Haftopferentschaedigungszustaendigkeitsverordnung · Sachsen

Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2007 Nr. 13, S. 500 Fsn-Nr.: 843-2
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit (1) Für die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG sind die Haftopferentschädigungsbehörden zuständig. (2) Haftopferentschädigungsbehörden sind: 1. das Staatsministerium der Justiz und für Europa als oberste Haftopferentschädigungsbehörde und 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Haftopferentschädigungsbehörde. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die obere Haftopferentschädigungsbehörde sachlich zuständig.1

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. August 2007 in Kraft. Dresden, den 7. November 2007 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.