AG-Zuwanderungsgesetz · Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes

Fundstelle:
SächsGVBl. 2007 Nr. 8, S. 190 Fsn-Nr.: 270-4A
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Sächsisches Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz

Artikel 1 Gesetz über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz – SächsAuslZuG)

Artikel

2 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz

Artikel 2 Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG)

Artikel

3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Artikel 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: das Gesetz über die Zuständigkeiten zur Ausführung ausländerrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 535), das Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2003 (SächsGVBl. S. 29) und die Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLGDVO) vom 28. März 2001 (SächsGVBl. S. 135). Dresden, den 25. Juni 2007 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.