Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2002 Nr. 9, S. 177
1 Aufhebung von Rechtsverordnungen
Artikel 1 Aufhebung von Rechtsverordnungen Folgende Rechtsverordnungen werden aufgehoben: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Schullastenausgleichs im Jahre 1994 vom 8. März 1994 (SächsGVBl. S. 809), Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Sonderlastenausgleichs Schülerbeförderung 1994 vom 8. März 1994 (SächsGVBl. S. 811) sowie Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Ausgleichszahlungen zur Durchführung des Zentralitätsausgleichsprogrammes vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 291), geändert durch Verordnung vom 23. November 1999 (SächsGVBl. S. 808).
2 Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst
Artikel 2 Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst (ZAPO/mStF) vom 20. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 127) wird wie folgt geändert: In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 38 wie folgt gefasst: „§ 38 aufgehoben“. § 38 wird aufgehoben.
3 Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst
Artikel 3 Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst (ZAPO/gStF) vom 20. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 142) wird wie folgt geändert: In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 46 wie folgt gefasst: „§ 46 Übergangsbestimmung“. § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Übergangsbestimmung Der erfolgreiche Abschluss der Erweiterten Oberschule steht dem Abschluss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich.“
4 In-Kraft-Treten
Artikel 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 3. Dezember 2001 Der Staatsminister der Finanzen Dr. Thomas de Maizière
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.