G-zum-JMStV · Sachsen

Gesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Fundstelle:
SächsGVBl. 2003 Nr. 3, S. 38 Fsn-Nr.: 72-23
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Zustimmung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Artikel 1 Zustimmung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Artikel

2 Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Artikel 2 Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland § 2 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 685, 687) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: „(2) Zuständige Verwaltungsbehörden zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 § 9 des Staatsvertrags sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.“

Artikel

3 Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse

Artikel 3 Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse § 13 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Presse ( SächsPresseG) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 204) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: „(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.“

Artikel

4 In-Kraft-Treten

Artikel 4 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist bekannt zu machen, ob der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) nach seinem § 28 Abs. 1 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 21. März 2003 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.