Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2006 Nr. 7, S. 160 Fsn-Nr.: 471-10
Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (1) Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz sowie die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG werden auf das Landesamt für Straßenbau und Verkehr übertragen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 3 und § 5 Abs. 2a Satz 1 und 2 FStrG verbleiben abweichend von Absatz 1 beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 2Die Entscheidung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. (3) Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde für Ausnahmen von der Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 5 FStrG wird auf die Landesdirektion Sachsen übertragen. 2
Übertragung von Ermächtigungen
§ 2 Übertragung von Ermächtigungen Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 und 5 FStrG werden auf die Landesdirektion Sachsen übertragen. 3
Zuständigkeit für die Aufhebung von Bauvorbehaltsgebieten
§ 3 Zuständigkeit für die Aufhebung von Bauvorbehaltsgebieten Die Zuständigkeit für die Aufhebung von gemäß § 7 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I S. 201) für verkehrliche Anlagen festgelegten Bauvorbehaltsgebieten wird auf die Landesdirektion Sachsen übertragen. 4
(außer Kraft)
§ 4 (außer Kraft)
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft, mit Ausnahme des § 3 Nr. 3 Buchst. a, der am Tage nach der Veröffentlichung der Verordnung in Kraft tritt. 2Gleichzeitig treten außer Kraft 1. die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3), geändert durch Verordnung vom 6. September 1994 (SächsGVBl. S. 1561) und 2. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz vom 5. August 1999 (SächsGVBl. S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. August 2001 (SächsGVBl. S. 659, 661), mit Ausnahme des § 3 Nr. 3 Buchst. a, der mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Verordnung außer Kraft tritt. (2) § 4 tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft. 5 Dresden, den 2. Juni 2006 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Thomas Jurk
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.