StV-Sachsen-Evangelische-Landeskirchen · Sachsen

Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen

Fundstelle:
SächsGVBl. 1994 Nr. 42, S. 1253 Fsn-Nr.: 73-6V
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Glaubensfreiheit

Artikel 1 Glaubensfreiheit (1) Der Freistaat gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz. (2) Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.

Artikel

2 Zusammenwirken

Artikel 2 Zusammenwirken (1) Die Vertreter der Staatsregierung und der Kirchen werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von besonderer Bedeutung sind. (2) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Kirchen einen Beauftragten und richten eine besondere Geschäftsstelle am Sitz der Staatsregierung ein. (3) Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die Belange der Kirchen berühren, sind die Kirchen angemessen zu beteiligen.

Artikel

3 Staatliche Theologenausbildung

Artikel 3 Staatliche Theologenausbildung (1) 1Für wissenschaftlich-theologische Ausbildungsgänge bleibt die theologische Fakultät der Universität Leipzig erhalten. 2Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen theologischen Fakultät wird die Staatsregierung eine gutachtliche Stellungnahme der Kirchen einholen. (2) 1Vor der Berufung eines Professors oder Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet oder für evangelische Religionspädagogik an einer Hochschule des Freistaates wird den Kirchen Gelegenheit gegeben, zu einem Berufungsvorschlag sich gutachtlich zu äußern. 2Werden Bedenken geäußert, die sich auf die Heilige Schrift und das Bekenntnis stützen und die im einzelnen begründet werden, wird der Freistaat diese Stellungnahme beachten. (3) 1Das zuständige Staatsministerium wird Prüfungs-, Promotions-und Habilitationsordnungen für theologische Fachgebiete erst genehmigen oder in Kraft setzen, wenn zuvor durch Anfrage bei den Kirchen festgestellt worden ist, daß Einwendungen nicht erhoben werden. 2Die kirchliche Mitwirkung in den Theologischen Prüfungskommissionen bleibt gewährleistet. (4) 1Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungsämter für den Abschluß einer wissenschaftlichen Ausbildung einzurichten. 2Die kirchliche Prüfung steht der Hochschulprüfung gleich. (5) Die evangelischen Universitätsprediger ernennt das zuständige kirchenleitende Organ im Einvernehmen mit der evangelischen theologischen Fakultät aus dem Kreis der ordinierten Professoren der Fakultät.

Artikel

4 Kirchliche Hochschulausbildung

Artikel 4 Kirchliche Hochschulausbildung (1) 1Die Kirchen haben das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial-und Gemeindepädagogen sowie andere vergleichbare Berufe, einzurichten. 2Sie sind den staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen. (2) Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sowie der Umfang der Beteiligung des Freistaates an deren Sach-und Personalkosten können durch besondere Vereinbarungen geregelt werden.

Artikel

5 Religionsunterricht

Artikel 5 Religionsunterricht (1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen evangelischen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen. (2) 1Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den evangelischen Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirchen. 2Bei der staatlichen Aus-, Fort-und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht sind die Kirchen nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung zu beteiligen. (3) 1Lehrkräfte im Fach Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung der örtlich zuständigen Kirche, mit der die Lehrerlaubnis (Vokation) im Fach Religion zuerkannt wird. 2Die Lehrerlaubnis kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden. 3Handelt es sich um einen Pfarrer, gilt diese Lehrerlaubnis ohne besondere Bescheinigung als zuerkannt. (4) Die Gestellung von haupt-und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet aus dem Kirchendienst abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.

Artikel

6 Kirchliches Schulwesen

Artikel 6 Kirchliches Schulwesen Die Kirchen haben das Recht, Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.

Artikel

7 Jugendarbeit und Erwachsenenbildung

Artikel 7 Jugendarbeit und Erwachsenenbildung (1) Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz; sie wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Freistaates angemessen berücksichtigt. (2) Die Freiheit der Kirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch den Freistaat gewährleistet.

Artikel

8 Kirchliches Eigentumsrecht

Artikel 8 Kirchliches Eigentumsrecht (1) Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte der Kirchen und ihrer Gliederungen werden in dem Umfang des Artikels 138 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 gewährleistet. (2) 1Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen. 2Bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke werden sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Kirchen entgegenkommen.

