StV-Brandenburg-Sachsen-Errichtung-Stiftung-fuer-das-sorbische-Volk- · Sachsen

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“

Fundstelle:
SächsGVBl. 1998 Nr. 23, S. 630 Fsn-Nr.: 103-1V
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Name, Sitz, Rechtsform

Artikel 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Das Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen errichten eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts mit dem Namen „Stiftung für das sorbische Volk“. (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bautzen.

Artikel

2 Stiftungszweck

Artikel 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Pflege und Förderung sorbischer Sprache und Kultur als Ausdruck der Identität des sorbischen Volkes. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 1. die Förderung von Einrichtungen der Kunst-, Kultur- und Heimatpflege der Sorben; 2. die Förderung von und die Mitwirkung bei Vorhaben der Dokumentation, Publikation und Präsentation sorbischer Kunst und Kultur; 3. die Förderung der Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Sprache und kulturellen Identität auch in sorbischen Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen und solchen, die diesen Zielen dienen; 4. die Förderung der Bewahrung der sorbischen Identität in der Öffentlichkeit, im Berufsleben und im Zusammenleben der sorbischen und nichtsorbischen Bevölkerung; 5. die Förderung von Projekten und Vorhaben, die der Völkerverständigung und Zusammenarbeit mit anderen Volksgruppen und nationalen Minderheiten in Europa sowie die Pflege der historisch gewachsenen Verbindungen der Sorben zu den slawischen Nachbarn im Sinne des Brückenschlagens zwischen Deutschland und Mittel- und Osteuropa dienen; 6. die Mitwirkung bei der Gestaltung staatlicher und anderer Programme, die den Stiftungszweck berühren. (3) Die Stiftung kann Träger von Einrichtungen sein, die Aufgaben gemäß Absatz 2 wahrnehmen. (4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Artikel

3 Vermögen und Finanzierung

Artikel 3 Vermögen und Finanzierung (1) 1Zur Erfüllung des Stiftungszwecks wird der Freistaat Sachsen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages in seinem Eigentum stehenden, bisher für die Zwecke der nicht rechtsfähigen „Stiftung für das sorbische Volk“ genutzten beweglichen Sachen sowie das zweckgebundene Finanzvermögen in das Vermögen der Stiftung überführen. 2Der Freistaat Sachsen wird darüber hinaus die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten bisher ebenfalls für die Zwecke der nicht rechtsfähigen „Stiftung für das sorbische Volk“ genutzten unbeweglichen Sachen in das Eigentum der Stiftung überführen, soweit der Freistaat Sachsen verfügungsberechtigt ist und es keine gesetzlichen Hinderungsgründe gibt. (2) 1Weiter erhält die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben jährliche Zuschüsse nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne der Vertragsparteien. 2Außerdem gewährt die Bundesrepublik Deutschland der Stiftung finanzielle Zuwendungen nach Maßgabe des mit den Vertragsparteien geschlossenen Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung für das sorbische Volk vom 28. August 1998. (3) Die Stiftung ist berechtigt, zur Erfüllung des Stiftungszwecks Zuwendungen sowie Zustiftungen Dritter anzunehmen. (4) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

Artikel

4 Rechtsaufsicht

Artikel 4 Rechtsaufsicht 1Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der für die Angelegenheiten der Sorben zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Sachsen (Aufsichtsbehörde). 2Diese übt die Aufsicht im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der Sorben zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg aus. 3Hierbei gilt das Recht des Freistaates Sachsen.

Artikel

5 Organe

Artikel 5 Organe Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat, 2. der Parlamentarische Beirat und 3. der Direktor.

Artikel

6 Aufgaben des Stiftungsrates

Artikel 6 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dieser Staatsvertrag nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des Direktors vorsieht. (2) 1Der Stiftungsrat erläßt eine Satzung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (3) Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über 1. die Bestellung und den Widerruf der Bestellung des Direktors, 2. die Feststellung des Haushaltsplanes und der Finanzplanung, 3. die Entlastung des Direktors, 4. die Satzung der Stiftung. (4) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Direktors.

