Richtlinie Ende der Bergaufsicht
- Fundstelle:
- SächsABl. 2003 Nr. 38, S. 914 Fsn-Nr.: 610-V03.3
des Protokolls zur Feststellung des Endes der Bergaufsicht
Anlage Muster des Protokolls zur Feststellung des Endes der Bergaufsicht Protokoll zur Feststellung des Endes der Bergaufsicht für – genaue Bezeichnung des Tagebaus – Teil des Tagebaus – der Anlage oder Einrichtung Zugrunde liegende Unterlagen Abschlussbetriebsplan mit Zulassung vom Tag Monat Jahr Anzeige/Abschlussdokumentation vom Tag Monat Jahr einschließlich Nachweisen/ Gutachten, risslichen Darstellungen und Übersichtskarte (Aufzählung der zutreffenden Unterlagen!) Prüfung Aussagen zu: Erfüllung der Maßgaben des Abschlussbetriebsplanes einschließlich seiner Zulassung Festgestellte Mängel, Nachlieferung von Unterlagen Gegebenenfalls im Rahmen der vorgesehenen Abschlussbefahrung festgestellte Mängel Vollständige Nachtragung des Risswerkes und Durchführung aller zum Abschluss des Risswerkes erforderlichen Arbeiten Abschlussbefahrung Datum: Tag Monat Jahr Zeit: XX.XX Uhr Teilnehmer: Aufzählung oder Verweis auf beigefügte Anwesenheitsliste Ergebnis der Abschlussbefahrung Im Ergebnis der Prüfung und der Abschlussbefahrung wurde festgestellt, dass die ordnungsgemäße und vollständige Durchführung des Abschlussbetriebsplanes gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 und Abs. 2 sowie § 69 Abs. 2 BBergG nachgewiesen ist/nicht nachgewiesen ist und somit der Eintritt von Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe, Lagerstätten oder der Eintritt gemeinschädlicher Einwirkungen ausgeschlossen/nicht ausgeschlossen werden kann. Die Wiedernutzbarmachung erfolgte ordnungsgemäß und die vorgesehene Folgenutzung wurde entsprechend Abschlussbetriebsplan vorbereitet/wurde nicht entsprechend den Anforderungen des Abschlussbetriebsplanes vorbereitet. Feststellung des Endes der Bergaufsicht Der Abschlussbetriebsplan wurde für die Flächen/Betriebsteile/Anlagen ordnungsgemäß durchgeführt/nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Damit wird durch das Bergamt XXXX für genaue Bezeichnung des Tagebaus/Teil des Tagebaus/der Anlage oder Einrichtung der Firma XXXX, flächenmäßig dargestellt in den Anlagen XXXX das Ende der Bergaufsicht am Tag Monat Jahr kein Ende der Bergaufsicht festgestellt. Fallbezogene Ergänzungen: Sofern es zur Umsetzung der Freistellung Artikel 1 § 4 Abs. 3 und Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes kommt, gilt für Tagebaue und Anlagen des Braunkohlenbergbaus zusätzlich: „Der Bedingungseintritt und damit der Beginn der 9-monatigen Frist zum Erlass des Verwaltungsaktes nach dem Vertrag über die Freistellung gemäß Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes zwischen dem Freistaat Sachsen und der LMBV (Freistellungsvertrag) kann erst nach Vorliegen des notariell bestätigten Vertrages in Urkundeneinheit mit den Anlagen festgestellt werden.“ Für tätigkeitsbezogene Maßnahmen (zum Beispiel Monitoring Grundwasserwiederanstieg), welche sachlich nicht der Feststellung des Endes der Bergaufsicht zuzuordnen sind und welche nicht unmittelbar in Flächen eingreifen, für welche die Bergaufsicht endet, besteht weiterhin Bergaufsicht. Art und Umfang der Maßnahmen sowie die entsprechenden Betriebspläne sind im Protokoll zu benennen. Kann das Ende der Bergaufsicht nicht festgestellt werden, sind durch das zuständige Bergamt die für die Beendigung der Bergaufsicht erforderlichen Maßnahmen zum Vollzug des Abschlussbetriebsplanes einzuleiten beziehungsweise notwendige Ergänzungen oder Änderungen des Abschlussbetriebsplanes durch den Bergbauunternehmer vornehmen zu lassen. Die Feststellung des Endes der Bergaufsicht kann in den Fällen, in denen der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat, einen unklaren Rechtszustand zu bereinigen, in Gestalt eines feststellenden Verwaltungsaktes erfolgen. Ort, Tag Monat Jahr Unterschrift
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.