Artikel

9 Körperschaftsrechte

Artikel 9 Körperschaftsrechte (1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Kirchenbezirke oder Kirchenkreise sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst. (2) 1Die Kirchen werden Beschlüsse über die beabsichtigte Errichtung oder Veränderung von kirchlichen Körperschaften dem zuständigen Staatsministerium sowie den räumlich beteiligten Gebietskörperschaften rechtzeitig anzeigen. 2Die Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Stiftungen bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. (3) 1Die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zuständigen Staatsministerium vor ihrem Erlaß vorgelegt. 2Das Staatsministerium kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist.

Artikel

10 Kirchliche Kulturdenkmale

Artikel 10 Kirchliche Kulturdenkmale (1) Die Kirchen und der Freistaat bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale. (2) Die Kirchen verpflichten sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (3) 1Die Kirchen haben für die Erhaltung ihrer Kulturdenkmale Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch den Freistaat nach Maßgabe der Gesetze und werden bei der Vergabe staatlicher Mittel entsprechend berücksichtigt. 2Der Freistaat wird sich dafür verwenden, daß die Kirchen auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur-und Denkmalpflege tätig sind.

Artikel

11 Kirchliche Gebäude in nicht- kirchlichem Eigentum

Artikel 11 Kirchliche Gebäude in nicht- kirchlichem Eigentum (1) 1Für Kirchen und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Freistaates stehen und zu kirchlichen oder diakonischen Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt gewährleistet. 2Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird der Freistaat für die Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen. (2) Durch Vereinbarung mit der Kirche kann sich der baulastpflichtige Eigentümer verpflichten, das kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmete Grundstück unter Ablösung der Baulast, gegebenfalls gegen eine Entschädigung, zu übereignen.

Artikel

12 Patronatswesen

Artikel 12 Patronatswesen (1) 1Die im Freistaat bestehenden Patronatsrechte werden aufgehoben. 2Bei Privatpatronaten entfällt die Baulastverpflichtung ohne Entschädigung. 3Im übrigen soll eine Ablösung bestehender Baulastpflichten durch Vereinbarung angestrebt werden. (2) Der Freistaat wird die Zusammenarbeit mit den Kirchen, den Gemeinden und den kommunalen Spitzenverbänden die Vermögensauseinandersetzung der bisher noch nicht getrennten Kirchschullehen, Küsterschulvermögen sowie Kirchen-und Schulämter zügig durchführen.

Artikel

13 Sonderseelsorge

Artikel 13 Sonderseelsorge (1) 1Gottesdienst und Seelsorge in staatlichen Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und entsprechenden Einrichtungen des Freistaates werden gewährleistet. 2Der Freistaat wird dafür Sorge tragen, daß die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. (2) Werden diese Aufgaben von einem dafür freigestellten Pfarrer im Haupt-oder Nebenamt wahrgenommen (Anstaltspfarrer), geschieht die Berufung durch die Kirchenleitung im Benehmen mit dem zuständigen Staatsministerium. (3) Näheres wird durch besondere Vereinbarung geregelt.

Artikel

14 Staatsleistungen

Artikel 14 Staatsleistungen (1) 1Der Freistaat zahlt zur Abgeltung der Ansprüche der Kirchen aus Staatsleistungen einen jährlichen Gesamtbetrag. 2Die Kirchen regeln die Verteilung des Gesamtbetrags unter sich durch Vereinbarung. (2) Die Höhe der Zahlung des Freistaates nach Absatz 1 beträgt für das Jahr 1993: 25 Millionen DM. (3) 1Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Absatz 2 festgesetzte Summe in entsprechender Höhe. 2Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, siebente Dienstaltersstufe, verheiratet, zwei Kinder. (4) Der Freistaat leistet an die Kirchen jeweils monatlich im voraus ein Zwölftel des jährlichen Gesamtbetrages.

Artikel

15 Meldewesen

Artikel 15 Meldewesen (1) 1Den Kirchen werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. 2Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Meldegesetz. 3Die Übermittlung setzt voraus, daß im kirchlichen Bereich ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes getroffen sind. (2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

Artikel

16 Kirchensteuerrecht

Artikel 16 Kirchensteuerrecht (1) 1Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen-oder als Ortskirchensteuern zu erheben. 2Kirchensteuern sind die Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen, Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen sowie das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. 3Die einzelnen Kirchensteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden. (2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) einigen sich die vertragschließenden Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagssatz. (3) Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Anerkennung. (4) 1Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Staatsministerium der Finanzen vorlegen. 2Sie gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen und die landesrechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.