Artikel

7 Zusammensetzung des Stiftungsrates

Artikel 7 Zusammensetzung des Stiftungsrates (1) Dem Stiftungsrat gehören an 1. sechs Vertreter des sorbischen Volkes, von denen vier aus dem Freistaat Sachsen und zwei aus dem Land Brandenburg benannt werden, 2. zwei Vertreter des Bundes, 3. zwei Vertreter des Freistaates Sachsen, 4. zwei Vertreter des Landes Brandenburg, 5. zwei Vertreter, die einvernehmlich vom Sächsischen Landkreistag und vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag nach Abstimmung mit den Gebietskörperschaften im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet des Freistaates Sachsen benannt werden, 6. ein Vertreter, der einvernehmlich vom Landkreistag und vom Städte- und Gemeindebund des Landes Brandenburg nach Abstimmung mit den Gebietskörperschaften im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet des Landes Brandenburg benannt wird. (2) 1Die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Für jedes ehrenamtliche Mitglied wird ein Vertreter benannt. 3Die Amtszeit dieser Mitglieder und ihrer Vertreter beträgt vier Jahre. 4Scheidet ein Mitglied oder ein Vertreter vorzeitig aus, so ist für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger zu benennen. 5Ehrenamtliche Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenentschädigung entsprechend den für sächsische Beamte geltenden Regelungen. 6Die Satzung kann bestimmen, daß den ehrenamtlichen Mitgliedern wahlweise Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfalls bis zu einem zu bestimmenden Höchstbetrag oder Sitzungsentschädigung zusteht. 7Fragen des Verdienstausfalls sowie der Sitzungsentschädigung sind Haushaltsfragen im Sinne des Artikels 8 Abs. 3 Satz 3. (3) Bedienstete der Stiftung sind von der Mitgliedschaft im Stiftungsrat und in der Stiftungskommission ausgeschlossen.

Artikel

8 Verfahren des Stiftungsrates

Artikel 8 Verfahren des Stiftungsrates (1) 1Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. 2Der Vorsitzende des Stiftungsrates darf nicht gegen die Mehrheit der Vertreter nach Artikel 7 Abs. 1 Nr. 1 gewählt werden. (2) 1Der Vorsitzende des Stiftungsrates beruft die Sitzungen bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern ein, mindestens aber einmal jährlich. 2Er vertritt die Stiftung gegenüber dem Direktor gerichtlich und außergerichtlich. (3) 1Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. 2Der Erlaß und die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. 3In Haushaltsangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung aller Vertreter nach Artikel 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4. 4Ist ein Vertreter des Stiftungsrates nach Artikel 7 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 gleichzeitig Bediensteter eines Zuwendungsempfängers der Stiftung, so ist er in Angelegenheiten, die diesen Zuwendungsempfänger unmittelbar betreffen, von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. (4) 1Abstimmungen können auch im schriftlichen Verfahren erfolgen. 2Sie bedürfen der Einstimmigkeit. (5) 1Die Satzung kann die Bildung eines Ausschlusses des Stiftungsrates vorsehen (Stiftungskommission). 2Seine Aufgaben werden vom Stiftungsrat festgelegt. (6) Die Satzung kann weiter vorsehen, daß der Direktor in einem bestimmten Umfang über die Vergabe von Haushaltsmitteln entscheidet. (7) 1Der Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil. 2In der Stiftungskommission führt er den Vorsitz ohne Stimmrecht. (8) An den Sitzungen des Stiftungsrates können auf Einladung seines Vorsitzenden im Einzelfall auch Gäste teilnehmen.

