Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG

Fundstelle:
SächsGVBl. 2002 Nr. 4, S. 100 Fsn-Nr.: 610-1.1
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1

Artikel 1 Das in Anlage 1 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-12 Schreiersgrün-Süd wird aufgehoben.

Artikel

2

Artikel 2 Das in Anlage 2 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-46 Schönbrunn wird aufgehoben.

Artikel

3

Artikel 3 Das in Anlage 3 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet BBG-72 Wildenfels wird aufgehoben.

Artikel

4

Artikel 4 Bergbauschutzgebiete im Sinne des § 11 des Berggesetzes der DDR in den Regierungsbezirken Chemnitz und Leipzig, die nicht nach Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe i des Einigungsvertrages mit Feststellungsbescheid in ein Baubeschränkungsgebiet nach § 107 BBergG übergeleitet wurden, gelten hiermit als aufgehoben.

Artikel

5

Artikel 5 Die Karten und Pläne, die Bestandteil dieser Aufhebungsverordnung sind, werden gemäß § 107 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 2 BBergG zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Sächsischen Oberbergamt niedergelegt.

Artikel

6

Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Freiberg, den 12. Februar 2002 Sächsisches Oberbergamt Prof. Schmidt Präsident

Anlagen

Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.