AufgabenuebertragungsG-nach-EnVKG · Sachsen

Gesetz zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

Fundstelle:
SächsGVBl. 2004 Nr. 7, S. 148, 155 Fsn-Nr.: 20-14
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für den Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz – EnVKG) vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2320), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. 2Für die übertragene Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen den Landkreisen und Kreisfreien Städten 0,0079 EUR jährlich je Einwohner.

§ 2

Zuständigkeiten und Weisungsrecht

§ 2 Zuständigkeiten und Weisungsrecht (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 1 sind 1. das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Landesbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde, 3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden. (2) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach § 1 übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden. 3Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.1

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.