Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2007 Nr. 15, S. 542 Fsn-Nr.: 606-8A
1 Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag
Artikel 1 Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag
2 Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG
Artikel 2 Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG)
3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Bekanntmachungen
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Bekanntmachungen (1) Artikel 1 Abs. 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 31. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 547) nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt. (2) Gleichzeitig treten das Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 9. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 186) und das Gesetz über die staatlichen Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 598), geändert durch Gesetz vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 111), außer Kraft. (3) Wird der Glücksspielstaatsvertrag nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, ist dies von der Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
4 Fortgelten des Glücksspielstaatsvertrages
Artikel 4 Fortgelten des Glücksspielstaatsvertrages (1) Tritt der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 31. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 547) nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft, gilt er im Freistaat Sachsen als Landesrecht fort. (2) Gilt der Glücksspielstaatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 im Freistaat Sachsen über den 31. Dezember 2011 fort, ist dies von der Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 14. Dezember 2007 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo Der Staatsminister der Finanzen Stanislaw Tillich
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.