StV-Registerportal · Sachsen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Fundstelle:
SächsGVBl. 2007 Nr. 5, S. 83 Fsn-Nr.: 600-9V
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Registerportal

Artikel 1 Registerportal 1Die Länder betreiben gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). 2Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme der Länder nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte nach § 10 des Handelsgesetzbuchs.

Artikel

2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

Artikel 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems 1Der Freistaat Sachsen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 4 Handelsgesetzbuch, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossen-schaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte des Freistaates Sachsen abrufbar sind. 2Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.

Artikel

3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems

Artikel 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems (1) Der Freistaat Sachsen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 Handelsgesetzbuch, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt. (2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt. (3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.

Artikel

4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes

Artikel 4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes 1Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

Artikel

5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

Artikel 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen (1) 1Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. (2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung – JVKostO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2583) geändert worden ist, beurteilt sich nach dem Recht des Freistaates Sachsen.

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6 Protokollierung der Abrufe

Artikel 6 Protokollierung der Abrufe (1) 1Die Übertragung nach Artikel 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung – HRV) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2566) geändert worden ist. 2Der Freistaat Sachsen erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß Artikel 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. 3Die protokollierten Daten werden dem Freistaat Sachsen in elektronischer Form bereitgestellt. (2) 1Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. 2Im Übrigen teilt sie die zuständige Stelle dem Freistaat Sachsen mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 Handelsgesetzbuch übersteigt.

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7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren

Artikel 7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren (1) 1Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. (2) 1Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. 3Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.

Artikel

8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren

Artikel 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren (1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet. (2) 1Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach Artikel 4. 2Der Freistaat Sachsen erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.

Artikel

9 Auskehrung der Einnahmen

Artikel 9 Auskehrung der Einnahmen 1Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach Artikel 7 und Artikel 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an den Freistaat Sachsen überwiesen. 2Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

Artikel

10 Vereinsregister

Artikel 10 Vereinsregister Soweit der Freistaat Sachsen die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die Artikel 4 bis 9 entsprechend.

Artikel

11 Kosten

Artikel 11 Kosten 1Der Freistaat Sachsen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. 2Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt. 3Der Freistaat Sachsen erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen auch die Gebühren des Vollstreckungsverfahrens.

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12 Betrieb des Registerportals

Artikel 12 Betrieb des Registerportals Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.

Artikel

13 Inkrafttreten und Kündigung

Artikel 13 Inkrafttreten und Kündigung (1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe der vertragsschließenden Länder und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen frühestens am 1. Januar 2007 in Kraft, andernfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen folgt.1 (2) 1Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. 3Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig. Düsseldorf, den 8. Januar 2007 Für das Land Nordrhein-Westfalen In Vertretung des Ministerpräsidenten Die Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter Dresden, den 16. Januar 2007 Für den Freistaat Sachsen In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.