G-Neuregelung-des-Stiftungsrechts · Sachsen

Gesetz zur Neuregelung des Stiftungsrechts im Freistaat Sachsen

Fundstelle:
SächsGVBl. 2007 Nr. 10, S. 386 Fsn-Nr.: 74-5A
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG)

Artikel 1 Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG)

Artikel

2 Änderung des Siebenten Sächsischen Kostenverzeichnisses

Artikel 2 Änderung des Siebenten Sächsischen Kostenverzeichnisses Aufgrund von § 6 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird die laufende Nummer 97 der Anlage 1 der Siebenten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Siebentes Sächsisches Kostenverzeichnis – 7. SächsKVZ ) vom 24. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 189) wie folgt gefasst: Tabelle Nummer laufende Nummer Beschreibung Kosten „97 Vereine und Stiftungen Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1. Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB, Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig nach § 80 Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 SächsStiftG, 200 bis 1 300 soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist kostenfrei 2. Genehmigung zur Änderung einer Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB oder einer Stiftung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG 50 bis 1 050 3. Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung, zur Zusammenlegung von Stiftungen und zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung in den oder aus dem Freistaat Sachsen nach § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SächsStiftG 50 bis 1 300 4. sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung 50 bis 300 5. Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB 50 bis 500 6. Aufsichtsmaßnahmen nach § 7 SächsStiftG 50 bis 1 300 7. Erteilung einer Vertretungsbescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsStiftG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 33 VwVfG 10 bis 250“

Artikel

3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Artikel 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) vom 13. September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483), geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) und 2. die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit in Stiftungsangelegenheiten vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 4). Dresden, den 7. August 2007 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Dr. Albrecht ButtoloStaatsminister Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo Der Staatsminister der Finanzen Dr. Horst Metz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.