Artikel

9 Parlamentarischer Beirat

Artikel 9 Parlamentarischer Beirat (1) Der Parlamentarische Beirat unterstützt und berät den Stiftungsrat. (2) 1Dem Parlamentarischen Beirat gehören an 1. zwei Vertreter des Deutschen Bundestages, 2. zwei Vertreter des Sächsischen Landtages, 3. zwei Vertreter des Brandenburgischen Landtages. 2Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu benennen. (3) Die Mitglieder des Parlamentarischen Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen kann. (4) Der Parlamentarische Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Artikel

10 Direktor

Artikel 10 Direktor (1) 1Der Direktor wird vom Stiftungsrat mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bestellt. 2Eine Entscheidung gegen die Mehrheit der Vertreter nach Artikel 7 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht möglich. (2) Der Stiftungsrat bestellt aus dem Kreis der Bediensteten der Stiftung auf Vorschlag des Direktors dessen Vertreter. (3) 1Der Direktor führt die laufenden und die ihm übertragenen Geschäfte der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat insbesondere die Beschlüsse des Stiftungsrates und – soweit dieser eigene Entscheidungsbefugnisse übertragen werden – der Stiftungskommission auszuführen, die Sitzungen des Stiftungsrates vorzubereiten und an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. 3Er ist verpflichtet, den Stiftungsrat unverzüglich über alle wichtigen, die Stiftung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten.

Artikel

11 Personal

Artikel 11 Personal 1Für die Arbeitsverhältnisse der Bediensteten sowie die Vertragsverhältnisse der Auszubildenden sind die im Freistaat Sachsen geltenden Bestimmungen maßgebend. 2Es gilt das Personalvertretungsrecht des Freistaates Sachsen.

Artikel

12 Haushalt, Rechnungsprüfung

Artikel 12 Haushalt, Rechnungsprüfung (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die Rechnungslegung der Stiftung und die Rechnungsprüfung finden die für die staatliche Verwaltung des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. (2) 1Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres vom Direktor im Entwurf aufzustellen und vom Stiftungsrat festzustellen. 2Für das weitere Verfahren gilt Artikel 4 Satz 2 entsprechend. (3) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung wird vom Sächsischen Rechnungshof geprüft. 2Gesetzliche Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes Brandenburg sowie des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

Artikel

13 Vertragsdauer

Artikel 13 Vertragsdauer (1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann zum Schluß eines jeden Haushaltsjahres, frühestens zum 31. Dezember 2015, mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. (2) 1Die gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Stiftung übertragenen unbeweglichen und beweglichen Sachen sind mit der Auflösung der Stiftung in das Eigentum der Vertragspartei zurückzuführen, von der die Stiftung sie erworben hat. 2Aus dem sonstigen zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vermögen sind zunächst die Verbindlichkeiten der Stiftung zu begleichen. 3Das verbleibende Vermögen steht zu zwei Dritteln dem Freistaat Sachsen und zu einem Drittel dem Land Brandenburg zu. 4Lassen sich die Verbindlichkeiten der Stiftung nicht gemäß Satz 2 aus dem sonstigen Vermögen der Stiftung begleichen, sind der Freistaat Sachsen in Höhe von zwei Dritteln, das Land Brandenburg in Höhe von einem Drittel dieser Verbindlichkeiten verpflichtet, diese zu begleichen.

Artikel

14 Übergang von Rechten und Pflichten

Artikel 14 Übergang von Rechten und Pflichten Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übernimmt die Stiftung sämtliche vertraglichen Verpflichtungen, die der Freistaat Sachsen für die nicht rechtsfähige „Stiftung für das sorbische Volk“ eingegangen ist.

Artikel

15 Schlußbestimmung

Artikel 15 Schlußbestimmung (1) Die Organe der Stiftung sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zu bilden. (2) Bis zur Bestellung des Direktors werden dessen Aufgaben durch den bisherigen Direktor der nicht rechtsfähigen „Stiftung für das sorbische Volk“ wahrgenommen.

