Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1997 Nr. 5, S. 107 Fsn-Nr.: 80-2V
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Artikel 1 (1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat. (2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.
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Artikel 2 Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
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Artikel 3 1Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach Artikel 5 erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz keine Anwendung finden soll. 2Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig die Voraussetzungen des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten gegenüber der in Artikel 5 genannten Stelle abgegeben werden. 3Der Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.
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Artikel 4 1Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 2Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.
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Artikel 5 1Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist.1 2Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit; dies gilt auch für die Erklärung nach Artikel 3 Satz 2. Für das Land Baden-Württemberg Erwin Teufel Für den Freistaat Bayern Barbara Stamm Für das Land Berlin Beate Hübner Für das Land Brandenburg Dr. Regine Hildebrandt Für die Freie Hansestadt Bremen Uwe Beckmeyer Für die Freie und Hansestadt Hamburg Helgrit Fischer-Menzel Für das Land Hessen Barbara Stolterfoht Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Hinrich Kuessner Für das Land Niedersachsen Walter Hiller Für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. Axel Horstmann Für das Land Rheinland-Pfalz Florian Gerster Für das Saarland Oskar Lafontaine Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Für das Land Sachsen-Anhalt Dr. Gerlinde Kuppe Für das Land Schleswig-Holstein Heide Simonis Für den Freistaat Thüringen Irene Ellenberger
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.