Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe - und anderer Gesetze zum Schutz der Jugend für den Freistaat Sachsen
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1992 Nr. 7, S. 61 Fsn-Nr.: 82-2A
1 Landesjugendhilfegesetz
Artikel 1 Landesjugendhilfegesetz
2 Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SäKitaG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 237) wird wie folgt geändert: § 18 wird wie folgt gefaßt: „§ 18 Für die Förderung von Kindern in Tagespflege gelten die Vorschriften des SGB VIII und des Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – und anderer Gesetze zum Schutz der Jugend für den Freistaat Sachsen (SächsAGSGB VIII).“
3 Übergangsvorschriften aufgehoben
Artikel 3 Übergangsvorschriften aufgehoben 1
4 Inkrafttreten
Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 4. März 1992 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.