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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Fundstelle:
SächsGVBl. 2007 Nr. 5, S. 83 Fsn-Nr.: 600-9
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1

Artikel 1 (1) Dem am 16. Januar 2007 geschlossenen Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2

Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 10. April 2007 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.