Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1994 Nr. 45, S. 1346 Fsn-Nr.: 73-7V
1 Glaubensfreiheit
Artikel 1 Glaubensfreiheit Der Freistaat gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
2 Friedhöfe
Artikel 2 Friedhöfe (1) 1Der Freistaat gewährt jüdischen Friedhöfen in gleichem Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft befinden. 2Die jüdischen Gemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern. (2) Der Freistaat wird für die angemessene Sicherung und für die Instandsetzung im Falle mutwilliger Beschädigung oder Zerstörung Sorge tragen. (3) Der Freistaat fördert die Betreuung verwaister jüdischer Friedhöfe.
3 Feiertage der jüdischen Gemeinden
Artikel 3 Feiertage der jüdischen Gemeinden (1) Folgende jüdische Feiertage sind religiöse Feiertage im Sinne des § 3 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen: 1. Pessach – Überschreitungsfest/Fest des ungesäuerten Brotes – a) 2 Tage am 15. und 16. Nissan beginnend am Vortage um 17.00 Uhr b) 2 Tage am 21. und 22. Nissan beginnend am Vortage um 17.00 Uhr 2. Schawuoth – Wochenfest – 2 Tage – am 6. und 7. Siwan beginnend am Vortage um 17.00 Uhr 3. Rosch Haschana – Neujahrsfest – 2 Tage – am 1. und 2. Tischri beginnend am Vortage um 17.00 Uhr 4. Jom Kippur – Versöhnungstag – 1 Tag – am 10. Tischri beginnend am Vortage um 17.00 Uhr 5. Sukkot – Laubhüttenfest – 2 Tage – am 15. und 16. Tischri beginnend am Vortage um 17.00 Uhr 6. Schemini Azeret – Schlußfest – 1 Tag am 22. Tischri beginnend am Vortage um 17.00 Uhr 7. Simchat Thora – Freudenfest – 1 Tag – am 23. Tischri beginnend am Vortage um 17.00 Uhr (2) Die Daten der Feiertage nach Absatz 1 beziehen sich auf den jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.1
4 Finanzielle Leistung
Artikel 4 Landesleistung (1) 1Zur Erhaltung und Pflege des jüdischen Lebens in Sachsen beteiligt sich der Freistaat an den laufenden Ausgaben der Jüdischen Glaubensgemeinschaft in Sachsen für deren religiöse und kulturelle Bedürfnisse sowie deren Verwaltung ab dem Jahr 2025 mit einem Gesamtbetrag von jährlich 2.100.000 Euro.2Dieser Betrag schließt die Personal- und Sachkosten für die rabbinischen Belange und die hauptamtliche Geschäftsführung des Landesverbandes, die Aufwendungen der verbandsangehörigen Gemeinden für personelle Sicherheitsdienstleistungen der Normenreihe DIN 77200 zum Zwecke der Eigensicherung und die Erstattung der vom Landesverband an den Chabad Lubawitsch Sachsen e. V. in Erfüllung der Kooperationsvereinbarung vom 5. April 2023 zu zahlenden Geldleistungen, gegebenenfalls zuzüglich des Progressionsanteils nach Satz 3, ein.3Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Satz 1 festgesetzte Summe in entsprechender Höhe.4Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, siebente Dienstaltersstufe, verheiratet, zwei Kinder. (2) Mit dieser Zahlung sind sämtliche Fördermaßnahmen des Freistaats an die Jüdische Glaubensgemeinschaft erfasst, soweit dieser Vertrag nicht Ausnahmen vorsieht oder die Leistung auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht. (3) Die Leistung wird vierteljährlich im Voraus erbracht. (4) 1Von der Landesleistung nach Absatz 1 wird ein Betrag in Höhe von 1.600.000,00 Euro gegebenenfalls zuzüglich Progressionsanteils auf den Landesverband und auf nicht verbandsangehörige jüdische Gemeinden in Sachsen entsprechend der Anzahl der Mitglieder verteilt. 2Die Erstattung der Aufwendungen für personelle Sicherheitsdienstleistungen der Normenreihe DIN 77200 zum Zwecke der Eigensicherung erfolgt an verbandsangehörige Gemeinden nach Absatz 5 Satz 1 und an nicht verbandsangehörige Gemeinden nach Absatz 5 Satz 2. (5) 1Leistungsempfänger für die verbandsangehörigen Gemeinden ist der Landesverband. 2Die Zahlung an nicht verbandsangehörige Gemeinden in Sachsen erfolgt durch den Freistaat. 3Die Anerkennung als leistungsberechtigte jüdische Gemeinde erfolgt auf Grundlage der hierzu im Schlussprotokoll festgelegten Kriterien.2
5 Denkmalpflege und Baumaßnahmen
Artikel 5 Denkmalpflege und Baumaßnahmen (1) 1Der Landesverband verpflichtet sich, seine Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2Für die Erhaltung seiner Kulturdenkmale hat er Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch den Freistaat nach Maßgabe der Gesetze und wird bei der Vergabe staatlicher Mittel entsprechend berücksichtigt. 3Bei Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden, die sich auf jüdische Kulturdenkmale beziehen, ist der Landesverband vorher zu hören. (2) Bei der Errichtung von Gebäuden, die Kultuszwecken dienen, sowie bei wesentlichen baulichen Maßnahmen an solchen Gebäuden wird der Freistaat im Rahmen seiner haushaltsmäßigen Möglichkeiten weitere Zuschüsse gewähren, wenn der Landesverband und die einzelne Gemeinde nicht in der Lage sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.
6 Zusammenwirken
Artikel 6 Zusammenwirken 1Die Staatsregierung und der Landesverband werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. 2Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die beiderseitige Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stehen. 3Die Staatsregierung beruft im Einvernehmen mit dem Landesverband eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für das Jüdische Leben.3
7 Religionsunterricht
Artikel 7 Religionsunterricht 1Der Freistaat gewährleistet an ausgewählten öffentlichen Schulen die Erteilung eines regelmäßigen jüdischen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes, Artikel 105 der Verfassung des Freistaates Sachsen und § 18 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist. 2Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den jüdischen Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes. 3Bei der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht ist der Landesverband nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung zu beteiligen. 4Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet vom Landesverband abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten. 5Lehrkräfte im Fach Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung des Landesverbandes, mit der die Lehrerlaubnis im Fach Religion zuerkannt wird.4
8 Freundschafts- und Anpassungsklausel
Artikel 8 Freundschafts- und Anpassungsklausel (1) Die Vertragschließenden werden in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. (2) 1Im Falle einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere bei erheblichem Zuzug von Juden aus anderen Staaten oder der Bildung neuer jüdischer Gemeinden in Sachsen werden der Freistaat und der Landesverband erneut Verhandlungen aufnehmen mit dem Ziel, den Vertrag angemessen an die neuen Verhältnisse anzupassen. 2Unabhängig hiervon werden die Vertragsinhalte alle sechs Jahre auf etwaigen Anpassungsbedarf überprüft.5
9 Schlußbestimmungen
Artikel 9 Schlußbestimmungen (1) 1Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. 2Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. (2) Der Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, das Bestandteil dieses Vertrages ist, tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.6 Dresden, den 7. Juni 1994 Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Ministerpräsiden Für den Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden Siegmund Rotstein Vorsitzender Für die Jüdische Gemeinde Chemnitz Siegmund Rotstein Vorsitzender Für die Jüdische Gemeinde zu Dresden Roman König Vorsitzender Für die Israelitische Religionsgemeinde zu Leipzig Aron Adlerstein Vorsitzender
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.