Artikel

17 Verwaltung und Vollstreckung der Kirchensteuern

Artikel 17 Verwaltung und Vollstreckung der Kirchensteuern (1) 1Die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe wird den Finanzämtern übertragen, wenn die landesrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 2Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Freistaat erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, die Kirchensteuer nach dem genehmigten Satz einzubehalten und abzuführen. (2) 1Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält der Freistaat eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. 2Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt. 3Die Finanzämter sind nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen Auskunft zu geben. (3) 1Maßnahmen der Finanzbehörden, die den Erlaß, die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, die Stundung oder die Niederschlagung der Einkommens-(Lohn-) oder Vermögenssteuer betreffen, erstrecken sich auch auf diejenigen Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. 2Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt. (4) Den Finanzämtern obliegt die Vollstreckung der von ihnen verwalteten Kirchensteuern.

Artikel

18 Kirchliches Sammlungswesen

Artikel 18 Kirchliches Sammlungswesen (1) Die Kirchen und Kirchengemeinden sowie die kirchlichen Werke und Einrichtungen sind berechtigt, freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu erbitten. (2) 1Für die Kirchen und ihre diakonischen Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine öffentliche Haus-und Straßensammlungen als genehmigt. 2Die Termine dieser Sammlungen sollen mit dem zuständigen Staatsministerium abgestimmt werden.

Artikel

19 Gebührenbefreiung

Artikel 19 Gebührenbefreiung Den Kirchen und ihren Gliederungen sowie ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbänden bleiben die auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen erhalten.

Artikel

20 Soziale und diakonische Einrichtungen

Artikel 20 Soziale und diakonische Einrichtungen (1) 1Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im Sozial-und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu unterhalten. 2Soweit diese Einrichtungen gemeinwohlbezogene Aufgaben erfüllen und unabhängig von der Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben deren Träger Anspruch auf eine angemessene Förderung. (2) Für die Aus-, Fort-und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter in den in Absatz 1 genannten Bereichen können die Kirchen oder ihre diakonischen Werke eigene Bildungsstätten betreiben.

Artikel

21 Feiertagsschutz

Artikel 21 Feiertagsschutz Der Schutz des Sonntags und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

Artikel

22 Friedhofswesen

Artikel 22 Friedhofswesen (1) 1Die kirchlichen Friedhöfe unterstehen demselben staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe. 2Die Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern. (2) Die kirchlichen Friedhofsträger können nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen Benutzungs-und Gebührenordnungen erlassen. (3) Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Friedhofsträgers im Wege der Vollstreckungshilfe eingezogen.

Artikel

23 Rundfunk und Fernsehen

Artikel 23 Rundfunk und Fernsehen (1) 1Der Freistaat wird Sorge tragen, daß den Kirchen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk-und Fernsehanstalten ausreichend Sendezeit eingeräumt wird. 2Die Kirchen sollen in den Aufsichts-und Programmorganen angemessen vertreten sein. (2) Das Recht der Kirchen, nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen allein oder mit Dritten Rundfunk zu veranstalten, bleibt unberührt.

Artikel

24 Kirchliche Gerichtsbarkeit

Artikel 24 Kirchliche Gerichtsbarkeit 1Im Verfahren vor den Kirchengerichten und in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten. 2Dieses gilt nicht in Lehrbeanstandungsverfahren.

Artikel

25 Freundschaftsklausel

Artikel 25 Freundschaftsklausel Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages oder über die Einhaltung des Paritätsgebotes im Zusammenhang mit Regelungen dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

Artikel

26 Schlußbestimmung

Artikel 26 Schlußbestimmung (1) 1Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. 2Die Ratifikationsurkunden sollen in Dresden ausgetauscht werden. 3Der Vertrag tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft.1 (2) Die Beziehungen zwischen dem Freistaat und den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag. Dresden, den 27. März 1994 Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Ministerpräsident Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Hans-Dieter Hofmann Präsident Für die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz Prof. Dr. Joachim Rogge Bischof Für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Dr. Eberhard Schmidt Propst Für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg Horstdieter Wildner Konsistorialpräsident Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen Walter Weispfenning Oberkirchenrat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.