Artikel

16 Inkrafttreten

Artikel 16 Inkrafttreten (1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragsparteien. 2Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich ausgetauscht. (2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.1 Schleife, den 28. August 1998 Für den Freistaat Sachsen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe

Anlage

(zu Artikel 3 Abs. 1 Satz 2)

Anlage (zu Artikel 3 Abs. 1 Satz 2) Sorbische Einrichtungen Abteilung Adresse Sorbisches National-Ensemble, Bautzen Hauptobjekt Äußere Lauenstr. 2 Gemarkung Bautzen Flurstücke 793, 794, 795, 798 Technik/Dramaturgie Mühltorgasse 2–4 Gemarkung Bautzen Flurstücke 165, 168, 164/1, 164/2, 166 Fuhrpark Löbauer Str. 57 Gemarkung Bautzen Flurstücke 2107/13, 2107/14, 2107/15 Sorbisches Institut, Bautzen Institutsgebäude Bahnhofstr. 6 Gemarkung Bautzen Flurstück 1543

Artikel

1

Artikel 1 1Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält die Stiftung für das sorbische Volk jährliche Zuwendungen des Freistaates Sachsen und des Landes Brandenburg, die nach Maßgabe der jeweiligen Haushalte bewilligt werden. 2Der Bund beteiligt sich nach Maßgabe der jeweiligen Bundeshaushalte unter Vorbehalt der jährlichen Haushaltsvollzugsregelungen ab 1998 weitere zehn Jahre an der Finanzierung der Aufgaben der Stiftung mit Zuwendungen bis zur Höhe von 50 v. H. des jeweiligen Fehlbedarfes der Stiftungshaushalte, maximal aber 1998 mit 16 Mio. DM 1999 und 2000 mit je 15 Mio. DM. 3Ab 2001 werden die Bundeszuwendungen für die Stiftung um 1 Mio. DM jährlich abgesenkt und erreichen im Jahre 2007 eine Höhe von 8 Mio. DM. 4Die Länder verpflichten sind, der Stiftung zusammen mindestens gleichhohe Beträge jährlich zur Verfügung zu stellen, die zu zwei Dritteln von Sachsen und zu einem Drittel von Brandenburg aufzubringen sind.

Artikel

2

Artikel 2 1Mit Zustimmung der anderen Vertragsschließenden können der Bund, das Land Brandenburg oder der Freistaat Sachsen über den jeweiligen Finanzierungsanteil hinausgehende Leistungen erbringen. 2Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn Leistungen zur Abgeltung der Kosten von einzelnen Projekten gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen.

Artikel

3

Artikel 3 1Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung gelten die haushaltsrechlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen; sie wird vom Sächsischen Rechnungshof geprüft. 2Die gemäß § 91 Bundeshaushaltsordnung bestehenden Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

Artikel

4

Artikel 4 1Mit Bundesmitteln hergestellte oder erworbene Gebäude, Grundstücke oder wertvolle Gegenstände (zum Beispiel Archiv- und Sammlungsgegenstände) sind grundsätzlich 25 Jahre, sonstige Gegenstände 10 Jahre an den jeweils festgelegten Zuwendungszweck gebunden. 2Werden mit Bundesmitteln geförderte Gegenstände, Gebäude oder Grundstücke nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, sind gewährte Zuwendungen grundsätzlich zurückzuzahlen, wobei die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung bei der Festsetzung der Rückzahlungsbeträge angemessen zu berücksichtigen ist. 3Von der Rückzahlung von Bundeszuwendungen bei Zweckentfremdung kann abgesehen werden, sofern geförderte Gegenstände, Gebäude oder Grundstücke anderen förderungsfähigen Zwecken der Stiftung für das sorbische Volk oder aus Bundes- oder Ländermitteln geförderten sorbischen Einrichtungen zugeführt werden. 4Im Einzelfall entscheidet hierüber der Bundesminister des Innern auf Vorschlag der Länder. 5Für Rückzahlungsansprüche des Bundes bei Auflösung der Stiftung gilt Entsprechendes.

Artikel

5

Artikel 5 1Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007. 2Es bleibt den Ländern unbenommen, rechtzeitig vor Ablauf dieses Abkommens oder bei wesentlicher Veränderung der Geschäftsgrundlage erneut Verhandlungen mit dem Bund zur Modifizierung dieses Abkommens oder zur Fortführung der Bundesförderung nach dessen Auslaufen aufzunehmen. Schleife, den 28. August 1998 Für die Bundesrepublik Deutschland Der Bundesminister des Innern In Vertretung Dr. Eckart Werthebach Für den Freistaat Sachsen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.