Saechsische-Apostillen-Zustaendigkeitsverordnung · Sachsen

Sächsische Apostillen-Zuständigkeitsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2008 Nr. 1, S. 73 Fsn-Nr.: 14-4
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten für die Erteilung der Apostille

§ 1 Zuständigkeiten für die Erteilung der Apostille Für die Erteilung der Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. II S. 876) sind zuständig: 1. das Staatsministerium der Justiz und für Europa für die von ihm ausgestellten Urkunden; 2. die Präsidenten der Landgerichte für die von ihnen und ihren Gerichten sowie für die in ihrem Bezirk von den übrigen Gerichten, Justizbehörden, dem Verfassungsgerichtshof und Notaren ausgestellten Urkunden; 3. die Landesdirektion Sachsen für alle übrigen ausgestellten Urkunden.1

§ 2

Zuständigkeiten aufgrund bilateraler völkerrechtlicher Verträge mit Belgien und Italien

§ 2 Zuständigkeiten aufgrund bilateraler völkerrechtlicher Verträge mit Belgien und Italien Als zuständige Behörde für die Beglaubigung von Urkunden nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 7. Juni 1969 (BGBl. 1974 II S. 1071) und nach Artikel 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. Mai 1975 (BGBl. 1980 II S. 815) wird die Landesdirektion Sachsen bestimmt.2

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 20. August 1992 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Januar 2002 (SächsGVBl. S.173), und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeit für die Beglaubigung von Urkunden aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen vom 29. September 1992 (SächsGVBl. S. 452) außer Kraft. Dresden, den 15. Januar 2008 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.