Innungskrankenkassenverordnung · Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Vereinigung der Innungskrankenkassen im Freistaat Sachsen zu einer Innungskrankenkasse Sachsen

Fundstelle:
SächsGVBl. 1998 Nr. 9, S. 241 Fsn-Nr.: 850-1
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Die Innungskrankenkassen Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Mittelsachsen, Südsachsen und Vogtland werden zu einer Innungskrankenkasse Sachsen vereinigt. (2) Die bei den in Absatz 1 genannten Innungskrankenkassen errichteten Pflegekassen werden zu einer Pflegekasse bei der Innungskrankenkasse Sachsen vereinigt. 1

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 5. Juni 1998 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.