G-zum-StV-Bildung-Einrichtung-nach-6-Abs-1-Satz-7-des-AbfVerbrG · Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung zur Abfallrückholung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes

Fundstelle:
SächsGVBl. 2000 Nr. 11, S. 361 Fsn-Nr.: 662-3
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1

Artikel 1 (1) Dem Staatsvertrag zwischen den Bundesländern über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2

Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 24. August 2000 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft In Vertretung Stanislaw Tillich Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.