Saechsische-Ausfuehrungsverordnung-zum-Berufsbildungsgesetz-und-zu-den-Berufsqualifkationsfeststellungsgesetzen · Sachsen

Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifkationsfeststellungsgesetzen

Fundstelle:
SächsGVBl. 2016 Nr. 5, S. 167 Fsn-Nr.: 712-17
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz

§ 1 Zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz (1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes) sowie der städtischen Hauswirtschaft und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft sowie der städtischen Hauswirtschaft nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes (§ 75b des Berufsbildungsgesetzes) ist: 1. für die Berufsausbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst, 2. im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung ist die Landesdirektion Sachsen. (3) 1Zuständige Stelle beim Freistaat Sachsen sowie bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Berufsbildung (§ 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit entsprechend eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes (§ 75b des Berufsbildungsgesetzes) ist für 1. den Beruf der Sozialversicherungsfachangestellten die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, 2. die übrigen nicht durch die §§ 71 und 72 des Berufsbildungsgesetzes erfassten Berufsbereiche die Landesdirektion Sachsen. 2Zuständige Stelle nach den §§ 4 und 6 bis 8 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88), in der jeweils geltenden Fassung, im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die Landesdirektion Sachsen. (4) Die Zuständigkeiten nach Absatz 3 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet oder die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes festgestellt wird (§§ 74 und 75b des Berufsbildungsgesetzes).2

§ 1a

Zuständige Stellen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

§ 1a Zuständige Stellen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz § 1 gilt für die Ausführung des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 1b

Zuständige Stellen nach der Richtlinie 2005/36/EG

§ 1b Zuständige Stellen nach der Richtlinie 2005/36/EG Zuständig für die Aufgaben der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in Verbindung mit den Artikeln 1 bis 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) ist für die Berufe Bergführer/Bergführerin und Immobilienmakler/Immobilienmaklerin die Landesdirektion Sachsen.

§ 2

Zuständige Behörden, Übertragung von Zuständigkeiten

§ 2 Zuständige Behörden, Übertragung von Zuständigkeiten (1) Die Zuständigkeiten nach § 3 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 22b Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2, § 24 Absätze 1 und 2 sowie § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung werden auf die Handwerkskammer übertragen, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. (2) Zuständige Behörde nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absätze 1 und 2 sowie § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft ist 1. für die Berufsbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst, 2. im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (3) Die Zuständigkeiten nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absätze 1 und 2 sowie § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes werden übertragen für die Berufsbildung 1. in nicht handwerklichen Gewerbeberufen auf die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat 2. für die Fachangestellten im Bereich der a) Rechtspflege jeweils für ihren Bereich auf die Rechtsanwaltskammer und die Ländernotarkasse, b) Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung jeweils für ihren Bereich auf die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer, c) Gesundheitsdienstberufe jeweils für ihren Bereich auf die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer, die Landestierärztekammer und die Landesapothekerkammer. (4) Zuständige Behörde nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absätze 1 und 2 sowie § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes ist 1. für Sozialversicherungsfachangestellte das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt 2. bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Landesdirektion Sachsen, 3. bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Staatsministerium, das die Aufsicht über die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung führt, und 4. im Übrigen das Staatsministerium des Innern. (5) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerke durchgeführt wird, werden die Zuständigkeiten abweichend von den Absätzen 2 bis 4 auf die Handwerkskammer übertragen, in deren Kammerbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.3

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)4

§ 4

Verordnungsermächtigung

§ 4 Verordnungsermächtigung Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50c Absatz 4, sowie § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes wird den nach § 1 Absatz 1 und 3 jeweils zuständigen Stellen übertragen.5

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben) 6

Anlagen

(aufgehoben)

Anlagen(aufgehoben)7

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.