a Abs. 2 Satz 2 des Kinderförderungsgesetzes sind zeitnah anonymisiert auf der Internetseite der Schiedsstelle zu veröffentlichen. Der Zugang ist uneingeschränkt zu gewährleisten.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.